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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (29. März 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtsabteilung
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- ArtikelDer Zentralverband spricht 241
- ArtikelZeitschriftenschau 242
- ArtikelSprachliches von der Uhr 244
- ArtikelAlte Bestecke 247
- ArtikelRoman eines Uhrmachers, der einen Wachhund kaufte 249
- ArtikelDie Rechtsabteilung 250
- ArtikelSteuerfragen 251
- ArtikelSprechsaal 252
- ArtikelAus Laden und Werkstatt 253
- ArtikelVerschiedenes 253
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 254
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 255
- ArtikelGeschäftsnachrichten 256
- ArtikelBüchertisch 257
- ArtikelEdelmetallmarkt 257
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 258
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 13 DIE UHRMACHERKUNSl 251 Wohnort oder die gewerbliche Niederlassung des Be- stellers sein und nicht der Wohnort oder die gewerbliche Niederlassung des Verkäufers. 5. In der vorbehaltslosen Annahme einer Rechnung (Faktura) liegt niemals die Vereinbarung eines von den gesetzlichen abweichenden Erfüllungsortes. Die Lieferanten versuchen zwar durch solche Vermerke auf Rechnungen den Erfüllungsort zu verschieben. Dem einseitigen Ver merk in der Rechnung ist jedoch jedwede Bedeutung ab zusprechen; denn die Rechnung wird nach Abschluß des Geschäftes übersandt. Das, was nach Abschluß des Geschäftes überhaupt von Bedeutung noch sein kann, ist das Bestätigungsschreiben (siehe Ziffer 4). * Wie verhält sich der Uhrmacher A. in Leipzig, wenn ihn die Uhrengroghandlung B. in Berlin bei dem Amts gericht Berlin auf Zahlung des Kaufpreises verklagt? A. wird zunächst nachprüfen, ob eine wirksame Ver einbarung darüber, dag Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises Berlin sein soll, vorliegt. Kommt eine derartige Vereinbarung seiner Ansicht nach nicht in Frage, so mug er einen Rechtsanwalt oder eine andere volljährige Person beauftragen, den bei dem Amtsgericht Berlin an stehenden Verhandlungstermin für ihn wahrzunehmen und die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zu erheben. Eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht ist nuglos, das Gericht darf sich nicht darauf ein lassen. Alles darf »nur und mug in der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden. Es ist nun möglich, dag sich ein Streit darüber entwickelt, ob Erfüllungsort Berlin oder Leipzig, also ob das Amtsgericht Berlin zu ständig ist oder nicht. Lägt es dagegen B. auf die Ent scheidung dieser Streitfrage nicht ankommen, was prak tischerweise regelmägig geschieht, so lägt er den Rechts streit an das Amtsgericht Leipzig verweisen. Die in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Berlin entstandenen Mehrkosten hat B. selbst dann zu tragen, wenn A. bei dem Amtsgericht Leipzig zur Zahlung des Kaufpreises kostenpflichtig verurteilt werden sollte. (1/760) iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii iiiiiiiiiiii iiiiihiiiiiiii iiiiiiii iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii,iiiiiiiiii n iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiinimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii,min üblicherweise dem Besteller eine Durchschrift des Bestell scheins (Kommissionsnote) aus. Die Annahme dieses Bestellscheins hat keinerlei Bedeutung. Die Lieferfirma kann sich deshalb nicht darauf berufen, dag der Bestell schein einen Vermerk über den Erfüllungsort enthalten habe. Anders liegt der Fall, wenn der Besteller den Bestellschein unterzeichnet und ihn dem Reisenden wieder ausgehändigt hatte. 3. Hatte der Reisende Abschlugvollmacht oder war der Kaufvertrag mit dem Inhaber des Geschäftes selbst abgeschlossen worden, so bekommt der Käufer häufig eine Kommissionskopie ausgehändigt. Während der Bestellschein oder die Kommissionsnote vor Abschlug des Geschäftes erteilt wird, wird die Kommissionskopie nach dem Abschlug des Geschäftes erteilt. Durch die Annahme einer Kommissionskopie vergibt sich der Käufer ebenfalls nichts.^ Er kann ihren Inhalt unbeachtet lassen. Er darf davon ausgehen, dag die Kommissionskopie nur zum Beweise des bereits Vereinbarten dienen solle und deshalb nicht neue, mündlich nicht vereinbarte Punkte enthalte. (Selbstverständlich ist es praktisch und wichtig, den Inhalt genau zu lesen und zu prüfen!) 4. Wenn mündlich, telephonisch oder telegraphisch ein Vertrag geschlossen worden ist, so erhält der Käufer meistens einBestätigungsschreiben. Das Bestätigungs schreiben hat den Sinn, dag der Verkäufer hier noch einmal alles zusammenfagt, was als vereinbart anzusehen ist. Die widerspruchslose Annahme des Bestätigungs schreibens gilt als Zustimmung zu seinem Inhalte. Wenn also in dem Bestätigungsschreiben ein Vermerk über den Erfüllungsort vorgedruckt ist, so ist der Käufer an diesen Vermerk gebunden, wenn er nicht unverzüglich wider spricht. Ob er den Vermerk gelesen hat oder nicht, darauf kommt es nicht an. Anders liegt natürlich der Fall, wenn der Verkäufer arglistig gehandelt, also wider besseres Wissen den Ver merk über den Erfüllungsort hineingebracht hat, obwohl bei der telephonischen oder telegraphischen Bestellung ausdrücklich vereinbart worden war, Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises solle der gesegliche, also der Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Preugische Gewerbe- und Berufssteuer. — Endlich auch Besteuerung der freien Berufe Mit grögter Genugtuung wird es von allen Gewerbe treibenden begrügt werden, dag die seit Jahren, ins besondere auch von unserem Zentralverband, geforderte Einbeziehung der freien Berufe in die Gewerbe steuerpflicht zur Tatsache geworden ist. Der Landtag hat in seiner Sigung vom 22. März beschlossen, die Gewerbesteuer künftig „Gewerbe- und Berufssteuer" zu nennen und die freien Berufe der Besteuerung nach dem Ertrage zu unterwerfen. Es darf erwartet werden, dag infolge Verteilung der den gewerblichen Mittelstand so drückenden Gewerbe ertragssteuer auf breitere Grundlagen nunmehr eine fühl bare Entlastung durch Herabsegung der Zuschläge ein- tritt. Hoffentlich wird dieses Ziel nicht durch grögere, dem Spargedanken zuwiderlaufende Mehraufwendungen der Gemeinden in Frage gestellt. Die Angehörigen der freien Berufe werden bald die ihnen jegt auferlegte neue Steuer auch als eine augerordentlich schwere Last empfinden. Sie werden daher gemeinsam mit den Gewerbetreibenden nichts unversucht lassen, die Ge werbe- und Berufssteuer in ihrer drückenden Trag weite zu bekämpfen, jedenfalls aber mit dafür sorgen, dag die Gemeinden die Zuschläge zu den Steuer grundbeträgen auf das dringend notwendige Mag be schränken. (11/769) * Ordnungsmägige Buchführung — keine Schägung! Der 1. April bietet wieder Gelegenheit zum Anschlug an die Buchstelle. Das bei der Buchstelle des Zentral verbandes eingeführte Durchschreibe-Kassenbuch ist in neuer Auflage vorrätig. Das Buch ist mit einer hand lichen, dauerhafteren Einbanddecke versehen. Es umfagt 40 Seiten mit 40 Durchschlägen. Der Preis ist 3 RM. Der Beitritt zur Buchstelle kann jederzeit erfolgen, ebenso auch der Austritt. Interessenten bitten wir, Muster und Erläuterungen der Buchführungsart anzufordern. Wir machen darauf aufmerksam, dag, falls bisher noch keine Buchführung vorliegt, es sich empfiehlt, vom 1. April ab jedenfalls zu beginnen, damit wenigstens für den Rest des« Jahres ein Buchführungsergebnis der nächsten Einkommensteuerveranlagung bzw. der Gewerbeertrags steuerveranlagung zugrunde gelegt werden kann. Sie wollen doch nicht Ihr Einkommen und Ertrag schägen lassen! Wir weisen ferner darauf hin, dag den der Buchstelle Beitretenden eine Kenn-Nummer gegeben wird, unter der die Durchschläge einzusenden sind und unter der die Bearbeitung erfolgt. Weder Name noch Ort werden so dem Bearbeiter bekannt. (11/769)
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