Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (12. April 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuern für Straßenuhren, Reklameschilder usw. sind unzulässig
- Autor
- Clasen
- Fickler
- Landois
- Epping
- Brühl
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- ArtikelSteuern für Straßenuhren, Reklameschilder usw. sind unzulässig 281
- ArtikelJacob Kienle heute, am 12. April, 70 Jahre 282
- ArtikelSprachliches von der Uhr 284
- ArtikelDer Außenhandel Deutschlands mit Uhren im Februar 1929 286
- ArtikelGehilfenprüfung - Eignungsprüfung 287
- ArtikelWirklichkeit und Photographie in der Schaufensterdekoration 288
- ArtikelSchwingung und Halbschwingung 289
- ArtikelSprechsaal 290
- ArtikelVerschiedenes 292
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 293
- ArtikelGeschäftsnachrichten 294
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 295
- ArtikelEdelmetallmarkt 295
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 296
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
VERBANDSZEITUNG DER DEUTSCHEN UHRMACHER 54. JAHRGANG / HALLE (SAALE), 12. APRIL 1929 / Nummer 15 iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiMiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiniiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiMiiiiiiMiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiniiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii Steuern für Straßenuhren, Reklameschilder usw. sind unzulässig Eine Entscheidung des Reichsgerichts In der UHRMACHERKUNST 1929, Nr. 8, S. 158, brachten wir eine kurze Mitteilung, daß das Reichsgericht eine günstige Entscheidung darüber gefällt hätte, daß die Steueransprüche der Städte für Reklameschilder, die in den Luftraum der Straße hineinragten, unberechtigt wären. Wir sind heute in der Lage, das Urteil des Reichs gerichts zu veröffentlichen. Nach diesem Urteil vom 16. Februar 1929 sind Gebührenforderungen der Städte (wenigstens für Preußen) für Reklameschilder und dem nach auch für Straßenuhren unzulässig. Die Entscheidungsgründe des Urteils des Reichs gerichts (V 40/1928, verkündet am 16. Februar 1929) lauten: Die beiden Vorinstanzen haben die Zulässigkeit der Licht reklameanlage der Klägerin wesentlich nur aus dem Gesichtspunkt des § 905, Safe 2, BGB. geprüft und dazu erörtert, ob sich die Anlage in einer solchen Höhe über der Grundstücksoberfläche befindet, dab die Beklagte an der Ausschließung kein Interesse habe, wobei das Landgericht ein solches Interesse verneint, das Kammergericht es bejaht. Das Kammergericht meint, ein Interesse der Beklagten an der Verbietung des Eingriffs ergebe sich schon daraus, dab sie den Luftraum durch Vermietung ausnuben wolle und dies auch könne, weil die Klägerin mit ihrer Anlage den Gemeingebrauch der Straße über die Interessen der Allgemeinheit hinaus ausnuben wolle. Mit Grund rügt die Revision diese Ausführungen des Berufungs urteils als rechtsirrig. Das Ausschheßungsinteresse gegenüber der Einwirkung im Sinne des § 905, Sab 2, BGB. kann nur begründet werden durch eine Beziehung zur Benußung des Grundstücks. Nur solche Einwirkungen sind gestattet, an deren Ausschliebung der Eigentümer wegen ihrer Entfernung von der Oberfläche kein Interesse hat. Nicht aber genügt ein Interesse, welches der Eigentümer lediglich dahin begründen würde, dab er für die Gestattung der Einwirkung sich eine Vergütung ausbedingen könnte (RG. bei Gruch, Bd. 50, S. 201; JW. 1928, S. 502). Indessen läbt sich doch eine Anwendung des § 905, Sab 2, BGB. zugunsten der Klägerin nach der örtlichen Lage, wie sie von den Vorderrichtern tatsächlich festgestellt ist, nicht begründen. Diese Feststellungen ergeben, dab der nach dem Verlangen der Beklagten zu entfernende Gegenstand von erheblicher Grobe ist und sich in einer Ausdehnung von etwa 10 — 20 m von der Grundstücksoberfläche aus gemessen innerhalb der Häuserreihe über der Strabe befindet. Für die Beurteilung der Frage, ob der Eigentümer an der Ausschliebung ein Interesse hat, kommt es aber nach anerkannter Rechtsprechung nicht lediglich auf die augenblicklichen Verhältnisse an, sondern es ist auch die Möglichkeit künftiger Änderung dieser nicht außer Befracht zu lassen. Vor liegend ist es aber nicht nur, wie die Revision meint, eine theoretische Zukunftsmöglichkeit, sondern keineswegs fernliegend, dab die Beklagte innerhalb des Strabenraumes noch im Bereich der angrenzenden Häuser selbst irgendwelche Anlagen machen möchte oder durch andere machen lasse, denen der Reklame streifen hinderlich sein könnte. Die Entfernung der von der Klägerin gehaltenen Anlage von der Grundstücksoberfläche ist keineswegs so grob, dab aus diesem Grunde die Beklagte sie gestatten mübte. Aber die Betrachtung der Sache aus dem vom Berufungs richter nur nebenbei berührten, von der Revision in zweiter Linie angeführten Gesichtspunkt der sich gegen den Strabeneigentümer aus der Widmung der Strabe für den öffentlichen Verkehr er gebenden Beschränkung führt zu einem der Klägerin günstigen Ergebnis. Wenn, so angesehen, die Klägerin mit ihrem Fest stellungsbegehren geltend macht, dab ihr auf Grund einer sich aus dieser Beschränkung ergebenden Befugnis die Anlage zu gestatten sei, so erhebt sich zunächst die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs. Die Frage allgemeiner, nicht auf besonderem privatrechtlichen Rechtstitel beruhender Gebrauchsbefugnis- am öffentlichen Wege gehört dem öffentlichen Recht an. Trobdem hegt hier eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor. Die Beklagte macht mit ihrer Untersagung der Reklameanlage einen negatori schen Eigentumsanspruch geltend. Gegen diesen wendet sich die Klägerin mit negativer Feststellungsklage. Der Eigentums anspruch liegt durchaus auf privairechtlichem Gebiet. Diesem wird die Streitigkeit nicht dadurch entrückt, dab die Klägerin die von ihr beanspruchte Eingriffsbefugnis dem öffentlichen Recht entnimmt (RG. in )W. 1889, S. 88, Nr. 14; Kompetenzgerichtshof im „Preußischen Verwaltungsblatt”, Bd. 19, S. 358). Hieran wird nichts geändert dadurch, dab die Klägerin angriffsweise gegen den Antrag vorgeht, dessen sich die Beklagte berühmt. Die Feststellungsklage ergibt lediglich eine Verschiebung der Partei rollen, ändert sonst aber nichts am Wesen dieses bürgerlich rechtlichen Streits. Die zu entscheidende materielle Frage ist die, ob dem An lieger an öffentlicher Strabe infolge der Bestimmung der Strabe für den öffentlichen Verkehr die Befugnis zur Haltung einer solchen Lichtreklameanlage im Luftraum über dem Bürgersteig zusteht, wenn sie polizeilich genehmigt ist und den Verkehr nicht behindert; ob also das Eigentum am Strabengelände durch die Widmung für den öffentlichen Verkehr derart beschränkt worden ist, dab diese Anlage geduldet werden mub- Allerdings stehen die öffentlichen Straben im Privateigentum bestimmter Rechts subjekte. Aber deren Eigentum ist dadurch beschränkt, dab die Straben für den öffentlichen Gebrauch bestimmt worden sind. In § 7, II, 15, ALR. ist bestimmt: „Der freie Gebrauch der Land- und Heerstraben ist einem jeden zum Reisen und Fortbringen seiner Sachen gestattet.” Der Gemeingebrauch an der Strabe ist indessen nicht beschränkt auf den so umschriebenen Verkehr in engstem Sinne, vielmehr dient die Strabe kraft ihrer öffentlichen Widmung auch sonstigem allgemein ausgeübten Gebrauch. Dabei sind die Strabenanlieger auf Grund ihres räumlichen Verhältnisses zur Strabe in gesteigertem Mab zu deren Benußung imstande und auf deren Inanspruchnahme angewiesen. ln dieser Richtung kommen für das Gebiet des Preubischen Allgemeinen Landrechts, also auch für die Stadt Berlin, die Be stimmungen der §§ 78 — 82, I, 8, ALR. in Betracht. Hier ist vor geschrieben, daß der Hauseigentümer Erker und in die Straße hinein sich erstreckende Schilder — weiter auch andere, hier nicht interessierende Einrichtungen — nur mit polizeilicher Erlaubnis anlegen, übrigens aber den Bürgersteig nußen dürfe, soweit dies
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder