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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (12. April 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuern für Straßenuhren, Reklameschilder usw. sind unzulässig
- Autor
- Clasen
- Fickler
- Landois
- Epping
- Brühl
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jacob Kienle heute, am 12. April, 70 Jahre
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- ArtikelSteuern für Straßenuhren, Reklameschilder usw. sind unzulässig 281
- ArtikelJacob Kienle heute, am 12. April, 70 Jahre 282
- ArtikelSprachliches von der Uhr 284
- ArtikelDer Außenhandel Deutschlands mit Uhren im Februar 1929 286
- ArtikelGehilfenprüfung - Eignungsprüfung 287
- ArtikelWirklichkeit und Photographie in der Schaufensterdekoration 288
- ArtikelSchwingung und Halbschwingung 289
- ArtikelSprechsaal 290
- ArtikelVerschiedenes 292
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 293
- ArtikelGeschäftsnachrichten 294
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 295
- ArtikelEdelmetallmarkt 295
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 296
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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282 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 15 ohne Verengung, Verunreinigung und Verunstaltung der Stratje geschehe; alles dies nadi näheren Vorschriften der Polizeigesebe eines jeden Orts. Diese üesebesbestimmungen sind öffentlich- rechtlicher Natur. Sie stehen im Geseb unter der Überschrift „Einschränkungen des Eigentümers bei dem Bauen” und geben in erster Linie baupolizeiliche Vorschriften. Der verkehrspolizeiliche Grundsab der Offenhaltung der Stra&e wird dabei zur Geltung gebracht, alsdann ist vorgeschrieben, wie weit der Strabenanlieger in der Benubung der Strabe gehen darf. Diese Anliegerbefugnis zur Benubung fremden Eigentums hat ihre Grundlage in der Zweckbestimmung der Strabe und mub im übrigen die Schranken örtlicher Polizeivorschriften innehalten. Als öffentlich-rechtliche Bestimmungen sind die §§ 78 — 82, I, 8, ALR. auch jebt noch in Geltung (Art. 55 EG. BGB.; vgl. auch Art. 89, Nr. 1 b, Pr. AG. BGB.). In der Entscheidung des erkennenden Senats in RGZ., Bd. 30, S. 245, ist ausgesprochen worden, da(j dem Strabenanlieger nach den §§ 79 — 81, I, 8, ALR. unter gewissen Voraussebungen eine beschränkte Benubung der Strabe zu Privatzwecken gestattet sei und dab sich der solchergestalt geseblich begründeten Ein schränkung des Eigentums an öffentlichen Straben derjenige unterwerfe, welcher sein Grundeigentum zur öffentlichen Strabe bestimmt. Die weiter in jener Entscheidung ausgesprochene Meinung, der Strabenanlieger habe nach polizeilicher Genehmigung dem Strabeneigentümer gegenüber auch privatrechtlich die Berechtigung zu der genehmigten Grenzüberschreitung, kann allerdings nicht aufrechterhalten werden. Es handelt sich da vielmehr um eine auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts liegende Befugnis des Strabenanliegers, die das am Straben- gelände bestehende Privateigentum des Strabeneigentümers ein schränkt, um einen Ausflub des „Gemeingebrauchs” an der Strabe. Höher als diese Befugnis des einzelnen stehen die allgemeinen Anforderungen des Verkehrs; sie mub diesen weichen, wenn ihre Ausübung mit der Verkehrsentwickelung nicht mehr vereinbar sein sollte. Unter die Bestimmung des § 80, I, 8, ALR., wonach der Strabenanlieger bestimmte Einrichtungen im Luftraum über der Strabe halten darf, wenn sie polizeilich genehmigt sind, fällt auch der Lichtreklamekasten der Klägerin. Eine solche auf der fort geschrittenen technischen Entwickelung beruhende Anlage konnte selbstverständlich in der alten landrechtlichen Bestimmung nicht genannt sein. Aber sie entspricht in ihrem Wesen, der äuberen Gestaltung wie auch ihrem Zweck nach durchaus den dort genannten Einrichtungen eines Erkers und eines sich in die Strabe hinein erstreckenden Schildes. Deswegen ist sie bei sinngemäber Auslegung des Gesebes, wie sie die Entwickelung des Verkehrs und der Technik erfordert, mit unter diese Gesebesvorschrift zu begreifen. Dab die Lichtreklameanlage dem Strabenverkehr und anderen dort befindlichen Anlagen nickt hinderlich ist, ergibt sich daraus, dab sie die polizeiliche Genehmigung gefunden hat. Auch das Fluchtliniengeseb vom 2. Juni 1875 steht einer Über schreitung der Baufluchtlinie auf Grund des §80, I, 8, ALR. nicht entgegen (vgl. RGZ., Bd. 30, S. 249). Das Ergebnis aus den er örterten landrechtlichen Vorschriften ist die Zulässigkeit der baupolizeilich genehmigten Lichtreklameanlage der Klägerin und eine hierdurch bewirkte Einschränkung der Eigentümerbefugnisse der Beklagten. Im übrigen legen die erörterten landrechtlichen Bestimmungen in der hier in Betracht kommenden Beziehung als Gesebesinhal! nur das fest, was sich schon nach allgemeinen Rechlsgrundsäben aus der Widmung der Strabe für den öffentlichen Verkehr als „Gemeingebrauch" am öffentlichen Wege zugunsten der Straben anlieger ergeben würde. Der Begriff des „Gemeingebrauchs“ wird umschrieben als der „kraft öffentlichen Rechts einem jeden offenstehende freie Gebrauch der Wege für den Verkehr inner halb der besonderen Bestimmung der einzelnen Wege und inner halb der verkehrsüblichen Grenzen” (so Germershausen, Seydel, Wegerecht, 4. Aufl., S. 74), als „der Gebrauch am öffentlichen Wege, der jedermann daran zusteht, der aber in dem gleichen Recht aller übrigen seine natürliche Schranke findet" (so RG. in JW. 1928, S.-502; = WarnRspr. 1925, Nr. 158). Die Grenzen des zulässigen Gemeingebrauchs stehen nicht ein für allemal fest, sind vielmehr örtlich und namentlich nach der Entwickelung der Verkehrsverhältnisse verschieden. Die Bestimmung der Strabe für den öffentlichen Gebrauch ist nicht auf den Verkehr in un mittelbarem Sinne, auf den Gebrauch „zum Reisen und Fort bringen von Sachen” beschränkt. Vielmehr hat die Strabe, so weit es mit diesem Gebrauch vereinbar ist und polizeiliche Gesichtspunkte nicht entgegenstehen, auch den aus dem ge schäftlichen Verkehr der Anlieger erwachsenen Bedürfnissen zu genügen. Dazu gehören Ankündigungen an das Publikum. Solche haben stets in den Luftraum der Strabe hinein durch jeden stattgefunden, für den dies Zweck hatte und der dazu infolge der Lage seines Hauses imstande war; in ihrer Art wechselnd je nach den Zeitverhältnissen. Verkehr und Technik haben sich auf die Lichtreklame hin entwickelt. Ein Eingriff in den Strabenkörper selbst, wie beispielsweise beim Legen von Strabenbahnschienen (vgl. RGZ., Bd. 88, S. 14), findet dabei nicht statt. Aus diesen Gründen mub die Strabe kraft ihrer öffent lichen Widmung dem dienen, solange das mit ihren sonstigen Zwecken vereinbar ist. Entscheidend für die Grenzen des zu lässigen Gemeingebrauchs, die wandelbar sind, ist die allgemeine und regelmäßige Gestaltung des Verkehrs. Die von der Klägerin ausgeübte Lichtreklame entspricht, auch ihrer Art und ihrem Umfange nadi, der neuzeitlichen Entwickelung des geschäftlichen Verkehrs, wie er sich in der Öffentlichkeit auf der Strabe ab spielt; sie steht mit den sonstigen Zwecken der Strabe nicht in Widerstreit; insbesondere ist sie dem Verkehr nicht hinderlich. Deswegen führt auch, abgesehen von den geseblichen Be stimmungen des Preubischen Landrechts, die Zweckwidmung der Strabe dazu, dem Anlieger solche Befugnis zuzugestehen. Der Strabeneigentümer mub die sich aus der Ausübung solcher Befugnis ergebende Beschränkung seines Privateigentums als Ausflub des Gemeingebrauchs dulden. Nach alledem ist im Gegensab zur Auffassung des Kammer gerichts die vom Landgericht getroffene Feststellung, dab der Beklagten der von ihr geltend gemachte Eigentumsfreiheits anspruch (actio negatoria) gegenüber der Lichtreklameanlage der Klägerin nicht zustehl, zutreffend. Auf die Revision der Klägerin war daher unter Kostenentscheidung aus § 91 ZPO. zu erkennen, wie geschehen. (1/785) Clasen. Dr.Landois. Fickler. Brühl. Epping. IIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIVIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIItllllllllllllltiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiitiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiMiiilllI Jakob Kienzle heute, am 12. April, 70 Jahre Männer, die Erfolg haben, können für gewöhnlich nicht auf einen glatten, ebenen Erdenweg zurückblicken. Der Erfolglose sagt von dem Erfolgreichen; er hat eben Glück gehabt! Dabei meint er freilich, dab er zum mindesten die gleichen Fähigkeiten hätte wie der Erfolg reiche, nur fehle ihm leider das Glück, er sei eben ein Pechvogel. Und doch, verfolgt man das Leben erfolg reicher Männer genauer, so wird man wenig von diesem berühmten Glück bei ihnen finden. Für gewöhnlich er fährt der Durchschnittsmensch nicht soviel Unglück und Schwierigkeiten wie der Mann des Erfolges. Wenn heute, am 12. April, Jakob Kienzle auf 70 Lebensjahre zurückblicken kann, so wird er das mit stolzer Freude über den äuberen Erfolg seines Lebens tun. Er wird aber daneben auf alle die Schwierigkeiten und all die Bitternis zurückblicken, die auch ihm nicht erspart geblieben sind. Sein von ihm gegründetes Werk hat sich aus den kleinsten Anfängen heraus zu einem Weltunternehmen mit über 3000 Arbeitern entwickelt. Er hat Stein auf Stein zu diesem stolzen Bau aufgetragen und seine ganze Lebensenergie steckt in den Kienzle Uhrenfabriken. Sie sind ein volles Stück seines reichen gesegneten Lebens, und auch heute, mit seinen 70 Jahren, wacht sein Auge als das Auge des Herrn über dem Betriebe. Ihm gilt auch heute noch seine Sorge. Jakob Kienzle war jedoch klug genug, sich recht zeitig von der allzu engen Verbindung mit seinem Werk zu befreien. Er wubte, dab alle seine Sorge seines langen Lebens dem Werk nicht nur für die Zeit seines Lebens geschenkt waren, sondern dab sein Werk über Generationen hinaus seinen stolzen Namen tragen sollte. Und deshalb mubte er seinen Söhnen rechtzeitig Gelegen heit geben, Führereigenschaften zu entwickeln und zu zeigen. So steht er ,wohl immer noch als Berater zur Seite, aber er weib, dab sein Lebenswerk auf die Dauer gesichert ist. Jakob Kienzle war ein treuer Arbeiter, der gewissen haft auch das Kleinste wichtig nahm. Er war aber auch der Kaufmann, der weitsichtig Zusammenhänge sah und kommende Entwickelungen vorausfühlte.
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