Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (19. April 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- ArtikelDie Differenzen im Uhrengewerbe und "der böse Grossistenverband" 297
- ArtikelUm den Treurabatt 299
- ArtikelDie Differenzen im Uhrengewerbe und "der böse Grossistenverband" 301
- ArtikelZur Wiedereröffnung des Mathematisch-Physikalischen Salons im ... 304
- ArtikelZeitschriftenschau 305
- ArtikelSteuerfragen 307
- ArtikelSprechsaal 308
- ArtikelVerschiedenes 310
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 312
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 312
- ArtikelGeschäftsnachrichten 314
- ArtikelPatentschau 315
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 315
- ArtikelEdelmetallmarkt 315
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 316
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
308 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 16 Abzugsfähigkeit der tatsächlichen Ausgaben für Kundenwerbung Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuer gesetzes sind die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einkünfte gemachten Aufwendungen. Sie umfassen alle im Geschäftsinteresse gemachten Ausgaben, soweit deren Abzug nicht ausdrücklich, wie z. B. für Neu anschaffungen, ausgeschlossen ist. Die tatsächlich für den Zweck der Erzielung von Einnahmen entstandenen Werbungskosten sind in voller Höhe abzugsfähig. Ob diese Ausgaben notwendig oder zweckmäßig waren, darauf soll es nicht ankommen. Ein Recht der Be anstandung in dieser Hinsicht steht der Steuerbehörde nicht zu. Sie kann aber verlangen, daß sie glaubhaft davon überzeugt wird, daß die in Abzug gebrachten Kosten nicht höher sind als die tatsächlich erwachsenen Ausgaben. Kann man also diesen Nachweis durch Belege oder sonst nicht so führen, daß an der Richtigkeit der Ausgaben zu zweifeln keine Veranlassung vorliegt, so darf das Finanzamt zwar nicht den ganzen Betrag un berücksichtigt lassen, aber es wird die Höhe des Aus gabepostens schäßen können. Es wird nicht erwartet, daß man für die gesamten auf einer Geschäftsreise entstandenen Ausgaben Belege hat. Solche liegen in der Regel nur vor für Ausgaben im Hotel. Bei Beanstandungen kann infolgedessen darüber hinaus nur verlangt werden, daß die Aufwendungen spezifiziert werden. Wer zum Zwecke der Kundenwerbung sein Geschäftslokal verläßt, spart durch das persönliche Aufsuchen der Kunden Reklamekosten, über deren Ab zugsfähigkeit, gleichgültig in welcher Höhe, kein Zweifel ist Und so sind auch in anderer Form, aber für den selben Zweck entstandene Ausgaben über Unkosten zu verbuchen. Die Aufwendungen auf einer zur Werbung von Kunden gemachten Geschäftsreise können sehr ver schiedenartig sein. Außer den eigentlichen Kosten der Fahrt, des Hotels und der Verpflegung kommen z. B. Telephon- und Telegrammgebühren, Trinkgelder, ferner eventuelle Aufwendungen für Bewirtung der Kunden in Betracht. Wie weit ein Geschäftsmann hierbei zu gehen für angebracht hält, ist natürlich nur seine Angelegenheit. Erscheinen dem Finanzamt die Aufwendungen zu hoch, so kann es den Nachweis verlangen, daß die tatsächlichen Ausgaben die angegebene Höhe erreichten bzw. eine spezifizierte Aufstellung, aus der die Wahrscheinlichkeit der Ausgaben zu entnehmen ist. Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs läßt die Verwendung eines Gut achtens darüber, ob die Aufwendungen gerechtfertigt sind, nicht zu. Eine Entscheidung (VI. A. 614/28) nimmt dazu wie folgt, Stellung: „Es sei zu vermuten, daß der Sachverständige damit nicht sagen wolle, der Verzehr über das genannte Maß hinaus stehe mit der Kundenwerbung nicht mehr im Zu sammenhang und stelle einen übermäßigen Aufwand zur Befriedigung privater Ansprüche dar. Es hat vielmehr den Anschein, als ob der Gutachter die Grenze ziehen wollte zwischen dem bei objektiver Betrachtung zur Er reichung des GeschäftszweCks erforderlichen Ausmaß an Verzehr und dem darüber hinausgehenden tatsächlichen Verzehr, den der Steuerpflichtige, wenn auch vielleicht in Verkennung des erforderlichen Maßes oder aus einem anderen Grunde, aber immer noch mit dem Ziele der Kundenwerbung oder Kundenerhaltung gemacht hat. Trifft diese Vermutung zu, so geht das Gutachten von einer falschen Vorausseßung aus.“ Kurz zusammengefaßt: Steuerfreiheit der eingeseßten Aufwendungen für Kundenwerbung ist zu bewilligen, 1. wenn die über Unkosten gebuchten Aufwendungen die tatsächlichen Ausgaben offenbar nicht übersteigen, 2. wenn die Höhe des Aufwandes im einzelnen nach gewiesen wird. (11/794) fiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiifiiiiiiiiitiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiifliiiiiiiiiiitiiiiiiiiiifliKiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiitiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiitiiiiiiiiiciiiiiiiiiiiiiiiiiitiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiaiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiin Sprechsaal Treurabatt und Grossistenverband 1 ). Zu den Aus führungen des Herrn Hoffmann über den Vertrag möchte ich bemerken, daß der Vertrag in seiner jeßigen Fassung für uns Uhrmacher nicht den Wert hat, daß überhaupt so viel darüber geschrieben wird. Wenn wir dafür sind, daß die deutschen Uhrmadier bei anerkannten Firmen, also solchen, die den Vertrag unterzeichnet haben, einkaufen sollen, müssen wir doch die berechtigte Forderung erheben: Aufgabe jederlei Privatverkäufe. Gleichstellung von Handelsmarken. Warum hat man den Passus über Privatverkauf überhaupt aufgenommen? Weil eben aus dem privaten Handel doch bisher anscheinend gute Resultate erzielt worden sind, auf die man von seiten der Fabrikanten, noch weniger aber der Grossisten, einfach nicht verzichten will. Und hierin liegt der krasseste Widerspruch, an dem der Vertrag scheitern mußte. Warum wollen die beiden Gruppen uns diese berechtigte Forderung nicht zugestehen ? Die Handelsmarken müssen eine gleichmäßige Behandlung erfahren; ob die Mitglieder von Herzen dazu gehören oder nicht, hat doch mit der Gleichstellung nichts zu tun. Fest steht aber, daß auch die Herren Grossisten früher gerade der ZentRa - Marke herzlos gegenüberstanden. Und jeßt auf einmal vollstes Interesse! Wenn schon die ZentRa ein loses Gebilde ist, so braucht man doch nicht so viel Lärm zu machen; denn man sollte doch annehmen, daß der Grossistenverband sich mit ernsteren Sachen befaßt, als mit losen Gebilden. Nicht unerwähnt darf bleiben, daß die ZentRa aber bis jeßt das stärkste lose Gebilde ist und dürfte die Herzlosigkeit wohl auf Gegen- seitigkeit^beruhen, wenn sie schon vorhanden sein soll. Die oben erwähnten zwei Punkte sind doch das gerechteste, was ein Uhrmacher zum mindesten fordern muß. Daß über die Gleichstellung der Uhrenfachgeschäfte mit den Warenhäusern und Galanteriewarengeschäften überhaupt eine Debatte entstand, ist doch an sich eine traurige Erscheinung. So weit durfte es überhaupt nie und nimmer kommen, daß der deutsche Uhrmacher als fünftes Rad behandelt wird. Und wenn er sich in leßter Stunde in seinem schweren Existenzkämpfe wehrt und man ihm dieses Recht beschneidet, so ist dies Sabotage am eigenen Körper. Alles Hin- und Hergerede soll nur unsere Mitglieder verwirren, dies soll aber den interessierten Parteien nicht gelingen. Der Kleinhandel wird sich auch ohne Grossisten behaupten; ob umgekehrt, mag die Gegenseite feststellen. Gebt dem Uhrmacher und dem Fachgeschäfte was ihm gehört, dann ist der Friede mit einem Male da. Versagen sie uns die Forderung, dann wollen sie überhaupt nicht mit uns arbeiten. 1) Siehe auch die ersten Aufsäße in dieser Nummer. Die Schriftleitung. das Ja oder Neip! ist das Gebot der Stunde! (V/799) Fleig.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder