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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (26. April 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Geschichte der Bautzener Uhrmacherinnung
- Autor
- Arras, Paul
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- ArtikelDer Kontenplan des Uhrmachers 317
- ArtikelDie wirtschaftliche Lage der deutschen Uhrmacher 318
- ArtikelZur Geschichte der Bautzener Uhrmacherinnung 321
- ArtikelDer Außenhandel mit Uhren in der Schweiz im ersten Vierteljahr ... 324
- ArtikelDie Rechtsabteilung 326
- ArtikelSteuerfragen 328
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 329
- ArtikelSprechsaal 329
- ArtikelVerschiedenes 331
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 333
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 333
- ArtikelGeschäftsnachrichten 338
- ArtikelBüchertisch 339
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 339
- ArtikelEdelmetallmarkt 339
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 340
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 17 DIE UHRMACHERKUNST 321 Zur Geschichte der Bautzener Uhrmacherinnung 1 ) Von Dr. Paul Arras (Baufeen) Am 14. August 1572 hatte der Rat zu Baufeen den Schlossern, Sporern, Uhr-, Büchsen- und Windenmachern, die in einer Handwerkszunft vereinigt waren, einen Artikul, einen Innungsbrief, verliehen. In den folgenden Jahren waren andere Handwerksordnungen angehängt worden. Das hatte dazu geführt, dafe im Laufe der Zeiten die „Artikul in besagten lefetern Ordnungen, auch an sich selbst, in etwas geändert, und was zusammen gehöret, nicht alles beisammen, sondern hin und wider stückweise zu befinden wäre“. Deshalb traten mit Wissen und Erlaubnis des Rates und im Beisein der von ihm abgeordneten Mittelsfreunde die Zunftältesten Paul Schüller, Uhrmacher und Schlosser, Wenzel Kutschera, Büchsenmacher, Und Michael Werner, Sporer, zusammen, berieten neue Innungssafeungen und legten diese dem Rate zur Bestätigung vor. Am 9. Juni 1668 erfolgte diese durch Bürgermeister und Ratmannen mit Namen: Jacob Valentin Efepich, Juris Utriusque Doktor, regierender Bürgermeister Matthaeus Petschke und Caspar Zeidler, beide alte Bürgermeister, Johann Friedrich Mustagk, Stadtrichter, George Siegemund Vorwerg, Oberkämmerer und Protonotarius 2 ), Johann Bernhard Borsch, Cammerae Adjunctus, Paul Liebe, Matthaeus Göbel, Urban Killer, Sebastian Stephan, Andreas Sommer, auch Gerichts- Notanus, Magister Ofewald Nietsche (Nizsche) und Johann Lehmann. Es ist selbstverständlich, dafe diese neue Ordnung und Artikul sowohl Bestimmungen für die Gesamtheit der fünf Handwerke, wie auch solche für die einzelnen ent halten. Es müssen daher bei den Safeungen der Uhr macher auch die für die Gesamtheit aller in der Zunft vereinigten Handwerke mitgeschildert werden. Uber diese berichtet gleich das erste Kapitel: „Vom bürgerlichen Gehorsam und Handwerks- Zusammenkünften. Vornehmlich und vor allen Dingen sollen und wollen sie, die gesamten Meister voi benannter Handwerkszunft, allesamt und ein jeder insonderheit, bei abgelegtem bürgerlichen Eide, dem Rate zu Tag und Nacht, gehorsam sein in allen Dingen, die der Rat am besten erkannt, und keine Beendung noch Zusammenkunft vornehmen, oder^) halten, ohne des Rats Vorwissen und Erlaubnis. Wann auch einige Zusammenkunft vonnöten, soll solche in Gegenwart eines Ratsmannes, so hierzu ver ordnet, geschehen, und hierbei nichts anders gehandelt werden, als was ihre Handwerkssachen belangt und betrifft. Wann nun die Meister Zusammenkommen und dieser ihrer Handwerker Bestes handeln, soll keiner etwas davon offenbaren, bei Strafe von 14 Kreuzern, welche derjenige, so dessen zu überführen, unfehlbar erlegen soll. Bei dergleichen Zusammenkünften soll auch einer dem ändern nicht Lügen strafen, noch sich sonst in oder mit Worten oder Werken ungebührlich bezeigen, in gleichen keiner ohne Erlaubnis aus der Versammlung weggehn, bei Strafe nach Erkenntnis.“ 1) Auf Grund der im Baufeener Stadtarchive befindlichen Akten: Ordnung und Articul Einer Ehrbaren Handwerks-Zunfft der Schlofeer, Sporer, Uhr-, Büchfeen- und Windenmacher in Budifein, so ihnen aufs neue und verbefeert erfheilet worden in Anno: 166Ö, und Volumen der Handwergks-Arficul. S. 303. Ein kurzer Aufsafe über die Innung in Dr. Baumgärtels Beiträgen zur Geschichte des Baufeener Gewerbelebens. „Baufeener Nachrichten” 1895, Nr. 20 ff. 2) Soviel wie Oberstadtschreiber. 3) Das Volumen hat: und. Der nächste Abschnitt handelt: „Von der Meisterschaft. Wann ein Geselle, der nicht eines Meisters Sohn ist oder nicht eines Meisters Tochter oder Wittib heiratet, allhier auf einem dieser Handwerke Meister werden will, der soll ein Jahr lang nacheinander, ehe und zuvor er ins Handwerk wirbet 1 ), allhier arbeiten, dem auch die Meister ohne erhebliche Ursach nicht Urlaub geben, sondern mögliche Beförderung widerfahren lassen sollen. Wäre es aber ein Junger, der soll zuvor ein Geselle werden und sich derenthalben bei einem Handwerke ansagen, wonach ihm vergönnt worden, seine Jahrzeit zu arbeiten. Wann aber ein solcher Geselle nicht allhier von den Meistern gefördert werden könnte, indem die Meister Abb. 1. Tischuhr von Johan Gottfried Kridel (Baufeen) seiner nicht bedürften, soll demselben zugelassen sein, auch anderswo sein Jahr zu arbeiten. Nach Ausgang solchen Jahres aber soll er zweimal ums Meisterrecht werben, als auf Jacobi und Weihnachten, und soll zum ersten Einwerben zwölf Groschen, zum ändern Einwerben aber einen Reichstaler in die Lade erlegen. Eines Meisters Sohn aber oder ein anderer Geselle, der eines Meisters Tochter oder Wittib heiratet, soll an erst besagte Werbung und Zeit nicht gebunden sein, sondern ihm freistehen, zu werben und Meister zu werden, wann er will oder dazu geschickt ist. Bei der endlichen Einwerbung soll ein jeder ohne Unterschied, der nicht allhier gelernet, eine schriftliche Kundschaft vorlegen, dafe er sein Handwerk an Orten, wo redliche Zechen sind, und also in ehrlichen Werk stätten drei Jahr lang nacheinander ehrlich gelernet und begriffen, wie dann auch ein jeder nach der Lehrzeit vier Jahr gewandert haben soll. 1) Soviel wie: im Handwerk tätig ist.
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