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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (26. April 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtsabteilung
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- ArtikelDer Kontenplan des Uhrmachers 317
- ArtikelDie wirtschaftliche Lage der deutschen Uhrmacher 318
- ArtikelZur Geschichte der Bautzener Uhrmacherinnung 321
- ArtikelDer Außenhandel mit Uhren in der Schweiz im ersten Vierteljahr ... 324
- ArtikelDie Rechtsabteilung 326
- ArtikelSteuerfragen 328
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 329
- ArtikelSprechsaal 329
- ArtikelVerschiedenes 331
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 333
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 333
- ArtikelGeschäftsnachrichten 338
- ArtikelBüchertisch 339
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 339
- ArtikelEdelmetallmarkt 339
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 340
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 17 DIE UHRMACHERKUNST 327 Die Berufungsurteile des Oberlandesgerichts unterliegen nunmehr der Revision, jedoch ist auch hier in vermögens rechtlichen Streitigkeiten die Zulässigkeit der Revision dadurch bedingt, daß der Wert des Beschwerde gegenstandes 6000 RM. übersteigt. Handelt es sich dagegen um einen Eheprozeß, der ja keine Vermögens-, sondern eine familienrechtliche Streitigkeit ist, so ist die Revision ohne weiteres zulässig. Das Justizministerium befaßt sich mit der Entscheidung von Prozessen überhaupt nicht. Es kann allenfalls als Dienstaufsichtsbehörde des Richters oder in Strafsachen, die hier außer Betracht geblieben sind, als Gnaden instanz angerufen werden. Hinsichtlich der ordentlichen Gerichte gilt mithin — von einigen Ausnahmen abgesehen — in Zivilsachen über vermögensrechtliche Streitigkeiten folgendes für die sachliche Zuständigkeit: für die Rechtsmittel: Amtsgericht, Berufung wenn der Wert des Streit- an das Landgericht, wenn der gegenständes 500 RM. nicht Wert des Beschwerdegegen übersteigt. Standes 50 RM. übersteigt; 1 Revision nicht zulässig. Berufung an das Oberlandesgericht 1 Revision an das Reichsgericht, wenn der Wert des Beschwerdegegen standes 6000 RM. übersteigt. Landgericht, wenn der Wert des Streit gegenstandes 500 RM. über steigt. Ist Unfähigkeit des Lehrlings zur Erlernung des Handwerks ein Entlassungsgrund? Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Ablauf der Lehrzeit entlassen werden, wenn er „zur Fortsetzung der Arbeit unfähig“ wird. „Unfähig zur Fortsetzung der Arbeit" im Sinne dieser Bestimmung ist, wer durch irgendeinen außerhalb seines Willens liegenden Umstand gehindert wird, die bereits begonnene Arbeit überhaupt fortzuseßen, insbesondere durch Unfall, Erkrankung usw. Nicht hierher gehört der Fall, daß der Lehrling zur Erlernung des Handwerks nicht befähigt ist, daß er die von dem Lehrherrn erwartete Gewandtheit oder Fertigkeit nicht besitzt oder daß er unfleißig, interesselos oder ungeschickt ist. Aus diesen Gründen kann das Lehrverhältnis nicht einseitig vom Lehrherrn aufgelöst werden. War jedoch der Lehrling schon zur Zeit der Ein gehung des Lehrvertrages absolut unfähig zur Erlernung des Handwerks, so ist der Lehrvertrag nichtig, „weil er auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist". Wußte der gesetzliche Vertreter des Lehrlings bei Abschluß des Lehrvertrages, daß der Lehrling zur Er lernung des Handwerks unfähig sein würde oder hätte er das wenigstens wissen müssen, so kann der Lehrherr Ersaß des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Lehrvertrages vertraut hat. „Herr Richter, das kann ich beschwören!“ Im all gemeinen kommt sowohl im Strafprozeß als im Zivil prozeß die Eidesleistung nur für Zeugen und für Sach verständige in Betracht. Einen Reinigungseid des An geklagten im Strafprozeß (auch nicht im Privatklage verfahren bei Beleidigungen usw.) kennt das moderne Recht nicht mehr. Die in Strafgerichtssälen häufig zu hörende Äußerung eines Angeklagten: „Ich kann es be schwören, daß ich schuldlos bin", beruht noch auf der Vorstellung, daß das Gericht die Möglichkeit hat, auch dem Angeklagten im Strafprozeß einen Eid abzunehmen. Diese Vorstellung entspricht aber nicht den Vorschriften des geltenden Strafprozeßrechtes. Einen Parteieid gibt es dagegen noch im Zivilprozeß. Wenn beispielsweise A. seinem einstigen Freunde B. ein Darlehn in Höhe von 100 RM. gewährt hat, B. es aber dann in Abrede stellt, daß er ein solches Darlehn be kommen hat, so muß A., wenn er B. auf Zahlung der 100 RM. verklagt, beweisen, daß B. von ihm 100 RM. als Darlehn erhalten hat. Wenn A. nun darüber keinen Schuldschein oder sonstige Urkunden besißt, auch keine Zeugen dafür benennen kann, so bleibt ihm nichts weiter übrig, als dem Beklagten B. den Eid darüber zuzuschieben, daß dieser 100 RM. von ihm als Darlehn erhalten hat. B. muß sich nun erklären, ob er diesen Eid annimmt oder ihn an A. zurückschiebt. Gibt B. keine Erklärung auf die Eideszuschiebung ab, obwohl er durch das Gericht dazu aufgefordert worden ist, so kann der Eid als ver weigert angesehen werden. Es gilt dann als voll be wiesen, daß B. von A. ein Darlehn in Höhe von 100 RM. erhalten hat. Nimmt dagegen B. den Eid an, so wird das Gericht in einem Beweisbeschluß oder auch in einem sogenannten „bedingten Endurteil" dem Beklagten B. anheimgeben, folgenden Eid zu leisten: „Es ist nicht wahr, daß ich von A. 100 RM. als Darlehn erhalten habe." Leistet B. den Eid, so gilt als voll bewiesen, daß B. von A. kein Darlehn in Höhe von 100 RM. erhalten hat. A. wird mit seiner Klage abgewiesen und muß versuchen, über ein Meineidsverfahren hinweg die Wiederaufnahme des Zivilprozesses durch Erhebung einer sogenannten Restitutionsklage zu erreichen. Die Restitutionsklage findet jedoch nur statt, wenn B. wegen einer vorsäßlichen oder fahrlässigen Verleßung seiner Eidespflicht (Meineid oder Falscheid) rechtskräftig verurteilt worden ist. B. kann nun auch den Eid an A. zurückschieben, so daß A. beschwören muß, daß er B. ein Darlehn in Höhe von 100 RM. gegeben hat. Das kommt jedoch in der Praxis sehr selten vor; denn jede Partei ist froh, daß sie in der Lage ist, den Eid leisten zu können, und wird nur unter ganz besonderen Umständen von diesem Rechte keinen Gebrauch machen. Wer also eine streitige Tatsache zu beweisen hat, muß den Eid darüber stets der gegnerischen Partei zu- schieben. Der Eid ist deshalb ein in der Praxis nicht beliebtes Beweismittel, weil natürlich in der Mehrzahl der Fälle die gegnerische Partei die zu beweisende Tatsache abschwören wird. Eine besondere Art des Parteieides ist der sogenannte richterliche Eid. Der richterliche Eid hat zur Voraus- seßung, daß für die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer zu beweisenden Tatsache schon eine bestimmte Wahr scheinlichkeit besteht. Wenn also in unserem Beispiel A. einen Zeugen gebracht hätte, der in glaubhafter Weise unter Eid bestätigt hätte, daß B. ihm einmal gesagt hat, er habe von A. ein Darlehn in Höhe von 100 RM. erhalten, so braucht das Gericht deshalb noch nicht die Über zeugung zu besißen, daß B. nun auch wirklich von A. ein derartiges Darlehn bekommen hat. Aber eine be stimmte Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Be hauptung des A. ist natürlich durch die beeidete und glaubhafte Aussage des Zeugen nachgewiesen. Das Gericht hat nun die Möglichkeit, der einen oder der anderen Partei, also A. oder B., den (richterlichen) Eid über die streitige Tatsache aufzuerlegen, damit es die zur Entscheidung erforderliche Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptung des A. erhält. Welcher Partei das Gericht den Eid auferlegt, steht durchaus in seinem
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