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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (26. April 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtsabteilung
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- ArtikelDer Kontenplan des Uhrmachers 317
- ArtikelDie wirtschaftliche Lage der deutschen Uhrmacher 318
- ArtikelZur Geschichte der Bautzener Uhrmacherinnung 321
- ArtikelDer Außenhandel mit Uhren in der Schweiz im ersten Vierteljahr ... 324
- ArtikelDie Rechtsabteilung 326
- ArtikelSteuerfragen 328
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 329
- ArtikelSprechsaal 329
- ArtikelVerschiedenes 331
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 333
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 333
- ArtikelGeschäftsnachrichten 338
- ArtikelBüchertisch 339
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 339
- ArtikelEdelmetallmarkt 339
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 340
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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328 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 17 freien Ermessen. Es wird der Partei den Eid auferlegen, sondern wird es darauf ankommen lassen, daß das Gericht die ihm am meisten vertrauenswürdig erscheint. A. wird der einen oder der anderen Partei den richterlichen Eid also im vorliegenden Falle, wenn eine entsprechende auferlegt, wobei er selbstverständlich hofft und nach Lage Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit seiner Behauptung der Sache auch erwarten kann, daß den richterlichen nachgewiesen werden konnte, nicht B. den Eid zuschieben, Eid nicht B., sondern er erhält. (1/786) IIIHIIIIIIIIIIIII IUI 1111 ■ 11111111111111111111111II11111 I II Illlllllllll III Illlll I IIIIIIMII IIIIIIIMIIIMIIIII Illllllllllllllllllll Steuerfragen fteartx-itet von Dr. Hornung. Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Kann man im kleinen Geschäftsbetrieb auch ohne Buch führung auskommen? Nur die Buchführung ermöglicht Geschäftsübersicht. Bei Verwendung unserer sehr einfachen und leichten Buchführungsart sind zur Erlangung dieser Übersicht weder viel Zeit noch besondere Kenntnisse nötig. Neben den geschäftlichen Gesichtspunkten wird besondere Be achtung den steuerlichen Erfordernissen gegeben. Denn diese Buchführung soll die Unterlagen für die viertel jährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie für die Ermittelung der Vermögens- und der Ergebnisrechnung am Jahresende bilden. Es soll ohne besondere Schwierig keit die Aufstellung der Einkommen-, Umsatz- und Ver mögenssteuererklärung, natürlich auch der Erklärung für Zwecke der Gewerbesteuer, ermöglicht werden. Und wieviel Zeit wird häufig für diese Erklärungen vergeudet, meist nur deswegen, weil eben die dazu erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen oder erst zusammengesucht werden müssen. Diese Zeitvergeudung bedeutet Geld verlust, der auf Konto „Steuerlasten“ geht. Diesen Zeit verlust und den damit verbundenen Ärger sollte man sich sparen! Nun kann es überdies Vorkommen, daß nicht einmal vermieden wird, was man mit dem Grübeln und Suchen nach Belegen vermeiden wollte — nämlich die Schätzung, sei es des Umsatzes, des Gewinnes oder des Ertrages. Und welchen Erfolg kann ein Einspruch gegen eine, wenn auch zwangsläufig mit Mängeln be haftete Schätzung haben, wenn man nicht den Nachweis der Abwegigkeit der Höhe der Schätzung zu führen in der Lage ist? Meistens lassen es die kleinen Gewerbetreibenden darauf ankommen, geschätzt zu werden. Sie haben das Vertrauen, daß sie zu hoch doch wohl nicht herangezogen werden, weil ja ihre steuerliche Leistungsfähigkeit eine Rolle steuerfiskalisch nicht wird spielen können. Diese Auffassung ist eine sehr unzutreffende. Im Deutschen Reich sind etwa 3 1 2 Mill. veranlagte Einkommensteuer- pflichtige, und von diesen 3'/ 2 Mill. werden mehr als 2 Mill. mit einem Einkommen bis zu 1300 RM. (nach Be rücksichtigung des steuerfreien Einkommenteils sowie der Familienermäßigungen) versteuert. Bei reichlich 1 Mill. bewegt sich das veranlagte steuerpflichtige Einkommen zwischen 1500 und 8000 RM. Die höher veranlagten Einkommen, bei denen sich dann auch infolge Progression des Steuertarifs der Steuersatz erhöht, entfallen auf etwa nur 300000 der zu veranlagenden 3 1 2 Mill. Steuerpflichtigen. So erklärt es sich, warum der Reichsfiskus es sich nicht leisten kann, den kleinen Einkommen bei der Veranlagung weniger Beachtung zu schenken. Nach unseren oben angegebenen Zahlen kommen etwa 60°/ 0 auf Einkommen bisl500RM., etwa 30 °/ 0 auf solches über 1500 bis 8000 RM. und noch nicht 10°; o auf höhere Einkommen. Das Ge samtergebnis des Steueraufkommens aus den kleinen Einkommen ist infolgedessen bei weitem größer als das aus den höheren und großen Einkommen, obwohl unter letzteren Veranlagungen mit Einkommen von über l 2 Mill. RM. nicht einmal selten Vorkommen dürften. Die an eine ordnungsmäßige Buchführung von der Steuergeseßgebung gestellten Anforderungen sind for meller und sachlicher Art. Den formellen Vorschriften, Uhrmacher (Einheitsverband) wenn auch hierbei oft Unzulässigkeiten Vorkommen, kann man leicht gerecht werden. Schwieriger dagegen ist es, in steuerlicher Hinsicht, sachlich richtige Aufzeichnungen zu machen. Es muß aber Wert darauf gelegt werden, daß auch in dieser Beziehung die Buchungsweise während des Geschäftsjahres korrekt erfolgt, weil sonst die Ge winnermittelung nicht für Steuerzwecke als Grundlage Verwendung finden kann. Folgt man den an die Buch führung des kleinen Gewerbetreibenden gestellten Steuer vorschriften, so wird nicht nur der Vorzug einer steuer lich richtigen Gewinnermittelung das Resultat sein, sondern gleichzeitig auch eine wertvolle Geschäftsübersicht ge wonnen werden. Der Zeit- und Kostenaufwand für die Erreichung dieses Zieles steht weit zurück gegenüber den steuerlich und geschäftlich erwachsenden Vorteilen. So wird die Buchführung auch nicht von dem, der nur einen ganz kleinen Betrieb hat, als etwas für ihn Ent behrliches angesehen werden dürfen. Die Buchstelle des Zentralverbandes erteilt gern Auskunft über etwaige Zweifelsfragen bei Buchungen. Im übrigen bietet sie auch Gelegenheit zu weiterer Hilfe, wie wir bereits wiederholt hervorgehoben haben. (11/806) Die preußische Gewerbesteuer für die freien Berufe abgelehnt Wir nehmen Bezug auf die in Nr. 13, Seite 251, gegebene Mittteilung über den Beschluß des Landtags, der die freien Berufe der Gewerbeertragsteuer unter warf, weiter auf die in Nr. 14, Seite 269, gegebene Aus führungen, wonach der Preußische Staatsrat Einspruch dagegen erhoben hatte. Kurz vor der notwendig werdenden Neuabstimmung im Landtag hatten wir uns an eine Reihe von Abgeordneten gewandt und um Unter- stüßung unseres Interessenstandpunktes ersucht. Weiter hatten wir der Tagespresse den nachstehenden Schrift saß mit der Bitte um Aufnahme zugehen lassen: „Gewerbe- und Berufssteuerpflicht der freien Berufe Der Preußische Staatsrat hat gegen den Beschluß des Landtags, die freien Berufe zur Gewerbeertragsteuer heranzuziehen, Einspruch erhoben. Es wird aber an zunehmen sein, daß der Landtag bei der neuen Ab stimmung doch die Zweidrittelmehrheit erhält, weil für die Nichtheranziehung der freien Berufe stichhaltige Gründe wohl eigentlich schwer zu finden sind. In der Erweiterung der Zahl der Steuerpflichtigen würden die Gewerbetreibenden das Empfinden einer gerechteren Verteilung der Steuerlast erblicken. Nach dem Reichs- bewertungsgeseß werden die Gegenstände, die der Aus übung eines freien Berufs dienen, zum Betriebsvermögen gerechnet, ebenso erfaßt das Umsaßsteuergeseß die freien Berufe. Gewerbebetrieb wie freier Beruf sind meist mit gleichen oder ähnlichen Mitteln auf Gewinn erzielung gerichtet. Eine unterschiedliche Behandlung zugunsten der freien Berufe bei der Verteilung der Gewerbesteuerlasl läßt sich insofern nicht gut recht- fertigen. In Braunschweig, Hessen, Bremen, Lübeck und Lippe unterliegen daher die freien Berufe schon der
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