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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (26. April 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Berichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- ArtikelDer Kontenplan des Uhrmachers 317
- ArtikelDie wirtschaftliche Lage der deutschen Uhrmacher 318
- ArtikelZur Geschichte der Bautzener Uhrmacherinnung 321
- ArtikelDer Außenhandel mit Uhren in der Schweiz im ersten Vierteljahr ... 324
- ArtikelDie Rechtsabteilung 326
- ArtikelSteuerfragen 328
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 329
- ArtikelSprechsaal 329
- ArtikelVerschiedenes 331
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 333
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 333
- ArtikelGeschäftsnachrichten 338
- ArtikelBüchertisch 339
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 339
- ArtikelEdelmetallmarkt 339
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 340
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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DIE UHRMACHERKUNST 329 Gewerbesteuer. Auch Baden sieht die Ausübung eines freien Berufs als Gewerbebetrieb an, wenn damit be sondere Einrichtungen verknüpft sind." Bei der wiederholten Abstimmung über die Gewerbe steuer mit Einbeziehung der freien Berufe wurden 400 Stimmen abgegeben; von diesen waren 232 für und 167 gegen die Einbeziehung der freien Berufe. An der notwendigen Zweidrittelmehrheit (266) fehlten also 34 Stimmen. Infolgedessen ist die Gewerbesteuervorlage überhaupt gescheitert. Für den Zahlungstermin am 15. Mai würden nun die geseßlichen Grundlagen zur Steuer erhebung fehlen. Die insofern in eine recht peinliche Lage verseßte Preußiche Regierung bemüht sich daher, die Verlängerung der Gewerbesteuer für das laufende Rechnungsjahr wenigstens in der bisherigen Form, also unter Herauslassung der Besteuerung der freien Berufe, zu erreichen. Dies kann nur eine vorläufige Regelung bis 31. März 1930 bedeuten. Die Frage der Freilassung oder Be steuerung der freien Berufe ist noch nicht endgültig ent schieden. Es wird darauf ankommen, ob bei der reichs- geseßlichen Neuregelung des Gewerbesteuerrechts die freien Berufe in die Gewerbesteuerpflicht eingereiht werden. (11/809) iiiiiimiiiiimiiimiMiiimiiiiiimiimiiiiimmiiiiiiiiimiiimiiiiiiiiiiiiiiiNiiiiiimiimiiiiiimimimiiiiimiimiimiiiiiiiiiiiiiimiimmimiiiiimimimiiiimiiiimmiiiiiiimMiMiiiiiimiiiiimimiiiiiiiiiimimii Berichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden Zuviel verlangt. Die Werkstatt und das Geschäft meines Lehrmeisters bildete ein einziger großer Raum, und nur große Warenschränke, die bis zur Decke reiditen, trennten eins vom ändern. Um nun von der Werkstatt aus die in den Laden tretende Kundschaft gut beobachten zu können, war an der Rückseite eines Schrankes ein viereckiges Fensterchen angebracht. Durch diese Raum einteilung konnte ich, sehr zu meinem Vorteil, sämtliche Gespräche zwischen Kundschaft und Verkäufer (in diesem Falle der Meister selber und Angehörige) mit anhören. Zu meiner Lehrzeit war es noch üblich, daß die Läden auch Sonntags in der Zeit von 11 bis 12 Uhr geöffnet waren. Speziell die fern wohnende Landkundschaft tätigte an diesen Tagen ihre Einkäufe. So betrat eines Tages eine Landfrau den Laden und kaufte eine Damenuhr. jedoch schon nach 8 Tagen brachte die Frau die Uhr zurück und beschwerte sich, daß sie nicht geht. Da es gerade an einem Sonntag war, konnte ich es mir erst recht erlauben, durch das „Fenster“ zu sehen. Der Meister nahm die Uhr in die Hand und versuchte, sie aufzuziehen, was auch gut vonstatten ging, da die Uhr abgelaufen war. Hierauf machte der Meister die Frau aufmerksam und betonte, daß sonst alles in Ordnung sei. Die Frau war aber über diese Antwort nicht wenig erstaunt und antworte. „Ach, die muß man auch aufziehen?“ Ob die Frau glaubte, ein „echtes“ Perpetuum mobile gekauft zu haben? Welche Gedanken sie sich über Uhren im all gemeinen gemacht hat, hätte ich gar zu gern gewußt. (III/803) lllllllllfllllllllllllllllllllllllllllllllllllVIllllllltlltlllBlllllllllllflllllllllllllllllltllllllilllllllllllllllllllllllllltlllllllllllllllllllllllllllllllllllltlllllllllllllllllllllllllllllllllllllltlllltllllllllllfllllllllllllllllllllllllltllllllltflll Sprechsaal Treurabatt. Auf die Frage des Herrn Fleig in Nr. 16 der UHRMACHERKUNST, S. 308, warum der Passus über den Privatverkauf überhaupt aufgenommen ist, er widern wir folgendes: Der Vertrag verpflichtet die Fabrikanten, gegen hohe Konventionalstrafen ihre Ware nur an diejenigen Grossisten zu verkaufen, die den Vertrag unterschrieben haben. Wenn die Fabrikanten also einem ihrer Angestellten oder Arbeiter eine Uhr abgeben würden, hätten sie sich ohne den in § 4 des Vertrages gemachten Vorbehalt damit einer Vertragsübertretung schuldig gemacht und eine Vertragsstrafe von 1000 RM. verwirkt. Da aber von den Fabrikanten unmöglich verlangt werden kann, daß sie einem Angestellten oder Arbeiter, der für seinen Privat gebrauch eine Uhr benötigt, die Abgabe derselben verweigern und ihn an einen Detaillisten verweisen, sind derartige Fälle als nicht unter die Vertrags strafe fallend im Vertrag bezeichnet worden. Eine gleiche, die Grossisten betreffende Bestimmung in den Vertrag aufzunehmen, lag aber kein Grund vor, da ja die dem Verband angehörenden Grossisten durch die Erklärung des Grossistenverbandes dem Zentral verband gegenüber ebenso wie durch ihre Saßungen verpflichtet sind, keine Privatgeschäfte zu machen. Die Nichtaufnahme einer gleichen Bestimmung für den Grossisten bedeutet also keineswegs eine Freigabe des Defaillierens für denselben, sie hätte im Vertrag aber keinen Sinn, da der Vertrag ja nur die Verhältnisse zwischen Fabrikanten und Grossisten, nicht aber die zwischen Grossisten und Uhrmachern regelt. Daß die Abgabe einer einzelnen Uhr an Angestellte und Arbeiter aber nicht als Privatgeschäft in dem Sinne aufzufassen ist wie ein gewerbsmäßiges Detaillieren, darüber werden sich wohl alle einsichtigen Fachleute einig sein. Die Frage der Gleichstellung der Uhrenfachgeschäfte mit Warenhäusern und Galanteriewarengeschäften ist eine solche, die den Grossisten gar nicht berührt, denn wenn seitens der Herren Uhrmacher festgestellt worden ist, daß solche Außenseiter zu Grossistenpreisen kaufen, so kann wohl ein Grossist als Lieferant überhaupt nicht in Frage kommen, denn er würde dann ohne jeden Nußen arbeiten und seine Geschäftsspesen noch hinterdrein werfen. Diese Frage berührt ausschließlich Fabrikanten, welche außerhalb des Wirtschaftsverbandes (?) solche Geschäfte beliefern. Der Grossistenverband aber hat auf die Geschäftsprinzipien dieser Firmen keinen Einfluß. Der Treurabatt soll ja aber gerade dazu helfen, in dieser Richtung Wandel zu schaffen, indem er diese Fabrikänten zwingt, der Preiskonvention der Fabriken beizutreten. Erst wenn dies in vollem Umfange gelungen ist, können seitens des Wirtschaftsverbandes Maßnahmen getroffen werden, um Verhältnisse zu schaffen, welche den in dieser Richtung hin gewiß berechtigten Wünschen der Uhrmacher entsprechen. Daß der Treurabatt einzig und allein den Zweck verfolgt, in oben angedeuteter Beziehung und in vielen anderen eine Besserung in den ganzen Geschäfts verhältnissen in der Uhrenbranche herbeizuführen, darüber war man sich sowohl in Stuttgart einig, wie es ja auch der bereits öfter erwähnte Artikel des Herrn W. König in Nummer 51 der UHRMACHERKUNST vom 14. De zember 1928 zugibt. Gegen die Gleichstellung der Handelsmarken haben wir nie Einspruch erhoben, wir verlangen nur Gleich stellung auch der Grossisten hinsichtlich Belieferung mit denselben nach demselben Leitsaß, den Herr Kraß des öfteren anführt, nämlich: Gleiches Recht für alle. Verband Deutscher Uhrengrossisten (V/813) Carl Goldschmidt, Präsident
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