Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (31. Mai 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Mister Selbstverständlich (Fortsetzung)
- Autor
- Updegraff, R. R.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtsabteilung
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- ArtikelNebenartikel des Uhrmachers -
- ArtikelDie Reparatur der kleinen Armbanduhr (Fortsetzung) 429
- ArtikelVon Reichstagung zu Reichstagung 432
- ArtikelDas Schaufenster (Fortsetzung) 433
- ArtikelWohin zeigt das Pendel? 434
- ArtikelMister Selbstverständlich (Fortsetzung) 435
- ArtikelDie Rechtsabteilung 437
- ArtikelSteuerfragen 437
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 439
- ArtikelSprechsaal 439
- ArtikelVerschiedenes 440
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 441
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 442
- ArtikelGeschäftsnachrichten 444
- ArtikelPatentschau 445
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 445
- ArtikelEdelmetallmarkt 445
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 446
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
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- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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- Links
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Nr. 22 DIE UHRMACHERKUNST 437 Das waren alles Dinge, die Adams bei dem kleinen Gemischtwarenhändler gelernt hatte und die ihm ganz „selbstverständlich“ schienen. Und ganz selbst verständlich schienen sie auch Oswald und Howland und allen, die von dem Plan hörten — man wunderte sich bloß, warum man nicht früher daraufgekommen war. Bevor noch die erste Woche des Feldzuges um war, hatten die Verkäufe schon um ein bedeutendes zu genommen; Ende des Monats um 30°/ 0 ! Und das in der sogenannten toten Saison! Man stand im Beginn eines der erfolgreichsten Propagandafeldzüge der Oswald- Kompagnie . . . (Foriseßung folgt.) IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIiMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII llllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllll Die Rechtsabteilung Bearbeitet vom Verbandssyndikus Assessor liegt er Die gestohlene, die unterschlagene und die erschwindelte Uhr 1. A. läßt sich vom Uhrmacher B. in dessen Laden Uhren vorlegen, nimmt eine davon in sehr geschickter Weise weg und verschwindet alsbald damit. A. hat die Uhr gestohlen. Wenn A. diese Uhr an C. veräußert, so kann dieser daran kein Eigentum erwerben, selbst wenn er gutgläubig 1 ) ist. Ein Eigentumserwerb an gestohlenen Sachen ist im allgemeinen nicht möglich. Auch jeder spätere Erwerber der gestohlenen Uhr kann nicht ihr Eigentümer werden. Eigentum an einer gestohlenen Uhr kann nur durch Ersißung erworben werden. Wenn C. oder ein späterer Erwerber der Uhr diese 10 Jahre lang gutgläubig als ihm gehörig besessen hat, dann hat er Eigentum daran erworben, und der Uhrmacher B. kann sie nicht mehr herausverlangen. Eine Ausnahme besteht ferner dann, wenn die Uhr im Wege einer öffentlichen Versteigerung veräußert wird. Der gutgläubige Ersteher erwirbt dann sofort auch an einer gestohlenen Uhr das Eigentum, ln allen anderen Fällen kann aber B. die Herausgabe der gestohlenen Uhr von ihrem jeweiligen Besißer verlangen. Allerdings wird er sie im allgemeinen nicht gegen den Willen des Besißers einfach wegnehmen können, sondern muß auf ihre Herausgabe klagen. 2. A. kauft vom Uhrmacher B. eine Uhr auf Teil zahlung. Der Uhrmacher B. behält sich bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an der Uhr vor. A. veräußert diese Uhr an den gutgläubigen C., obwohl er sie noch nicht voll bezahlt und deshalb an ihr noch kein Eigentum erworben hat. A. hat hier die Uhr nicht gestohlen, sondern unterschlagen. Der wesentliche Unterschied zwischen Diebstahl und Unterschlagung be steht darin, daß eine gestohlene Sache erst einem anderen, der sie in Gewahrsam hatte, weggenommen werden mußte, während die Unterschlagung die bloße Zueignung einer fremden Sache ohne Entziehung des Besißes oder des Gewahrsames einer anderen Person daran ist. C. er- 1) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm be kannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Uhr nicht dem Veräußerer gehört. wirbt an der unterschlagenen Uhr dank seines guten Glaubens Eigentum. Nur an dem Eigentümer gestohlenen, verlorengegangenen oder sonst abhandengekommenen Sachen ist im allgemeinen ein (glutgläubiger) Eigentums erwerb nicht möglich. Der Uhrmacher B. kann also von C. die Uhr in diesem Falle nicht herausverlangen. Er hat sein Eigentum daran verloren. Anders liegt der Fall, wenn A. nicht die Uhr ver kauft, sondern sie unentgeltlich abgibt, beispielsweise seiner Braut, der D., schenkt. Wenn diese gutgläubig ist, erwirbt sie allerdings auch Eigentum an der Uhr, gleichwohl kann aber der Uhrmacher B. von ihr die Heraus gabe der Uhr verlangen, weil sie als „ungerechtfertigt bereichert“ gilt, wenn sie die Uhr unentgeltlich erworben hat. Der Uhrmacher B. klagt dann nicht auf Grund seines Eigentums gegen die D. auf Herausgabe der Uhr, sondern auf Grund einer ungerechtfertigten Bereicherung der D. 3. A. erzählt dem Uhrmacher B., daß er in den nächsten Tagen Geld erhalten werde, und bittet ihn, daß er ihm eine Uhr verkaufe, die er bezahlen wolle, wenn er das erwartete Geld bekommen habe. Der Uhrmacher B. glaubt dem A. und verkauft deshalb an ihn eine Uhr und überläßt sie ihm als sein nunmehriges Eigentum. A. ver schwindet mit der Uhr. Seine Erzählung war erfunden. A. hat einen Betrug verübt, er hat die Uhr weder ge stohlen noch unterschlagen, sondern sie erschwindelt. Wenn A. jeßt die Uhr weiterveräußert, so erwirbt jeder mann daran Eigentum, gleichgültig, ob er den Sachverhalt kennt oder nicht. A. selbst ist ja der Eigentümer der Uhr, wenn auch in anfechtbarer Weise. Der Uhrmacher B. kann nämlich die Eigentumsübertragung wegen arglistiger Täuschung anfechten. Erst wenn er A. gegenüber diese Anfechtung erklärt hat, gilt die Eigentumsübertragung als von Anfang an nichtig, und wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen mußte, wird so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit gekannt hätte oder hätte kennen müssen. Der Uhrmacher B. kann jefet — aber erst jefet — von einem bösgläubigen Erwerber die Uhr herausverlangen. War der Erwerber gutgläubig, so hat dieser Eigentum an der Uhr erworben und darf sie behalten. (1/850) iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiMiimiiiiiiiiiiiiiiiiimiiMiimiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimmiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiimiiiiimiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiii Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Preußische Gewerbesteuer für 1929 (Fortsebungi Gewerbekapitalsteuer Beim Gewerbekapital beträgt der Steuersaß, wie bisher, für den Teil, der 12000 RM. nicht übersteigt, ein Halb vom Tausend, für den darüber hinausgehenden Teil zwei Drittel vom Tausend. Die Gewerbekapital- Steuerfreiheit erstreckt sich nur auf solche Betriebe, deren Gewerbekapital 3000 RM. nicht übersteigt. Wahr scheinlich wird als Grundlage der auf den 1. Januar 1928 festgestellte Einheitswert des Betriebsvermögens ge nommen. Von dem Einheitswerte ist der für das Betriebs grundstück festgeseßte Einheitswert abzuseßen, weil Grundstücke bereits durch die Grundvermögensteuer steuerlich erfaßt werden. Dauerschulden im Sinne der oben angegebenen Auslegung sind als Gewerbekapital dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Daß für einen Kredit eine kurze Kündigungsfrist aus gemacht ist, soll die Annahme eines Dauerkredits nicht ohne weiteres ausschließen, da dadurch allein der Kredit noch nicht zu einem vorübergehenden wird. Auch ein Kredit, für den von vornherein ohne Kündigungsfrist ein kurzer Rückzahlungstermin vereinbart ist, kann die Eigen schaft eines Dauerkredits haben, wenn aus dem Geschäfts verhältnis die nicht nur vorübergehende Verlängerung der Kreditbewilligung als üblich zu entnehmen ist. Konto korrent-, ebenso auch Wechselschulden bleiben laufende Schulden. Die Bestellung von Sicherungshypotheken für Schulden macht diese noch nicht zu Dauerschulden, denn
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