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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 23 (7. Juni 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtsabteilung
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Schaufenster (Fortsetzung)
- Autor
- Casson, Herbert N.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- ArtikelHaltet Euch selbst den Spiegel vor! 447
- ArtikelMister Selbstverständlich (Fortsetzung) 449
- ArtikelDie Rechtsabteilung 450
- ArtikelDas Schaufenster (Fortsetzung) 451
- ArtikelSteuerfragen 453
- ArtikelSprechsaal 454
- ArtikelDie Kunst der Diplomaten 455
- ArtikelVerschiedenes 456
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 458
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 460
- ArtikelGeschäftsnachrichten 463
- ArtikelBüchertisch 464
- ArtikelPatentschau 464
- ArtikelEdelmetallmarkt 465
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 466
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 23 DIE UHRMACHERKUNST 451 Vorschriften für die Frau verzinslich anzulegen. Kraft seines Nußnießungsrechtes erwirbt er die Zinsen und sonstigen Nutungen des eingebrachten Gutes. Hieraus geht hervor, daß es praktisch oft gar keinen Wert besißt, wenn Ehegatten die sogenannte Gütertrennung verein baren, d. h. das Verwaltungs- und Nußnießungsrecht des Mannes an dem eingebrachten Gute seiner Frau aus geschlossen wird. Wenn die Frau im wesentlichen nur die Zimmereinrichtung und Wäsche als eingebrachtes Gut besißt, so ist das Verwaltungs- und Nußnießungsrecht des Ehemannes so gut wie gegenstandslos. Die Ver einbarung der Gütertrennung hat nur Sinn, wenn die Ehefrau über ein beträchtliches Barvermögen verfügt oder einen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb in die Ehe mit einbringt. Ist der Ehemann Geschäftsmann, so kann es Vor kommen, daß er ohne seine Schuld in Zahlungsschwierig keiten gerät und eines Tages schließlich auch bei ihm der Gerichtsvollzieher erscheint. Dieser hat den Auftrag, die im Gewahrsam des Schuldners, also des Mannes, befindlichen Sachen zu pfänden. Er wird also möglicher weise eine Pfändung von Möbelstücken vornehmen. Wenn ihm nun der Mann vorhält, daß diese Möbel gar nicht sein Eigentum sind, sondern seiner Ehefrau gehören, so wird sich im allgemeinen der Gerichtsvollzieher wenig darum kümmern. Richtig ist allerdings, daß der Pfändung nur Sachen unterlegen, die Eigentum des Schuldners, in unserem Falle des Mannes, sind. Das kann ja aber der Gerichtsvollzieher gar nicht entscheiden. Für ihn genügt es, wenn sich die Sachen im Gewahrsam des Schuldners befinden. Es wird also die Pfändung der angeblich der Frau gehörigen Möbel durchführen und sich nicht durch den Einwand des Mannes davon abhalten lassen, wird aber immerhin den Widerspruch in das Pfändungsprotokoll aufnehmen. Jedenfalls muß der Mann oder auch die Frau darauf bedacht sein, daß das geschieht. Nunmehr muß der Mann oder seine Frau an den die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger sofort schreiben und ihn zur Freigabe der von dem Gerichts vollzieher gepfändeten Möbel auffordern, weil diese gar nicht dem Manne, dem Schuldner, gehören, sondern seiner Frau. Zweckmäßig ist, daß das Eigentum der Frau schon jeßt dem Gläubiger in irgendeiner Weise glaubhaft ge macht wird, sei es durch eine eidesstattliche Versicherung, oder sei es durch Vorlegung von Rechnungsabschriften. Es ist deshalb empfehlenswert, daß sich eine Frau stets die Belege darüber aufhebt, die sie für ihr Eigentum an den Möbeln noch aus ihrer Mädchenzeit besißt. Ein Vater tut gut, wenn er die Rechnungen gleich auf seine Tochter mit ihrem Mädchennamen schreiben läßt. Wenn sich nun der Gläubiger nicht auf eine frei willige Freigabe der gepfändeten Möbel einläßt, so bleibt der Frau nichts anderes übrig, als den Rechtsweg zu be- schreiten. Sie muß gegen den Gläubiger ihres Mannes die sogenannte Drittwiderspruchs- oder Interventions- klage erheben und beantragen, daß die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in die ihr gehörigen Möbel fest gestellt werde. In diesem Rechtsstreit muß die Frau als Klägerin ihr Eigentum an den Möbeln beweisen. Hier greift zugunsten des verklagten Gläubigers eine sehr wichtige Vermutung Plaß, die das Bürgerliche Geseßbuch auf gestellt hat. Zugunsten der Gläubiger des Mannes wird nämlich vermutet, daß die im Besiß eines der Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Manne gehören. Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch der Frau bestimmten Sachen (Kleider, Schmucksachen usw.) gilt diese Vermutung nicht. Die Bedeutung der Vermutung liegt darin, daß die Ehe frau ihr Eigentum an den Möbeln klipp und klar nach- weisen muß. Sie muß die Richtigkeit der Vermutung entkräften. Diese besteht aber nicht nur bei dem geseß- lichen Güterstand, sondern überhaupt, insbesondere auch dann, wenn die Ehegatten Gütertrennung vereinbart haben würden. Gelingt es der Frau, ihr Eigentum an den Möbeln nachzuweisen, so wird die Unzulässigkeit der Pfändung festgestellt, und der verklagte Gläubiger hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Häufig geschieht es, daß der Gläubiger lediglich aufgefordert wird, Sachen frei zugeben, die der Pfändung widersprechende Person macht ihm aber ihr Eigentum in keiner Weise glaubhaft. Erst vor Gericht legt sie dann Urkunden vor, aus denen sich ergibt, daß sie tatsächlich Eigentümer der ge pfändeten Sachen ist. Wenn der Gläubiger jeßt sofort erklärt, daß er nunmehr die Sachen freigebe, so hat er nicht die Kosten des Rechtsstreites zu tragen; denn er hat zu dem Prozesse keine Veranlassung gegeben. Wenn sich also in unserem Falle die Frau davor schüßen will, daß sie keinesfalls zu den Kosten des Rechtsstreites ver urteilt wird, muß sie, wie schon gesagt, vor Erhebung einer Interventionsklage den Gläubiger zur Freigabe der Möbel auffordern, und zwar unter einer angemessenen Glaubhaft machung ihres Eigentums an den Möbeln. (1,860) IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIHIIIIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIHIIIIMMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIilllllllllllllllllllll Das Schaufenster 12 Winke von Herbert N. Casson Copyrigt 1928 by Ernst Angel Verlag, Berlin-Charlottenburg 9 Autorisierte Bearbeitung aus dem Englischen von Dr. Walter J. Briggs und Ernst Angel Der fünfte Wink: Sorgen Sie für einen Blickfang! Das erste Ziel jedes Schaufensters, daran müssen Sie immer denken, ist, Vorübergehende zu zwingen, es zu bemerken. Wenn die durchschnittlichen Leute, welche an einem Schaufenster Vorbeigehen, ihm nicht wenigstens einen Blick widmen, dann ist die Ausstellung in diesem Fenster ein Fehlschlag, ganz gleichgültig, wieviel Mühe Sie darauf verwendet haben mögen. Die meisten Läden sind unsichtbar. Das ist die volle Wahrheit. Sie sind in einer so gewöhnlichen und un auffälligen Weise eingerichtet, daß die große Menge, die daran vorübergeht, sie überhaupt niemals sieht. überzeugen Sie sich einmal selbst. Stellen Sie sich in Ihren Laden, an einen Punkt, an dem Sie nicht gesehen (Eortsebung) werden können und zählen Sie die Vorübergehenden, die nicht in Ihr Schaufenster sehen. Einige Schriftsteller haben festgestellt, daß der Durchschnitt 19 von 20 ist. Bei meinen eigenen Versuchen habe ich festgestellt, daß 16 von 17 Leuten an einem Schaufenster vorübergehen, ohne einen Blick darauf zu werfen, wenn das Schaufenster schlecht eingerichtet ist. Bedenken Sie, was das bedeutet. Die Miete, die ein Ladenbesißer zahlt, gründet sich auf die Anzahl der Leute, die an seinem Schaufenster vorübergehen. Er zahlt für 17 Leute und bekommt nur einen. Gewiß, er kann nicht erwarten, daß jedermann auf seinen Laden sieht; aber er zahlt für jedermann, und er sollte doch gewiß mehr als 6 °/ 0 von dem bekommen, wofür er zahlt.
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