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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (18. Januar 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Treurabatt
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- ArtikelDer Treurabatt 47
- ArtikelRückblick 1928 - Ausblick 1929 48
- ArtikelIm Kampf um die Marke 49
- ArtikelHemmung mit konstanter Kraft oder konstanter Antrieb? ... 50
- ArtikelKüchenuhren 52
- ArtikelDas Recht der Innungen, gewerblichen Verbänden anzugehören 55
- ArtikelGesichtspunkte bei steuerlichen Buchprüfungen 56
- ArtikelSprechsaal 58
- ArtikelVerschiedenes 59
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 60
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 62
- ArtikelGeschäftsnachrichten 63
- ArtikelBüchertisch 63
- ArtikelEdelmetallmarkt 63
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 64
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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VERBANDSZEITUNG DER DEUTSCHEN UHRMACHER 54. JAHRGANG / HALLE (SAALE), 18. JANUAR 1929 / Nummer 3 IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIIIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIHIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIllllllllllllllMllllllllllllllllllltll Der Treurabatt Von Verbandssyndikus Assessor Hehler Unter den Unternehmenszusammenfassungen nehmen die Kartelle (Syndikate, Konventionen) eine hervorragende Stellung ein. Sie sind freiwillige Verbände zwischen selbständig bleibenden Unternehmern derselben Art. Sie bezwecken jedoch nicht wie die Trusts (Konzerne, Inter essengemeinschaften) eine Vermögenszusammenfassung, sondern dienen als Produktions-, als Verkaufs- oder als gemischte Kartelle der einheitlichen Regelung der Er- zeugungs- und Absatzbedingungen in ihrer Industrie oder ihrem Gewerbezweige. Der Zwang, den das Kartell zum Zwecke der mono polistischen Marktbeherrschung ausübt, richtet sich nicht nur gegen seine Mitglieder, sondern audi gegen die Konkurrenz und die Abnehmer. In den Dienst dieses äußeren Organisationszwanges wird der Treu rabattvertrag gestellt. Auf Grund eines solchen Vertrags gewährt das Kartell den Abnehmern, die ihren Bedarf ausschließlich bei seinen Mitgliedern decken, einen bestimmten Rabatt. Dieser Rabatt tritt in Wegfall, wenn der Abnehmer auch von Außenseitern Ware bezieht. Der Kunde ist in diesem Falle auch meist verpflichtet, den in einem gewissen Zeit raum bereits bezogenen Rabatt zurückzuzahleri. Der Treurabatt nimmt wirtschaftlich seinen Ausgang von der kaufmännischen Gepflogenheit, Geschäftsfreunden Rabatt zu gewähren. Wenn er sich in dieser Richtung entwickelt, ist er eine gerechtfertigte Gegenleistung für Vertragstreue oder ein begründeter Vorzugspreis für den sich bietenden größeren und regelmäßigen Absaß. Er wird auf Grund der normalen Preise in Rechnung ge stellt, ist also nichts anderes als der Grossisten- und Mengenrabatt, der hier in bestimmtem Umfange auch dem Vertragstreuen Einzelhändler gewährt wird. Der Treurabatt verliert jedoch den Charakter einer Umsaßbonifikation, wenn er in den Dienst des Organi sationskampfes gestellt wird. Er bezweckt dann lediglich die Stärkung des Kartells und richtet sich gegen die Außenseiter der eigenen Industrie und gegen die Ab nehmer, die nicht ausschließlich von dem Kartell beziehen. Die Gewährung des Treurabatts ist nicht mehr als eine Vergünstigung zu beurteilen. Die Versagung des Treu rabatts, die Treurabattsperre, wird zur Vertragsstrafe. Die Basis für die Berechnung des Rabatts verschiebt sich. Er wird nicht mehr vom Grundpreis dem Vertrags treuen Kunden in Abzug gebracht, sondern auf den Grundpreis dem vertragsuntreuen Kunden zugeschlagen. Hat der Treurabatt diese Aufgabe erfüllf, nimmt also das Kartell hinsichtlich seiner Industrie eine autonome Stellung ein, so beschränkt er seinen Einfluß nicht darauf, dem Kartell diese Machtstellung zu erhalten, sondern ermöglicht eine Preissteigerung, die weder durch die Marktlage noch durch die Herstellungskosten bedingt ist. Er wird gemeingefährlich. Aus der angenehmen Ge pflogenheit des ehrbaren Kaufmanns ist das verwerfliche Mittel eines rücksichtslosen Preissteigerungskomplotts geworden. Diese Perspektiven sind bei einer Erörterung derTreu- rabattfrage im Einzelfall in Betracht zu ziehen. Es wäre verfehlt, den Treurabatt unter allen Umständen abzulehnen. Wird er von wohlgesinnten Kaufleuten ausgebaut, so kann er Industrie und Handel nur günstig beeinflussen, dient er dagegen der gewissenlosen Absaßsicherung einer monopolistischen Unternehmensvereinigung, so untergräbt er den wirtschaftlichen Fortschritt und erzwingt eine volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigte Steigerung oder Hochhaltung der Preise. Außenseiter und. Abnehmer sind den schädlichen Auswirkungen eines Treurabattvertrages nicht schußlos preisgegeben. Die Treurabattsperre ruft eine Preis differenzierung hervor, die für den davon betroffenen Abnehmer als Nachteil im Sinne von § 9 der Verordnung gegen Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen vom 2. November 1923 (Kartellverordnung) zu beurteilen ist. Für die Erklärung des Lieferverbandes bzw. der Liefer firma, daß eine Weitergewährung des Rabattes nicht mehr in Betracht komme, ist deshalb die Einholung der Ein willigung des Kartellgerichtsvorsißenden notwendig. Die Treurabattsperre ist nicht zu genehmigen, wenn sie dem in Frage kommenden Abnehmer die Aufrecht erhaltung seiner Existenz unmöglich macht oder in einem nicht zumutbaren Maße erschwert (Entscheidung des Kartellgerichts vom 13. Dezember 1928 — K 402/27). Verhängt das Kartell die Treurabattsperre gegen einen Kunden troß Versagung der Einwilligung des Kartellgerichtsvorsißenden, so kann der Kunde Schaden ersaß auf Grund des § 823, Abs. 2. BGB. verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Einwilligung überhaupt nicht nach gesucht wird. Die Rechtsprechung des Kartellgerichts
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