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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 27 (5. Juli 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Treurabatt mit sofortiger Wirkung aufgehoben!
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zentralverbands-Nachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- ArtikelAuch ein frohes Wiedersehen 551
- ArtikelRealisierung und Rentabilität der drahtlosen Zeitübermittlung 552
- ArtikelDie Reparatur der kleinen Armbanduhr (Schluß) 557
- ArtikelDas Schaufenster (Fortsetzung) 561
- ArtikelDie Entwicklung der Zeitmeßgeräte für besondere Zwecke 562
- ArtikelDer Außenhandel der Schweiz mit Uhren im Mei 1929 564
- ArtikelDie Rechtsabteilung 565
- ArtikelVerschiedenes 566
- ArtikelDer Treurabatt mit sofortiger Wirkung aufgehoben! 567
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 567
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 568
- ArtikelGeschäftsnachrichten 568
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 569
- ArtikelEdelmetallmarkt 569
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 570
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 27 DIE UHRMACHERKUNST 567 Gesellenausschufe aus neun Milgliedern besieht, wird nur die Zuwahl eines Mitgliedes möglich sein, da andernfalls die gesetz liche Höchstzahl überschritten würde.” tVI 1/Ö02) Das Reichsgericht zur Frage der Kaufsparkassen. Wie in Erinnerung steht, hatte der Warenhauskonzern Karstadt vor etwa Jahresfrist die Einrichtung von Kaufsparkassen bei seinen Waren häusern bekanntgegeben. Die Spareinlagen sollten mit 12°/ 0 jährlich verzinst, jedoch, um Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz über Depot- und Depositengeschäfte zu vermeiden, nicht in bar abgehoben werden, sondern nur bei Einkauf von Waren Verrechnung finden. Diese Einrichtung hatte lebhafte Bedenken in der Öffentlichkeit hervorgerufen sowie stärksten Widerspruch bei den Banken und Sparkassen schliefelich zu einem Prozefe gegen das Warenhaus Karstadt geführt. Das Hamburger Schöffengericht glaubte in seinem Urteil vom 9. Februar 1929 in der Errichtung der Kaufsparkassen keinen Verstoß gegen das Depot- und Depositengeschäft erblicken zu können. Dieses Urteil wurde durch das Urteil des Reichsgerichts vom 6. Juni 1929 (3D 301/29) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Aus der Be gründung des Reichsgerichtspräsidenten Dr. Bumke als Senats vorsitzenden zu der entgegengeseizten Auffassung des Senats erwähnen wir folgendes: Der Begriff der Verwahrung und Verwaltung von Geld für andere, insbesondere die Annahme von Geldern zur Verzinsung (§ 2 DepositengeseJz) werde im gegebenen Fall nicht dadurch ausgeschlossen, dafe nicht eine Barrückzahlung, sondern eine Verrechnung in Waren verlangt werden könne. Sinn des § 2 und Entstehungsgeschichte des Depositengesefees erforderten eine weite Auslegung. Die Hingabe von Geldern mit der Mafegabe, dafe nicht das Geld, sondern später Waren zu fordern seien, laufe lefeten Endes auf nichts anderes hinaus als auf eine Verwertung von Geldbeträgen im Sinne des Depotgesejzes. Sie würden dem Warenhaus anvertraut, von ihm verwaltet und verzinst. Daher schließe die Rückgabe in Waren eine Anwendung des Gesetzes nicht aus. Die Entscheidung des Reichsgerichts ist nur zu begrüfeen, da sie die notwendige Klärung schaffen wird. Für den gewerb lichen Mittelstand können und dürfen aus grundsätzlichen Er wägungen heraus solche Werbemethoden zu keinem Erfolg führen. Wer es mit seinem Stand ehrlich meint, wird zunächst seinen täglichen Bedarf bei den selbständigen Gewerbetreibenden decken, und wer wirklich sparen will, wird zu den dem Handwerk nahe stehenden Kreditgenossenschaften und Sparkassen gehen, die ja auch als Kreditgeber für den Berufsstand in erster Linie in Frage kommen. (VI 1/803) Reichswirtschaftsminister Dr. Curtius zur Frage der Schwarz arbeit. In seiner Mittelstandsrede in der Reichstagssifeung vom 4. Juni 1929 kam Reichswirtschaftsminister Dr. Curtius auch auf die Frage der Schwarzarbeit zu sprechen. Er erklärte, dafe die Reichsregierung nochmals geprüft habe, ob und welche gesetz geberischen Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit er forderlich und möglich sind. Ober das Ergebnis der Prüfung be richtete der Reichswirtschaftsminister wie folgt: Gegen die unselbständige Nebenbeschäftigung von Arbeit nehmern sieht das im Entwurf vorliegende Arbeitsschufegesefe im § 12 Ab. 2 in Verbindung mit der Strafvorschrift im § 28 den nach Auffassung der Reichsregierung möglichen Schüfe vor. So weit es sich um selbständige Nebenarbeit handelt, sind neue ge- sefeliche Mafenahmen nicht erforderlich, da schon nach geltendem Recht durch Einzel- und Gesamtarbeitsverträge, insbesondere durch Tarifverträge, eine selbständige Nebenarbeit ausgeschlossen werden kann. Wenn man überhaupt an neue gesetzgeberische Mafenahmen denken wollte, so werden wohl Strafbestimmungen ausschalten müssen, da sie bei dem Umfang der Übertretungen lefeten Endes wirkungslos sein und lediglich ein Denunziantentum im gröfeten Ausmafe heranziehen würden. Dagegen ist wohl an eine gesetzliche Bestimmung gedacht worden, wonach die Ver richtung von Schwarzarbeit durch Arbeitnehmer Grund zur frist losen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein würde. Aber auch eine solche gesefegeberische Mafenahme hat Bedenken gegen sich. Zum mindesten sollte man von einer Novellengesefegebung ab- sehen und die Frage bis zur Beschlufefassung über das allgemeine Arbeitsschufegesefe zurückstellen. Wenn hiernach die Reichs regierung bezüglich der selbständigen Nebenarbeit, der echten Schwarzarbeit, neue gesetzliche Mafenahmen kaum für durchführbar hält, so hat auch die vom Sozialpolitischen Ausschufe des Vor läufigen Reichswirtschaftsrats angenommene Entschliefeung Hansen- Cohen einen positiven Weg nicht weisen können. Auf die Rolle, die die Schwarzarbeit auf dem Gebiete d^r Arbeitslosenversiche rung spielt, kann ich nur nebenbei hinweisen. Hier mufe eine energisch durchgeführte Kontrolltätigkeit der Organe der Reichs anstalt eine gründliche Säuberung durchführen. Näheres wird darüber bei der Beratung der Reform der Arbeitslosenversiche rung zu sagen sein. (VI 1 804) Der Treurabatt mit sofortiger Wirkung aufgehoben! Am 3. Juli 1929 fanden in Eisenach im Hotel „Thüringer Hof“ zwischen den Vertretern des Wirtschaftsverbandes der Deutschen Uhrenindustrie, des Deutschen Uhren- Grossistenverbandes und des Zentralverbandes der Deut schen Uhrmacher Verhandlungen über die von der Reichs tagung aufgestellten acht Punkte statt. Als Ergebnis dieser Besprechung darf man wohl die Feststellung machen, dafe über die Hauptpunkte eine Annäherung er folgte. Zu der Frage des Treurabattes diene die nach folgende Erklärung zur allgemeinen Kenntnisnahme: Erklärung Der Wirtschaftsverband der Deutschen Uhrenindustrie erklärt unter Zustimmung des Verbandes der Deutschen Uhrengrossisten, dafe er mit sofortiger Wirkung auf die Durchführung des in dem Konventionsvertrag vereinbarten Treurabattes verzichtet. Die Lieferanten werden möglichst ab 1. August die neuen Nettopreislisten herausgeben, welche die heute gültigen Preise, also nach Abzug des Treurabattes, enthalten. Eisenach, den 3. Juli 1929. Wirtschaftsverband der Deutschen Uhrenindustrie E. V. Dr. Dienst Verband Deutscher Uhrengrossisien E. V. Goldschmidt Zentralverband der Deutschen Uhrmacher E. V. E. Kerckhoff Dieser Vorbesprechung werden in Kürze weitere Unterhandlungen folgen, um sämtliche von der Reichs tagung aufgerollten Probleme zu bereinigen. Sämtliche Anwesenden waren sich darüber klar, dafe durch ein gehende Aussprachen zwischen den beteiligten Parteien eine Einigung möglich ist. IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII Zentralverbands - Nachrichten Mitteilung des Schufeverbandes „Präzision Glashütte“, Halle (Saale), Königstrafee 84 Die vom Schufeverband einberufene Versammlung beschlofe in Eisenach einsiimmig, der Ungewißheit über den Ausgang des Hauptprozesses durch einen Vergleich mit der Haupigläubigerin aus dem Wege zu gehen. Den Genossen wird demnächst ein Rundschreiben zugehen mit der Aufforderung zur Erteilung von Vollmacht zum Abschlufe eines solchen Vergleiches. Solange der Vergleich nicht zustande gekommen ist, wird der Prozefe weitergehen. Es wird also gegen das Urteil des Landgerichts Dresden Berufung beim Oberlandesgericht oder gleich Revision beim Reichsgericht eingelegt werden. Die Vergleichsverhandlungen mit der Girozentrale als Hauptgläubigerin werden durch die freundliche Vermittlung des Herrn Prof. Dr. Stein (Deutscher Genossenschaftsverband Berlin) von den Herren König, Fleig und Hornung als Beauftragte des Schufeverbandes geführt werden. Genossen, welche sich dem Schufeverband nicht angeschlossen haben, ist Gelegenheit geboten, dem Vergleich beizutreten. Die selben müssen alsdann auch zu den Kosten der Geschäftsstelle des Schufeverbandes, der Vergleichsverhandlungen usw. 10 RM. beitragen (Postscheckkonto des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher, Halle a. d. S., Leipzig 13953).
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