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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 29 (19. Juli 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Schaufenster (Fortsetzung)
- Autor
- Casson, Herbert N.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Frage einer gesetzlichen Regelung des Zugabewesens
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- ArtikelUnser Verhältnis zu den Fabrikanten und Großhändlern 597
- ArtikelDaseckes Ketzergedanken 602
- ArtikelBrieger Uhrmacher aus vergangenen Zeiten 604
- ArtikelEin zugkräftiges Schaufenster für die Sommerzeit! 608
- ArtikelDie Reibungsverluste im Räderwerk 609
- ArtikelDas Schaufenster (Fortsetzung) 611
- ArtikelZur Frage einer gesetzlichen Regelung des Zugabewesens 612
- ArtikelDer Außenhandel Deutschlands mit Uhren im Mai 1929 613
- ArtikelSprechsaal 614
- ArtikelVerschiedenes 615
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 616
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 616
- ArtikelGeschäftsnachrichten 618
- ArtikelBüchertisch 618
- ArtikelPatentschau 619
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 621
- ArtikelEdelmetallmarkt 621
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 622
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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% 612 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 29 Leute zum Stehen und Schauen bringen, so dürfen Sie keines von beiden bei sich dulden. Das Schaufenster sollte die bestbeleuchtete Stelle in einem Laden sein. Es ist das Auge des Ladens und es soll leuchtend sein. Nach dem Sprichwort: „Leuch tende Augen sind gesund“, sollten Sie einen Laden mit leuchtenden Augen haben. Wenn Sie Schundware verkaufen, dann ist Düster keit für ihren Zweck besser geeignet; verkaufen Sie aber hochwertige Waren, dann beleuchten Sie sie. Das Licht zeigt die Qualität. Sie hängen nicht von einem Sachverständigengut achten ab, um zu wissen, ob Sie genug Licht haben. Es gibt jefet einen Lichtmesser, mittels dessen Sie das Licht messen und mit dem Tageslicht vergleichen können. Vor kurzem wurde in Chicago ein Versuch gemacht, um zu sehen, wie viele Geschäfte gut beleuchtet sind. Von 1000 Läden hatten nur ungefähr 300 genügend Licht. Zwielichtläden mit einigen Blendungen im Fenster — das findet man für gewöhnlich —, und hier ist einer der Gründe, warum so viele Geschäfte zugrunde gehen. Ein fortschrittlicher Geschäftsmann, der plötzlich den Wert vollkommener Beleuchtung schätzen lernte, entdeckte, dajj seine Verkäufe sich um 20 °/ 0 vermehrt hatten. Wenn Sie sich an das Auge wenden, müssen Sie in Erwägung ziehen, was dem Auge wohltut. Das ist das Prinzip der Schaufensterbeleuchtung. Sie müssen es dem Auge leicht und angenehm machen, zu sehen. Viele Geschäfte bringen ihre Schaufensterlichter hoch an, um die Blendung zu vermeiden. Das ist zwar eine Verbesserung, aber nur eine halbe Ma®el. Der richtige Weg ist: sein Schaufenster indirekt zu beleuchten. Haben Sie ein genügend großes Schaufenster, so soll es einen Scheinwerfer haben, möglicherweise einen Scheinwerfer mit wechselnden Farben, wie ihn jedes gro&e Theater besitzt- Mit einem Wort, wenn Sie Beleuchtung verstehen wollen, gehen Sie in ein Theater — besuchen Sie den Bühnenraum und Sie werden da mehr lernen, als in irgendeinem Laden. Nie hat ein Kaufmann Beleuchtung so studiert wie irgendein Bühnenmeister oder ein guter Theaterdirektor. Die einzigen Kaufleute, die etwas von Beleuchtung verstehen, scheinen die Kunsthändler zu sein. Sie be leuchten jedes Bild für sich — immer jenes gesondert, das gerade zur Versteigerung kommt; und sie beleuchten es mit verborgenem Licht, das unter einem Schirm am oberen Rande des Rahmens angebracht ist. Bei einer Versteigerung von Gemälden sifet das Publikum in einem verdunkelten Raum und konzentriert seinen Blick auf das eine Bild, welches von dem Licht unsichtbarer Lampen überströmt ist. Das ist vermutlich einer der Gründe, warum Ölgemälde zu solch ungeheuren Preisen verkauft werden. Vor kurzem wurde das Bild einer Kuh um 11000 £ verkauft, während die Kuh selbst unzweifelhaft um 20 £ hätte gekauft werden können. Aller Wahrschein lichkeit nach ist viel von der Begeisterung und der Hin gabe, mit der Leute Bilder kaufen, auf deren tadellose Beleuchtung zurückzuführen. Würde das Bild der Kuh in einem Durchschnittsladen voll Blendern und Schatten versteigert worden sein, so hätte es voraussichtlich nicht halb den Preis gebracht. Von zwei Dingen wendet sich das Auge stets ab, von Blendung und Düsterkeit. Wollen Sie also die iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii Zur Frage einer gesetzlichen Regelung des Zugabewesens Von Verbandssyndikus Assessor He Bier Ende dieses Monats erscheint im Verlage der „Uhrmacher- kunst“, Wilh. Knapp, Halle (Saale), eine von Verbandssyndikus Assessor He&ler verfajjte Schrift „Zugaben und unlauterer Wett bewerb". Das Zugabewesen gehört zu den aktuellen Problemen des Wettbewerbsrechtes. Es wird vom Verfasser sehr eingehend behandelt und mit anerkennenswerter Objektivität gewürdigt. Mit seiner Einwilligung entnehmen wir folgende Ausführungen der interessanten Broschüre. Die Schriftleitung. Der Kampf gegen die Zugabe ist nicht überall ein Kampf um ein gesetzliches Verbot. So hat sich bei spielsweise der Reichsverband des Deutschen Handwerks bislang zu einer Unterstützung der Bestrebungen auf Her beiführung eines gesetzlichen Verbotes des Zugabewesens nicht entschlieBen können. Mitglieder der Handelskammer Leipzig vertraten in der Gesamtsijzung am 11. März 1929 , den Standpunkt, daB eine gesetzliche Regelung der Zu gabenfrage durchaus nicht notwendig erscheine. Die Schriftleitung des Verlages „Der Organisator“ spricht sich grundsätzlich gegen jede gesetzliche Regelung im Kaufmannsberufe aus, die immer unzulänglich bleiben müsse. Die „Frankfurter Zeitung“ schreibt am 17. März 1929: „. . . . Man kann im Zweifel sein, ob es nicht möglich wäre, auch ohne Eingriff des Gesefegebers zu einer Beschränkung des Zugabewesens zu gelangen. So wünschenswert die Beseitigung des Zugabeunwesens ist, eine allzu starke Einschränkung der Wettbewerbsfreiheit sollte nach Möglichkeit vermieden werden.“ An anderer Stelle befinden sich folgende, vor Überstürzung warnende Ausführungen: Mit Recht wirft das geschäfts führende Vorstandsmitglied des Reichsbundes des Textil einzelhandels Dr. Deite in seinem auf der Nürnberger Reichsbundtagung erstatteten Geschäftsbericht die Frage auf, ob der von der Verwirklichung einer Änderung des Wettbewerbsgesejzes zu erwartende Gewinn im Verhältnis zu dem Risiko stehe, das mit jeder gesetzlichen Vorlage verbunden ist, das aber hier besonders groB erscheint. Ein kleiner Fehler, der jefet gemacht wird, kann sich so furchtbar rächen, daB man sich zu dem früheren Zustande geradezu zurücksehnen dürfte. Das geänderte Wett- bewerbsgeseB kann aber auch zwei Jahrzehnte alt werden, die bekanntlich das jejzt geltende Gesetz schon fast er lebt hat.“ Die Forderung nach einer gesetzlichen Regelung findet also keinesfalls eine allgemeine und unbedenkliche Anhängerschaft in den Kreisen ehrbarer Kaufleute, die an sich einmütig die Gewährung von Zugaben unter dem Gesichtspunkt wettbewerblicher Sittenwidrigkeit ablehnen. Während ein Teil hofft, daB durch weitreichende Auf klärungsarbeit und tatkräftige Selbsthilfe eine Einschrän kung des Zugabewesens herbeigeführt werden kann, ist ein anderer Teil der Überzeugung, daB die Wirtschaft von sich aus nicht in der Lage sei, die MiBstände zu beseitigen. Wie wir schon an anderer Stelle erwähnt haben, ist die Frage entscheidend, ob von der Rechtsprechung zu erwarten sein wird, daB sie das WetibewerbsgeseJz auf die Gewährung von Zugaben so anwenden wird, wie es der Auffassung der ehfbälfen Kaufmannschaft entspricht. DaB juristisch dazu die Möglichkeit gegeben ist, steht fest. Ein besseres Gesetz, als es § 1 UWG. ist, kann nicht geschaffen werden. Diese Bestimmung erhebt einen Kern- und Leitsatz zum Gesetz, sie spricht den zentralen Gedanken aus, verkündet den Geist, der im Wettbewerb
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