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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 39 (27. September 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Berichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- ArtikelWege zur Krediterleichterung? 785
- ArtikelIm Zeppelin über der Datumsgrenze 786
- ArtikelHaben Sie den Wert Ihres Geschäftes einmal berechnet? 788
- ArtikelSteuerfragen 789
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 790
- ArtikelZeitschriftenschau 794
- ArtikelErgebnis des Wettbewerbs "Der Weg zum Erfolg" 796
- ArtikelVerschiedenes 797
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 800
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 801
- ArtikelGeschäftsnachrichten 805
- ArtikelPatentschau 806
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 806
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 806
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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790 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 39 Sohn als Mitunlernehmer angesehen wird, wodurch der erzielte Gewinn zwischen Vater und Sohn entsprechend zur Verteilung kommt. Alsdann kann, wie nach dem Urteil des Reichsfinanzhofes vom 8. August 1928 (VI. A. 782/28), zitiert auf Seite 914 in Nr. 46 der UHRMACHER KUNST (1928) zugelassen, eine Beteiligung am Gewinn auch in der Form verabredet, sein, dafe der Sohn am gemeinschaftlichen Haushalt teilnimmt, ohne für den ihm gewährten Unterhalt eine Vergütung entrichten zu müssen. Nach unserem bürgerlichen Recht (§ 1617 BGB) sind die Kinder, solange sie dem elterlichen Hausstand angehören und von den Eltern erzogen oder unter halten werden, verpflichtet, in einer ihrer Lebens stellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Ge schäft und Hauswesen Dienste zu leisten. Dies ist nicht beschränkt auf die minderjährigen, sondern gilt auch für die volljährigen; sie haben also nach dem bürgerlichen Recht keinen Anspruch auf Bezahlung für Dienst leistungen im elterlichen Hause oder im Geschäft des Vaters. Ein Anspruch, der geltend gemacht wird, müfete sich auf besondere Vereinbarungen slüfeen. Für im Betriebe tätige Famlienangehörige aufgewendete Beträge sind Kosten des Lebensunterhaltes und daher nicht abzugsfähig Die zur Bestreitung des Haushalts und zum Unter halt der Familienangehörigen gemachten Ausgaben dürfen nicht bei der Ermittelung des steuerpflichtigen Ein kommens abgesefet werden. Auch dann nicht, wenn in dem Betriebe Familienangehörige tätig sind. Alle Auf wendungen, welche für den Unterhalt der betreffenden Angehörigen gemacht werden, müfeten, soweit sie nach den Verhältnissen des Steuerpflichtigen üblich sind, als Kosten der allgemeinen Lebenshaltung angesehen werden. Die Schwierigkeit der Abgrenzung zwischen Lebens- haltungs- und Werbungskosten gebietet, wie im Urteil des Reichsfinanzhofes vom 23. Januar 1929 (VI A 719/27) aus gedrückt, den Lebenshaltungskosten den Vorrang vor den Werbungskosten zu geben. Wir verweisen noch auf Seite 96, Nr. 5, der UHRMACHERKUNST, woselbst ein Urteil des Reichsfinanzhofes vom 7. November 1928 (VI A 1317 28) angezogen ist. Hiernach sind auch bei Mitarbeit der Ehefrau im Geschäft etwa dadurch im Haushalt entstehende Mehrausgaben, z. B. für Anstellung einer Hilfe im Haushalt, nicht abzugsfähig. (11/981) Die Ehefrau als Nachfolgerin im Ladenlokal des Ehemannes Die Ehefrau eines zahlungsunfähig gewordenen Laden inhabers hatte in demselben Ladenlokal den Verkauf von Waren gleicher Art weiterbetrieben. Sie wurde daraufhin für die Umsafesteuerschuld ihres Ehemannes in Anspruch genommen. Ihr Einwand, es handle sich nicht um eine Fortsefeung des Unternehmens ihres Ehemannes, sondern um Gründung eines völlig neuen Unternehmens, war erfolglos. Der Reichsfinanzhof gibt in einem Urteil vom 14. April 1929 (VII 730/29) dazu etwa folgende Begründung: Rein äufeerlich sei das Geschäft in demselben Laden lokal unter Beibehaltung der bisherigen Firma fortgesefet. Sie habe ferner erhebliche Schulden des Ehemannes übernehmen müssen um neue Waren von den Lieferanten zu erhalten. Die zur Fortsefeung des bisherigen Unter nehmens wesentlichen Grundlagen, nämlich Ladenlokal, Firmenbezeichnung, Lieferanten und Kundenbeziehungen, habe sie durch Übernahme von Geschäftsschulden in ihre Hand gebracht. Es sei klar, dafe die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Inhaber eines Geschäfts und seinen Kunden namentlich bei Ladengeschäften in gewissem Umfange stets auf den Geschäftserwerber überzugehen pflegen, zumal wenn eine Unterbrechung des Geschäftsbetriebes nicht erfolge. Beim Vorliegen solcher Umstände sei eine Veräufeerung des Unternehmens anzunehmen, woraus die Haftpflicht für die Steuerschuld des Ehemannes folge. Wir verweisen noch auf unsere Ausführungen „Geschäfts- veräufeerung — steuerlich und wirtschaftlich betrachtet“ in der lefeten Nummer der UHRMACHERKUNST. IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII1IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIJIIIII Steuertermine für Oktober 1929 Reichssteuern Steuerabzug vom Arbeitslohn für die Zeit vom 16. bis 30. September. Umsafesteuer-Voranmeldung und Voraus zahlung für das dritte Quartal 1929. Schonfrist bis 15. Oktober. Einkommensteuer- bzw. Körperschaft- Steuer-Vorauszahlung für das dritte Quartal 1929. Ein Viertel der Steuerschuld, die im neuen Steuerbescheid festgesefet ist. Wenn lefeterer noch nicht vorliegt, hä* Zahlung nach dem vorjährigen Bescheid zu erfolgen. Steuerabzug vom Arbeitslohn für die Zeit vom 1. bis 15. Oktober. • Gewerbesteuern Badische Gewerbesteuer bei monatlicher Er hebung. Württembergische Gewerbesteuer. Bremer Firmen- und Gewerbesteuer. Lippesche Gewerbesteuer. Oldenburgische Gewerbesteuer. Bayrische Gewerbesteuer. Lübeckische Gewerbesteuer. Badische Gewerbesteuer bei vierteljährlicher Erhebung. Mecklenburg-Schwerinsche Gewerbe steuer. Mecklenburg-Strelifesche Gewerbesteuer. Preufeische Lohnsummensteuer. (11/984) 5. Okt. 10. „ 10. .. 21. 5. Okt. 8. „ 10. „ 10. „ 10. „ 10. „ 10. „ 15. „ 15. „ 15. „ 15. „ IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII1IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII1IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII llllllllllllllllll Berichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden Uhrmacher und Konstrukteure. Die UHRMACHER KUNST brachte schon wiederholt zeitgemäfee Mahnrufe an die Kollegen, sich von den Lieferanten nicht alles in die Finger stopfen zu lassen, was jene gedankenlos vom Fabrikanten zum Weiterverkauf annehmen oder sonst gerne loswerden wollen. Es scheint sich hier das natürliche Verhältnis verkehrt zu haben. Nicht, wie es sein sollte, gibt der Grossist heute als Vermittler die Wünsche der Uhrmacher an die Fabrikanten weiter, sondern er benufet den Uhrmacher, um des Fabrikanten Wünsche erfüllen zu können. Wir spielen dabei die willenlosen Opfer. Dafe dieser Zustand sich so weit entwickeln konnte, liegt wohl nicht zum kleinsten Teile an der Uneinigkeit der Uhrmacher selbst. Was in kurz vergangener Zeit in unserer Fachpresse öffentlich aus- einandergesefet wurde, griff oft viel zu tief in intime Fragen unseres Standes hinein; was Wunder, wenn davon vieles durch Vermittelung der Tagespresse auch in den
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