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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 40 (4. Oktober 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- ArtikelHausierer in Stadt und Land schädigen den Uhrmacher 807
- ArtikelIn welcher Weise und Höhe ist bei Abhandenkommen von Reparaturen ... 808
- ArtikelDie Synchronmotor-Uhr marschiert? 809
- ArtikelUnsere Ladenmieten 810
- ArtikelDer Schutz des Ladenmieters im ordentlichen Recht 811
- ArtikelDie Schüler der Deutschen Uhrmacherschule in Glashütte besuchen ... 814
- ArtikelSteuerfragen 815
- ArtikelSprechsaal 816
- ArtikelVerschiedenes 816
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 819
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 820
- ArtikelGeschäftsnachrichten 823
- ArtikelBüchertisch 824
- ArtikelPatentschau 825
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 825
- ArtikelEdelmetallmarkt 825
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 826
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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816 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 40 Erst die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches verpflichtet zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung Nach dem bürgerlichen Recht entsteht der Anspruch auf den Pflichtteil mit dem Erbanfalle. Eine Verpflichtung aus dem Erbschaftsteuergeseb, nämlich zunächst zur Ab gabe einer Erbschaftsteuererklärung, ist durch den Erb- anfall noch nicht begründet. Für die Entstehung der Steuerschuld der Pflichtteilsberechtigten ist die Geltend machung, also die Forderung auf Auszahlung des Pflicht teils ma&gebend. Für die blo&e Möglichkeit, dab in Zukunft vielleicht einmal eine Steuerpflicht eintreten könnte, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuer erklärung nicht. (Urteil des Rfh. v. 19. April 1929, V. A. 908/28.) * Erbengemeinschaft und Aufbringungspflicht Der Begriff des Unternehmens, d. h. insbesondere die steuerliche Rechtsfähigkeit, bestimmt sich für das Aufbringungsgesefe nach den Grundsätzen des Vermögen steuerrechts. Die hiernach Steuerpflichtigen sind im Ver- mögensteuergesefe bezeichnet. Die Erbengemeinschaft, die den Gewerbebetrieb des Erblassers fortsefet, ist dort nicht aufgezählt. Die Erbengemeinschaften als solche sind nicht Unternehmer eines gewerblichen Betriebs, sondern die einzelnen Erben. Es dürfen daher nicht die Erbengemeinschaft als solche, sondern lediglich die ein zelnen Miterben mit ihren Anteilen am gemeinsamen Betriebsvermögen zu den Aufbringungsleistungen heran gezogen werden. (Urteil des Rfh. v. 19. Juli 1929, I. A. b, 292-29.) (11/987) tiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiitiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiitMiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiniiiiiiiiiiiiiiMiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii dem Betriebe gewidmeten Gegenstände anzusefeen ist. Die betreffenden Bestimmungen sind lediglich als Be grenzungen des Wertansafees anzusehen und daher auch die Ansehung von Mittelwerten, die zwischen den An schaffungskosten und dem gemeinen Werte liegen, nach einem Urteil des Reichsfinanzhofs vom 17. April 1929 (VIA 196/26) („Reichssteuerblatt“, S. 472) zugelassen. Wenn z.B. das Warenlager zu einem Teil aus schwer verkäuflichen Waren besteht und insgesamt 12000 RM. Anschaffungs kosten bzw. Fakturenpreis darstellt, während der gemeine Wert vielleicht nur 8000 RM. betragen mag, so ist auch ein zwischen diesen beiden Werten von 12000 RM. und 8000 RM. liegender Wertansah zulässig. Einkünfte eines offenen Handelsgesellschafters, auch wenn er Geschäftsführer ist, sind gewerbliches Einkommen Bei Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesell schaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer bzw. Mitunternehmer anzusehen ist, bildet ihr Anteil am Geschäftsgewinn Einkommen aus Gewerbebetrieb. Eben so werden etwaige besondere Vergütungen, die ein Gesellschafter für Mühewaltungen im Interesse der Ge sellschaft für deren Rechnung bezogen hat, behandelt. Für den Geschäfsführer einer solchen Gesellschaft kommt, wie im Urteil des Reichsfinanzhofes vom 8. Mai 1929, VI. A., 146/29, ausgedrückt, insoweit Lohnsteuer nicht in Betracht. Ist von dem Einkommen für seine Tätigkeit von der Gesellschaft Lohnsteuer irrtümlich abgezogen worden, so besteht Anspruch auf Erstattung. Sprechsaal Uhrmacher, seid auf der Hut! Vor kurzem hat sich ein Grossist von einem Kollegen die Rechnung eines anderen Grossisten vorlegen lassen und hat, da es sich um Ware handelte, welche eine Kleinigkeit billiger be rechnet war als vorgeschrieben, diese Tatsache zur Denunziation beim Wirtschaftsverband benufct. Ein anderer Grossist hat, da ihm die Einsicht in die Rech nung der Konkurrenz verweigert wurde, 20 RM. für Er füllung dieses Wunsches geboten! Kollegen, lehnt derartige Gesuche streng ab und unterstübt nicht die Denunzianten, die überall Verstö&e gegen die Verträge wittern. Wenn euch schon mal ein billigerer Preis aus irgendeinem Grunde eingeräumt ist, freut euch darüber und behaltet es für euch. Bei dieser Gelegenheit sei die Frage aufgeworfen, wieviel Denunziationen hätte wohl der Treurabati ver ursacht? Wir können wohl alle froh sein, dab wir vor diesem Schicksal bewahrt geblieben sind. (V/989) G. iiiMiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiitiiiiiiiinaaimniHniMiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiniiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiMiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiitiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiifiiiiMiiiiiiiiiiiiiiiiM V ersdiiedenes „Der Weg zum Erfolg.“ A. H. Filius (Berlin), der mii zu den Preisträgern in dem unler vorstehendem Leitwort von den Zeitschriften UHRMACHERKUNST und „Deutsche Uhrmacher- Zeitung” veranstalteten Wettbewerb gehörte, hat den auf ihn entfallenden Preis in Höhe von 100 RM. dem Unterstübungs verein der Deutschen Uhrmacher E.V. beim Zentralverband der Deutschen Uhrmacher überwiesen. Es wird gewijj mit Genug tuung begrübt werden, dab bei dieser Gelegenheit auch dieser Einrichtung gedacht worden ist. (VI 1/308) Reuleaux-Feier Berlin. Anläblich der 100jährigen Wieder kehr des Geburtstages Reuleaux’ veranstaltet die Technische Hochschule zu Berlin am 11. November unter Mitwirkung des Berliner Bezirksvereins Deutscher Ingenieure eine Feier, die gleichzeitig mit einer Ausstellung von Getriebemodellen und Ge trieben verknüpft ist. Der AWF und der VDMA haben ihre Mit arbeit zugesagt und werden insbesondere Beschaffung und Auf bau der Getriebe aus der Industrie übernehmen, da hierfür infolge der Veranstaltung der beiden Getriebeausstellungen auf den Leipziger Frühjahrsmessen 1928/29 Erfahrungen vorliegen. Die Technische Hochschule wird andererseits Getriebemodelle und wissenschaftliche Tafeln zeigen. Die Getriebeschau wird in der Technischen Hochschule aufgebaut und kann 14 Tage lang besichtigt werden. (VI 1/305) Das Handwerk und die Reichsgesebgebung. Für den 67. Verbandstag des Verbandes württembergischer Gewerbevereine nnd Handwerkervereinigungen, der am 15. September 1929 zu Tübingen tagte, hatte Generalsekretär Dr. Meusch, geschäfts führendes Vorstandsmitglied des Reichsverbandes des deutschen Handwerks (Hannover) einen Vortrag übernommen. Dr. Meusch sprach über das Thema „Das Handwerk und die Reichsgeseb gebung”. Wir bringen nachstehend die wichtigsten Gedankengänge des Redners. Er betonte einleitend die Notwendigkeit einer entschiedenen Wandlung der deutschen Wirtschafts-, Finanz- und Sozialpolitik. Diese Gesamtpolitik sei sich in den lebten Jahren nur darin einig gewesen, dab sie die gütererzeugenden Schichten der deutschen Wirtschaft, insbesondere das selbständige Unternehmertum in Industrie, Handwerk und Gewerbe, schwer vernachlässigt habe. Übergehend zur Reparationsfrage würdigte Redner das Ergebnis der Pariser Sachverständigenkonferenz, dem man nur dann eine gerechte Beurteilung widerfahren lasse, wenn man es in den fortlaufenden Gang des groben politischen Geschehens einreihe. Zweifellos wären wir in den lebten zehn Jahren vorangekommen, allein die Forderungen des Young-Plans, zumal in der Fassung der Haager Konferenz, gingen weit über die Leistungsfähigkeit Deutschlands hinaus. So habe der Young-Plan eben nur die Bedeutung einer Etappe auf einem mühseligen und (hindernis reichen Weg des waffenlosen Wiederaufbaues. Nur wenn wir als Volk und als Wirtschaft einheitlicher, stärker und widerstandsfähiger würden, seien weitere Erleichte rungen der Reparationslasten zu erreichen. Der Zwang zur' innerpolitischen Aufbringung und Verteilung der jährlichen Zahlungen werde die notwendige Reform unserer amtlichen Wirt
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