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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 47 (22. November 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Berichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- ArtikelDer angemessene Unternehmerlohn 961
- ArtikelNeue rostschützende Metallüberzüge 962
- ArtikelDer Weg zum Erfolg 964
- ArtikelAus eigener Sammlerwerkstätte 967
- ArtikelSteuerfragen 968
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 969
- ArtikelVerschiedenes 971
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 976
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 977
- ArtikelGeschäftsnachrichten 981
- ArtikelPatentschau 982
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 982
- ArtikelEdelmetallmarkt 982
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 47 DIE UH&MACHERKUNST 969 Geheimhaltungspflicht auch nach dem Ausscheiden eines Beamten aus dem Dienst bzw. nach Beendigung der Tätigkeit eines Ausschußmitgliedes oder eines von der Finanzverwaltung zugezogenen Sachverständigen weiter fortbesteht. Ebenso wie nun der Steuerpflichtige vor unbefugten Offenbarungen geschürt ist, soll mit der Geheimhaltungs vorschrift auch der Zweck verfolgt werden, zu verhüten, daß den Barnten und Ausschußmitgliedern wegen ihrer Äußerungen in den Ausschußverhandlungen, insbesondere wegen ihrer Abstimmung, wirtschaftliche oder gesell schaftliche Nachteile erwachsen. Bei den Abstimmungen im Ausschuß entscheidet Stimmenmehrheit, wenn ver schiedene Meinungen vertreten sind. Die Schweigepflicht eines Steuerausschußmitgliedes erstreckt sich auch auf die Abstimmung und das Stimmverhältnis bei Beschlüssen. Ein Mitglied des Steuerausschusses würde sich einer Amtspflichtverleßung schuldig machen, wenn es die Ab stimmung eines anderen Ausschußmitgliedes oder das Stimmverhältnis, mit dem ein Beschluß gefaßt worden ist, ausplaudert. Wie sind Verbindlichkeiten bei einer Genossenschaft m. b. H. bei der Vermögensfeststellung des Genossen steuerlich zu bewerten? Am Stichtage zur Vermögenssteuererklärung besaß ein Steuerpflichtiger ein Guthaben bei einer eingetragenen Genossenschaft m. b. H. Durch größere Verluste waren die Verbindlichkeiten der Genossenschaft an diesem Stichtage größer als die vorhandenen Mittel. Wegen des Fehlbetrages hafteten die Genossen. Mit Rücksicht auf die bevorstehende Inanspruchnahme beantragte der Steuerpflichtige, von seinem Gesamtvermögen einen ge wissen Betrag in Abzug zu bringen. Der Oberbewertungs ausschuß lehnte den Antrag ab, weil eine rechtlich bindende Schuldverpflichtung noch nicht entstanden gewesen sei, da ein Beschluß der Generalversammlung, Nachschuß zu erheben, noch nicht gefaßt war. Der Reichsfinanzhof entschied die Frage in seinem Urteil vom 27. September 1929 (I Ab 762/28) wie folgt: „Dem Wesen der eingetragenen Genossenschaften m. b. H. entsprechend, müßten nach dem Genossenschaftsgeseß für anderweit nicht zu deckende Verbindlichkeiten einer Genossenschaft die Genossen auf- kommen, sei es durch weitere Zahlungen auf die Ge schäftsguthaben, insbesondere deren Erhöhung, oder durch Heranziehung der Genossen im Konkursverfahren. Sind Verbindlichkeiten vorhanden, die anders als durch In anspruchnahme der Genossen nicht gedeckt werden können, dann steht für die Genossen fest, daß sie dafür jedenfalls bis zu ihrer Haftsumme aufzukommen haben. Damit wirkt sich, schon bevor ein Beschluß der Generalversammlung gefaßt ist, der Zwang zu Leistungen für die Genossen schaft bei den Genossen wirtschaftlich als eine Vermögens belastung aus. Diese ist steuerlich als eine Schuld zu behandeln, ohne daß im einzelnen zu untersuchen ist, ob rechtlich eine Schuld bereits entstanden ist. Wie hoch die als Schuld zu behandelnde Vermögensbelastung bei den einzelnen Genossen zu veranschlagen ist, hängt von der Saßung und den Verhältnissen der Genossenschaft am Stichtag ab.“ (11/55) iiiiiMMiiiimiiiiiiiimimiiiimmiimiimiiiiiiiiiiiiiiiiimmiiiiiiiiiimiimHiimiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimmiiiiiiiiiiimiiMiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiimmiiiiiiiiiiiiimmiiiiimmiiiiimiiiiiiii Berichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden Örtliche Gemeinschaftswerbung. Ein ausgezeichnetes Mittel, die hohen Kosten der Anzeigenwerbung zu drücken, ist die Gemeinschaftswerbung. Sie hat den Vorteil, daß auf den einzelnen daran Beteiligten nur ein geringer Kostenanteil entfällt, daß die Werbung ihrer Einheitlich keit wegen größere Schlagkraft besißt und weit mehr Käufer schafft, als der einzelne Inserent mit noch so guten Anzeigen vermag. Wir haben in unserer Werbe abteilung verschiedene Texte entwerfen lassen, die hoffent lich vielfache Anwendung finden werden. Eine kurze redaktionelle Besprechung, die jede Schriftleitung gern umsonst aufnehmen wird, steigert durch ihren Hinweis auf die Anzeigen deren Wirkung. Wo aus irgendwelchen Gründen die Weihnachts werbung nicht einheitlich aufgezogen werden kann, lassen sich die Texte durch sinngemäße Änderung des Schluß- saßes mühelos für die Einzelwerbung verwenden. Besprechung im redaktionellen Teil der Zeitung: Trage Schmuck, Du gewinnst! Mode und Zeitgeist geben diesem Leitsaß das Gepräge. Schmuck ist modern, und selbst Herren finden Gefallen daran. Dabei ist der Begriff „Schmuck“ gar nicht so eng gezogen. Um ein Beispiel zu nennen: Die hübschen Taschen- und Arm banduhren, die jeßt an die Stelle der alten, klobigen Modelle getreten sind, finden als Gebrauchs- und Schmuck- UH KEN (Klischee Nr. 1501 - 3,75 RM.) WttnsGbe über WünsGhe werden wacb! Wer sich und seinen Lieben frohe Weihnacht bereifen will, wird nicht ohne Sorgen an die vielen Geschenke denken. Drum sei’s ihm leicht gemacht: So groß ist die Formenpracht neuzeit- licherUhren und Schmuckgegen stände, daß sie das Entzücken der damit Beschenkten auf Jahre hinaus bilden! Es ist für jeden Geldbeutel gesorgt, und wer mit seinem Geschenk wirkliche Freude auslösen will, kann nach Herzenslust wählen in folgen den Geschäften: FE QUALITÄT r (Klischee Nr. 1502 — 3,75 RM.) Es ist nldif alles Gold was glänzt! Besonders nicht jenes, das Talmi-Schmuckstücken billigen Glanz verleiht und bald ver wischt. Wollten Sie damit jemand „beglücken", die Freude wäre von kurzer Dauer! Gewiß sehnt sich jeder, mit einem geschmack vollen Kleinod oder auch einer modern. Uhr bedacht zu werden, aberreiche Auswahlbei mäßigen Preisen bieten Ihnen nur diese Geschäfte:
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