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Sächsischer Landtag
- Bandzählung
- N.S. 1. Wahlper. 1946/50,1/25
- Erscheinungsdatum
- [1947]
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 4. 690-1946/50,1/25
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20071870Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20071870Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20071870Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1946 - 1952
- Wahlperiode
- 1946-06-25 - 1950-10-06
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1947-04-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftSächsischer Landtag
- BandBand N.S. 1. Wahlper. 1946/50,1/25 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisÜbersicht 2
- RegisterRegister 3
- BeilageÜbersicht über die Arbeiten des sächsischen Landtages vom 1. ... -
- ProtokollProtokoll: Beratende Versammlung des Landes Sachsen 1. Sitzung 1
- ProtokollProtokoll: Beratende Versammlung des Landes Sachsen 2. Sitzung 21
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2.Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 27
- Protokoll5. Sitzung 53
- Protokoll6. Sitzung 65
- Protokoll7. Sitzung 101
- Protokoll8. Sitzung 127
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 169
- Protokoll11. Sitzung 191
- Protokoll12. Sitzung 203
- Protokoll13. Sitzung 239
- Protokoll14. Sitzung 253
- Protokoll15. Sitzung 267
- Protokoll16. Sitzung 293
- Protokoll17. Sitzung 315
- Protokoll18. Sitzung 345
- Protokoll19. Sitzung 379
- Protokoll20. Sitzung 401
- Protokoll21. Sitzung 439
- Protokoll22. Sitzung 461
- Protokoll23. Sitzung 487
- Protokoll24. Sitzung 493
- Protokoll25. Sitzung 497
- BandBand N.S. 1. Wahlper. 1946/50,1/25 -
- Titel
- Sächsischer Landtag
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daß für das Ungeborene ein Pfleger bestellt wird. Daß dieses menschliche Leben noch nicht für sich bestehen kann, ist eine rein äußerliche Angelegenheit, aber wir wissen, daß es schon vom siebenten Monat an bei ent sprechender Pflege außerhalb des Mutterleibes existenz fähig ist. Wenn das Ungeborene also vom Beginn an ein echter Mensch ist, dann gilt auch das Gesetz: „Du sollst keinen unschuldigen Menschen töten!" Der wirk liche Sinn des § 218 ist also kein anderer als der Schutz der Heiligkeit des Lebens. Ein weiteres Schlagwort: „Die Frau kann über ihren Körper verfügen!" Nun, ich möchte den verheirateten Mann sehen, der seiner Frau gestattet, frei über ihren Körper zu verfügen. (Sehr gut! — Zuruf: „Der Mann darf es!”) Das im Mutterleib sich entwickelnde Kind ist kein Organ der Mutter, auch nicht ein Organ in der Mutter, sondern es ist ein eigener Organismus im Schoß der Mutter, der lediglich von der Mutter ernährt wird. Für die Anerkennung dieses eigenen Organismus ist es be langlos, ob diese Ernährung durch das mütterliche Blut im Mutterleib geschieht oder später durch die Mutterbrust. Man sagt, der § 218 trage Schuld, daß von der Zahl der jährlichen kriminellen oder illegalen Abtreibungen — man schätzt sie auf ein bis zwei Millionen — ein hoher Prozentsatz dem Siechtum verfalle und den Tod finde. Man schätzt die Todesfälle auf zwei Promille. Das würde bei unserer Bevölkerung etwa 150 000 im gesamt deutschen Raum ausmachen. Das mag sein und ist mehr als bedauerlich. Legalisiert etwa die Tatsache, daß jähr lich soundsoviel Menschen wegen Mordes zu Tode kommen, den Mord, oder ist dies ein Grund für die Ab schaffung der Todesstrafe zur Ahndung dieses Ver brechens? Ich glaube, das wird wohl niemand bejahen. Die Folge der illegalen Abtreibung kann ebensowenig einen Grund abgeben, unschuldiges Leben ungeschützt zu lassen, wie der weitere, daß dieser Paragraph Denun ziationen und Erpressertum fördert. Oder glaubt man etwa im Ernst, daß bei Freigabe der Abtreibung oder Beseitigung des § 218 oder bei Schaffung dieser oder jener Indikation viel weniger Mütter auf nicht straffrei gelassenem Wege sich ihrer Frucht entledigen? Soll der § 218 deswegen unmoralisch oder unwirksam sein, weil es dennoch geschieht? Hier fehlt meines Erachtens die Logik. Schließlich wird behauptet, die proletarische Frau habe im Gegensatz zur wirtschaftlich bessergestellten oder zur Frau aus den reichen Schichten nicht die Möglich keit oder die Mittel, sich der unerwünschten Frucht zu entledigen oder sie zu vermeiden. Das mag sein oder mag einmal gewesen sein. Ganz abgesehen davon, daß dieser soziale Unterschied heute und noch für sehr lange Zeit in der breitesten Masse verwischt ist, kann auch dieser Umstand niemals einen Grund dafür geben, durch Recht und Gesetz geschütztes Leben anzutasten. Was die Indikation selbst betrifft, so möchte ich zur medizinischen Indikation sagen, daß, wenn man, wie das wohl jeder tut, der das Recht als oberstes Gesetz ansieht, dem menschlichen Leben einen irrationalen Wert als Höchstmaß zuerkennt, so ist es gleichgültig, ob der Mensch nach seiner Geburt einem günstigen oder ungünstigen Schicksal entgegengeht. Es ist gleich gültig, ob er seinem Erzeuger oder der Gesellschaft er wünscht oder unerwünscht ist, ob er die Verhältnisse, in die er hineingeboren wird, überwindet oder nicht. Genau so sind das Leben und die damit verbundenen Lebens rechte eines jeden Menschen zu achten, ohne Rücksicht auf körperliche oder geistige Beschaffenheit dieser Men schen, ohne Rücksicht auf Rassenzugehörigkeit oder Religion, ohne Rücksicht darauf, ob er seiner Umwelt nützt oder schadet. Das keimende Leben dürfte also nur angetastet werden, wenn es höhere Werte bedroht. Man könnte also sagen, wenn es das Leben der Mutter gefährdet. Bei der konsequenten Verfolgung des bezeich neten Standpunktes muß der Wert des Lebens der Mutter und des ungeborenen Kindes als gleich hoch an gesehen werden. Wird das mütterliche Leben höher gewertet, so ist damit schon die Grundeinstellung zum irrationalen Wert des Lebens verlassen. Bei allen zur Diskussion stehenden Indikationen sind es immer nur rationelle Interessen, zu deren Gunsten das kindliche Leben vernichtet werden soll. Man darf also ein Kind nicht töten, auch wenn die Tötung einem sonst guten Zweck dienen würde. Alle Mütter leiden unter ihren Kindern. Es kann aber keiner Mutter das Recht zugesprochen werden, daß nicht sie, sondern das Kind für sie zu leiden hätte oder getötet werden sollte. Wer hat das Recht, das Leben des Kindes niedriger an zusetzen als das der Mutter? Wer kann voraussagen, daß das Wirken des heranwachsenden Kindes einmal der Menschheit geringeren Segen'bringt, als es die Ar beit der Mutter tut? Aber was die medizinische Indi kation betrifft, so muß dabei in die Waagschale gewor fen werden, daß die medizinische Wissenschaft zum Schutz des mütterlichen Lebens mehr Korrektivkraft be sitzt, als allgemein bekannt ist. Wir Arzte tun das äußerste, um in der Weiterentwicklung der ärztlichen Kunst jene seltenen Fälle zu vermeiden, die heute noch zu beklagen sind, daß das Austragen Gesundheit und Leben der Mutter gefährdet. Man soll aber auch mehr Vertrauen zur Heilkraft der Natur haben, die größer ist als die ärztliche Kunst. Im übrigen ist jeder Eingriff in die komplizierte Funk tion des mütterlichen Organismus für die Mutter viel gefährlicher, als es viele sich vorstellen. Er bedeutet eine erhebliche Körperverletzung, auch wenn sie der Arzt vornimmt. Denn wir wissen, daß zur Aufrechterhal tung der Schwangerschaft von innersekretorischen Vor gängen derartig eingegriffen wird, daß sie den mütter lichen Körper völlig umwandeln. Man hat die Schwanger schaftsunterbrechung in ihrer Wirkung auf den weib lichen Organismus mit einem scharfen Abbremsen eines in voller Fahrt befindlichen Zuges verglichen. Wenn aber der Arzt, seinem Gewissen folgend, aus Gründen der Gefahr für Leib und Leben der Mutter glaubt, eine Schwangerschaft unterbrechen zu müssen, mag das Strafgesetz es geschehen lassen. Damit ist aber noch keine sittliche Erlaubtheit ausgesprochen. Aber es muß unter allen Umständen gefordert werden, daß jeder Ein griff möglichst objektiv begründet wird, damit das Ge meinwohl nicht leidet. Das Strafrecht muß verlangen, daß der operierende Arzt einen Facharzt zu Rate zieht. Der Amtsarzt muß eingeschaltet werden, da er dem Ein zelfall objektiv gegenübersteht und bei einem unglück lichen Ausgang des Eingriffes von dem Vorgang unter richtet war. Und schließlich muß der Arzt gebunden sein, zum Schutze seiner Berufsehre über jeden solchen operativen Eingriff unter Hinweis auf Gründe und Metho den Bericht zu erstatten. Was die soziale Indikation betrifft, so soll diese in erster Linie als Notstandsmaßnahme in unserer jetzigen sozialen Not, der Not der Ernährung, Wohnung und Kleidung, gedacht sein. Man sagt, sie wäre hinfällig, wenn der Notstand verschwindet. Aber das dürfte wohl ein Trugschluß sein; denn die Abtreibungen wurden schon in einer Zeit, als die sozialen Verhältnissse im Vergleich zu heute glänzend waren, genau so vor genommen, wie es jetzt der Fall ist. Man sagt, wie es auf der Hamburger Frauenkonferenz im August 1946 geschah, die ungeheure Not mache es für viele Frauen unmöglich, gesunde Kinder auszutragen und sie nach der Geburt am Leben zu erhalten. Es wäre besser, die Frauen jetzt zu schonen, damit sie später — unter besse ren Verhältnissen — gesunde Kinder zur Welt bringen könnten. Ganz abgesehen davon, wann diese besseren Verhält nisse eintreten werden, geht diese Begründung von fal schen Voraussetzungen aus. Denn Frauen, die eine oder mehrere — auch kunstgerecht ausgeführte — Abtreibun-
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