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Sächsischer Landtag
- Bandzählung
- N.S. 1. Wahlper. 1946/50,1/25
- Erscheinungsdatum
- [1947]
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 4. 690-1946/50,1/25
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20071870Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20071870Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20071870Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1946 - 1952
- Wahlperiode
- 1946-06-25 - 1950-10-06
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1947-06-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftSächsischer Landtag
- BandBand N.S. 1. Wahlper. 1946/50,1/25 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisÜbersicht 2
- RegisterRegister 3
- BeilageÜbersicht über die Arbeiten des sächsischen Landtages vom 1. ... -
- ProtokollProtokoll: Beratende Versammlung des Landes Sachsen 1. Sitzung 1
- ProtokollProtokoll: Beratende Versammlung des Landes Sachsen 2. Sitzung 21
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2.Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 27
- Protokoll5. Sitzung 53
- Protokoll6. Sitzung 65
- Protokoll7. Sitzung 101
- Protokoll8. Sitzung 127
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 169
- Protokoll11. Sitzung 191
- Protokoll12. Sitzung 203
- Protokoll13. Sitzung 239
- Protokoll14. Sitzung 253
- Protokoll15. Sitzung 267
- Protokoll16. Sitzung 293
- Protokoll17. Sitzung 315
- Protokoll18. Sitzung 345
- Protokoll19. Sitzung 379
- Protokoll20. Sitzung 401
- Protokoll21. Sitzung 439
- Protokoll22. Sitzung 461
- Protokoll23. Sitzung 487
- Protokoll24. Sitzung 493
- Protokoll25. Sitzung 497
- BandBand N.S. 1. Wahlper. 1946/50,1/25 -
- Titel
- Sächsischer Landtag
- Autor
- Links
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ein gesegneter Lebensabend bereitet wurde, die dafür sorgten, daß eine Scharnhorst-Hein-Schule ihre Zöglinge schon vor der Militärzeit in rein militärischer Weise ausbildete, oder wenn wir hören, daß es in Dresden eine Rats-Witwen- und -Waisenkasse gab, deren Sinn eben heutzutage nicht mehr zu verstehen ist. Aus all diesen Gründen ist es verständlich, daß die SED-Fraktion eine Zusammenlegung dieser einzelnen Stiftungen verlangt, die heutzutage allein nicht mehr tragbar sind. Wir hoffen darum auf Zustimmung dieses Hohen Hauses. Abgeordneter Dr. Müller-Bernhardt (LDP): Meine Damen und Herren! Die LDP stellt den Antrag, den vorliegenden Antrag dem zuständigen Ausschuß — es wäre noch zu prüfen, welcher Ausschuß in Frage käme — zu überweisen. Die LDP ist im Augenblick auch nicht in der Lage, eine Er klärung abzugeben, wie sie sich zu diesem Antrag stel len wird. Denn in diesem Falle ist im ganz besonderen Maße zum Ausdruck zu bringen, daß die Bedeutung und der Umfang dieses Antrages so ohne weiteres gar nicht zu übersehen sind. Es gibt Dinge, die man abstrakt be handeln kann, und Dinge, die man konkret behandeln muß. Ich glaube, es wird vielen von Ihnen, die diesen Antrag durchgelesen haben, so gegangen sein, daß sie sich gesagt haben: Ja, wer und was wird von diesem Antrag betroffen? Es ist von drei Gruppen die Rede und im dritten Absatz wird von „politisch untragbaren Stif tungen" und im nächsten Absatz von den „unter kom munaler Aufsicht und Verwaltung stehenden örtlichen Stiftungen" gesprochen. Ich muß gestehen, ich bin nicht in der Lage, mir ein klares Bild zu machen, welche Stiftungen gemeint sind und wie groß der Kreis der Stiftungen ist oder ob viel leicht sämtliche Stiftungen durch diesen Antrag be troffen werden. Wir sind weiter der Meinung, um eine fruchtbare und vernünftige Handlung der Materie durchführen zu können, müßte zunächst einmal ein Katalog aufgestellt werden, aus dem man erkennen kann, welche Stiftungen überhaupt von diesem Antrag betroffen werden. Ich empfehle also im Namen meiner Fraktion, den An trag dem Ausschuß zu überweisen und dort diese Ma terie sehr gründlich zu behandeln. Präsident Buchwitz: Das Wort hat Herr Professor D. Hickmann. Abgeordneter Prof. D. Hickmann (CDU): Der Tatbestand, von dem dieser Antrag ausgeljt, ist von jedem, der mit Stiftungsverwaltungen etwas zu tun hat, anzuerkennen. Es bestehen Schwierigkeiten und Mißstände auf diesem Gebiete, die abgeändert werden müssen. Das ist gar keine Frage. Aber die Sache liegt außerordentlich kompliziert und schwierig, so daß eine größere Differenzierung, als sie hier zunächst vorge sehen ist, ohne Zweifel vorgenommen werden muß. Der Tatbestand selbst ist außerordentlich schmerzlich. Man bedauert immer wieder, daß die Stiftungen, die früher — sagen wir einmal vor dem ersten Weltkrieg — außer ordentlich viel Gutes haben leisten können, zu einem ganz kläglichen Kapital zusammengeschmolzen sind, mit dem nichts mehr anzufangen ist und mit dem nur Ver- waltunggsschwierigkeiten entstehen, die gerade noch geldlich bestritten werden können. Es ist in solchen Fällen nichts anderes möglich, als zur Zusammenfassung von Stiftungen zu Stiftungsstöcken zu schreiten, die dann dem Stiftungszweck entsprechend verwendet wer den können. Das ist völlig anzuerkennen. Aber der An trag geht nun viel zu weit, wenn er überhaupt im all gemeinen von der Zusammenlegung von Stiftungen spricht. Solche Maßnahmen, wie wir sie hier als not wendig anerkennen — die Zusammenfassung von Stif tungen zu Stiftungsstöcken, die einem bestimmten Zweck zugewiesen werden, der in möglichst ähnlicher Weise dem ursprünglichen Zweck entspricht —, dürfen ja nur im Notfälle angewendet werden, nämlich nur dort, wo es sich tatsächlich um Stiftungen handelt, die infolge der Zusammenschmelzung des Kapitals nicht mehr als leistungsfähig angesprochen werden können. Aber es gibt daneben noch sehr leistungsfähige Stiftungen, be sonders dort, wo die Stiftungsmittel aus landwirtschaft lichen und gewerblichen Betrieben oder aus Grund stückswerten usw. gespeist werden, wo laufend immer noch sehr anständige Mittel diesem Stiftungskapital zu gewiesen werden und die Stiftungen wirklich noch lei stungsfähig sind, so daß dem Zweck, der durch den Willen des Stifters der Stiftung gesetzt ist, entsprochen werden kann. Man darf bei Maßnahmen über Stiftungen nie etwas anordnen, ohne Respekt vor dem Willen des Stifters zu haben. (Sehr richtig! rechts.) Solange der Wille des Stifters ausgeführt und ihm durch die Mittel entsprochen werden kann, muß die Stiftung ihrem Zweck auch weiter unverändert dienen. (Sehr richtig! rechts.) Nur im Notfälle, wo die Mittel nicht mehr da sind, muß es zu der Notmaßnahme der Zusammenfassung zu Stif tungsstöcken kommen. Wenn wir uns vielleicht darauf einigen, daß so verfahren werden soll, daß es sich also bei diesen Zusammenlegungen nur um leistungsunfähige Stiftungen handeln soll, dann wird man das, was für die erste Kategorie der vorgesehenen Stiftungen vorge schlagen ist, gutheißen können. Die erste Kategorie der Stiftungen sind jene, die unter der Verwaltung der Lan desregierung stehen und die dann derart zu Stiftungs stöcken zusammengefaßt werden können, soweit es sich um leistungsunfähige Stiftungen handelt. Bei der zweiten Kategorie der hier vorgesehenen Stiftungen, die als politisch untragbar bezeichnet sind, ist es anzuerkennen, daß es solche Stiftungen gibt. Aber es wird sehr genau geprüft werden müssen, und hier werden wir vielleicht in manchen Fällen zu ver schiedenen Auffassungen kommen können (Abgeord neter Kaden: Stiftungen für verdiente Unteroffiziere!). Warum soll etwa eine Familienstiftung nicht bestehen, wenn sie leistungsfähig ist und der Familie im Sinne des Stiftungszweckes Gutes leisten kann? Hier sind wir also der Meinung, daß sorgfältig geprüft wird, wo der Tatbestand der politischen Untragbarkeit wirklich vor liegt. — Ich wiederhole: Es wird von mir anerkannt, daß es soche Stiftungen gibt und geben kann, die poli tisch untragbar sind. In diesen Fällen ist so zu verfah ren, wie im Antrag vorgesehen ist. ‘Die dritte Kategorie der hier vorgesehenen Stiftungen faßt die Stiftungen zusammen, die unter kommunaler Aufsicht und Verwaltung stehen. Hier wird man doch auch sorgfältig unterscheiden müssen, nämlich auch wie der unter dem Gesichtspunkt: ist es eine leistungsfähige oder leistungsunfähige Stiftung. Es gibt noch viele leistungsfähige Stiftungen, und diese darf man dem ur sprünglichen Zweck, den der Stifter gesetzt hat, nicht entziehen. Eine Zusammenlegung darf in diesem Falle unter keinen Umständen in Frage kommen. Ich deutete an: wir sind bereit, mitzuarbeiten an einer — sagen wir — vernünftigen Regelung dieser sehr kom plizierten und schwierigen Angelegenheit. Wo es sich um Stiftungen handelt, handelt es sich in der Regel um sehr komplizierte Fragen. Ich beantrage, -daß wir den Antrag dem Rechtsausschuß überweisen, der unbedingt hier zuständig ist, und daß wir in gemeinsamer Be ratung im Rechtsausschuß zu einer billigen Lösung der hier aufgerollten Frage kommen. Präsident Buchwitz: Wortmeldungen liegen nicht mehr vor. — Es bleibt zu klären, ob der Verwaltungs- oder Rechtsausschuß oder
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