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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 57.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19320100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19320100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Heft 3 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1932)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 57.1932 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1932) 1
- ArtikelZum Neuen Jahre! 1
- ArtikelRückblick und Ausblick 2
- ArtikelGibt es einen Ausweg aus der Krise? 3
- ArtikelJuwelier- und Uhrenfachgeschäfte in Amerika und Warenverteilung 4
- ArtikelSprechsaal 6
- ArtikelSteuerfragen 8
- ArtikelVerschiedenes 9
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 11
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 12
- ArtikelGeschäftsnachrichten 13
- ArtikelPatentschau 14
- ArtikelWichtig für den Gold-An- und -Verkauf! 15
- ArtikelEdelmetallmarkt 15
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 16
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1932) 17
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1932) 49
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1932) 65
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1932) 81
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1932) 97
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1932) 117
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1932) 133
- AusgabeNr. 10 (4. März 1932) 147
- AusgabeNr. 11 (11. März 1932) 163
- AusgabeNr. 12 (18. März 1932) 179
- AusgabeNr. 13 (25. März 1932) 195
- AusgabeNr. 14 (1. April 1932) 209
- AusgabeNr. 15 (8. April 1932) 221
- AusgabeNr. 16 (15. April 1932) 235
- AusgabeNr. 17 (22. April 1932) 249
- AusgabeNr. 18 (29. April 1932) 265
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1932) 279
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1932) 295
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1932) 309
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1932) 323
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1932) 341
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1932) 353
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1932) 367
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1932) 381
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1932) 405
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1932) 419
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1932) 433
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1932) 447
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1932) 461
- AusgabeNr. 32 (5. August 1932) 475
- AusgabeNr. 33 (12. August 1932) 487
- AusgabeNr. 34 (19. August 1932) 505
- AusgabeNr. 35 (26. August 1932) 519
- AusgabeNr. 36 (2. September 1932) 533
- AusgabeNr. 37 (9. September 1932) 545
- AusgabeNr. 38 (16. September 1932) 559
- AusgabeNr. 39 (23. September 1932) 571
- AusgabeNr. 40 (30. September 1932) 585
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1932) 597
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1932) 609
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1932) 623
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1932) 637
- AusgabeNr. 45 (4. November 1932) 651
- AusgabeNr. 46 (11. November 1932) -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1932) 673
- AusgabeNr. 48 (25. November 1932) 689
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1932) 701
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1932) 713
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1932) 727
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1932) 741
- BandBand 57.1932 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 1 mit 3x960 Ml — 2880 Ml, bei späterer Zahlung mit 3' 2 X 960 Ml = 3360 Ml. Bei Nichtablösung würden nach der obigen Aufstellung demgegenüber 5760 Ml Gebäudeentschuldungssteuer zu zahlen sein. Der sich aus der Ablösungsmöglichkeit bietende Vorteil wird um so geringer, je später die Ablösung erfolgt. Wird z. B. erst im März 1933 der Ablösungs betrag bezahlt, so ist mit dem gleichen Betrage ab zulösen, wie im April 1932 zu zahlen gewesen wäre. Dalj die Steuer in der dazwischenliegenden Zeit zu entrichten war, bleibt unberücksichtigt; sie wird nicht erstattet. (11/7251 Einsendung der Belege über den Steuerabzug vom Arbeitslohn für 1931 Frist; 15. Februar 1932 Arbeitgeber, die im Jahre 1931 den Steuerabzug vom Arbeitslohn im allgemeinen Überweisungsverfahren vor genommen haben, sind verpflichtet: 1. für die am 31. Dezember 1931 bei ihnen noch im Dienst stehenden Arbeitnehmer auf der zweiten Seite der Steuerkarte eine Lohnsteuerbescheinigung, 2. für die vor dem 31. Dezember 1931 aus geschiedenen Arbeitnehmer Lohnsteuerüberweisungs blätter auszufüllen. Wenn für einen am 31. Dezember 1931 im Dienste stehenden Arbeitnehmer die Steuerkarte dem Arbeitgeber nicht vorliegt, so hat der Arbeitgeber für den betreffenden Arbeitnehmer an Stelle der Lohnsteuerbescheinigung ein Lohnsteuerüberweisungsblatt auszuschreiben. Die Einsendung der Lohnsteuerbelege hat spätestens bis zum 15. Februar 1932 zu erfolgen, und zwar die Lohnsteuerbescheinigung auf der zweiten Seite der Steuerkarte 1931 an das Finanzamt, in dessen Bezirk die Steuerkarte 1932 ausgeschrieben worden ist. Die Lohnsteuerüberweisungsblätter sind dagegen an das Finanzamt, in dessen Bezirk die Steuerkarte 1931 ausgeschrieben worden ist, zu senden. Die Vorschrift, wonach der Arbeitgeber die Steuer karte dem Arbeitnehmer am Ende des Kalenderjahres zurückzugeben hat, findet auf die Steuerkarte 1931 keine Anwendung. Ist der Steuerabzug im Markenverfahren durchgeführt worden, so hat die Ablieferung der Einlagebogen und der Steuerkarte 1931 bis zum 15. Februar 1932 zu er folgen. Wenn diese Steuerkarte vom Arbeitnehmer nicht eingesandt werden kann, weil sie etwa bei einem Arbeit geber für die Lohnsteuerbescheinigung Verwendung findet, so sind Name und Wohnung dieses Arbeitgebers bei Einsendung der Einlagebogen vom Arbeitnehmer genau anzugeben. Als Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt auch der Ledigenzuschlag. Wo er zu erheben ist, hat der Arbeit geber den Buchstaben L einzutragen. Dies bedeutet, daß der Ledigenzuschlag erhoben worden ist. Die Krisenlohnsteuer und die Bürgersteuer gelten nicht als Steuerabzug vom Arbeitslohn. Diese Steuern sind daher in die auszuschreibenden Lohnsteuerbelege nicht aufzunehmen. Bürgersteuer und Krisenlohnsteuer waren in dem Lohnkonto gesondert aufzuzeichnen, so daß die reine Lohnsteuer aus dem Lohnkonto jederzeit fest gestellt und in die Lohnsteuerbescheinigung übernommen werden kann. Die Lohnsteuerbelege werden jeßt vor nehmlich nur noch den Zwecken der Kirchensteuer und der Erhebung der Bürgersleuer 1932 zu dienen bestimmt sein. UI/716) IIIMIIIIIIIIIIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIHIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIHIIIHIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIHIIIIIHIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIMMIMMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIHIIIIIIIIIinillllMllllllllllllllIHHMMMI V erschiedenes Senkung der öffentlichen Gebühren. Die Spißenverbände der Wirtschaft (Centralverband des deutschen Bank- und Bankier gewerbes, Reichsausschuß der deutschen Landwirtschaft, Reichs verband des deutschen Groß- und Überseehandels, Deutscher Industrie- und liandelsiag, Haupigemeinschaft des deutschen Einzelhandels, Reichsverband des deutschen Handwerks, Reichsverband der Deutschen Industrie) haben dem Reichskanzler und den übrigen Mitgliedern des Reichskabinetts eine ausführlich begründete Eingabe zugestellt, in der eine Senkung der Öffent lichen Gebühren gefordert wird, ln welchem Ausmage die Ein nahmen des Reichs, der Lander und Gemeinden aus Gebühren, beitragen und gebührenähnlichen Entgelten gestiegen sind, zeigt nachfolgende Übersicht: Mill. 3M IMk.J 1913/14 732,3 100,0 1925/26 1327,0 101,3 1926/27 1450,0 198,1 1927/28 1472.0 201,1 1928/29 1556,9 212,7 Die Gebühreneinnahmen der öffentlichen Hand für das Jahr 1926/29 sind demnach im Vergleich mit 1913/14 auf 213 % gestiegen gegenüber einer Steigerung des Finanzbedarfs (ohne Kriegslasten) auf etwa 226%. Zu den die Wirtschaft in erster Linie belastenden Gebühren gehören die der streitigen und freiwilligen Gerichts barkeit, die Anwalts- und Notariatsgebühren und die Gebühren der Gerichtsvollzieher. Vor allem richten sich die Klagen gegen den §20 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieherin der Fassung vom 14. Juli 1928, wonach der Gerichtsvollzieher, der mehrere Geschäfte auf derselben Reise vornimmt, für jedes derselben die volle, nach der Entfernung des Ortes von seinem dienstlichen Wohnsiß zu berechnende Entschädigung erhält. Auch die Höhe der beglaubigungsgebühren und Registergebühren, insbesondere die der Grundbuchämter, wird als außerordentlich drückend emp funden. Die hohen Gebühren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind zum Teil darauf zurückzuführen, daß fast nach allen landes rechtlichen Gebührenordnungen der Gebührenberechnung der gemeine Wert zugrunde gelegt wird. Es bliebe hier zu prüfen, ob für die Wertberechnung der Gerichtsbehörden nicht allgemein der Ertragswert (Einheitswert) bestimmt werden und die auf dem Grundstück ruhenden Schulden abgezogen werden könnten. Neben den Gebühren der Rechtspflege sind auch auf dem großen Gebiet der landesrechtlichen Verwaltungsgebühren er hebliche Überspannungen festzustellen. Dieses gilt auch für die sogenannten Benußungsgebühren (Vieh-, Schlachthof-, Markt hallengebühren, Gebühren für Straßenreinigung, Müllabfuhr, Ent wässerung u. dgl.). Bei den Benußungsgebühren spielen z. B. die Slandgebühren, Futtergelder usw. auf den städtischen Vieh-und Schlachthöfen troß der bereits gepflogenen Verhandlungen noch immer eine für die Spanne zwischen Erzeugerpreis für Vieh und Verbraucherpreis für Fleisch sehr bedenkliche Rolle, zumal vielfach aus den Viehhofbelrieben Überschüsse herausgewirtschaftet und nicht unmittelbar zur Senkung der auf dem Schlachtviehverkehr ruhenden Lasten verwandt werden. Die Eingabe betont noch, daß ein Abbau der Gebühren nidit dadurch erreicht werden kann, daß die gebührenerhebenden Stellen in ihren Bezügen gekürzt, der Kürzungsbetray aber an den Fiskus abgeführt wird. Die Spißenverbände der Wirtschaft bitten darum, möglichst bald eine Überprüfung des gesamten öffentlichen Ge bührenwesens vorzunehmen. RH. (VI 1/165) Gebührensenkung für Pakete und Fernsprechverkehr. Das Reichskabineft stimmte am 23. Dezember der Senkung der Post gebühren mit Wirkung vom 1. Januar 1932 zu. Die Senkung soll sich, um bei der Höhe des zur Verfügung stehenden Betrages von 120 Mill. Mi wirksam zu sein, auf zwei wichtige Verkehrs zweige, den Paket- und den Fernsprechverkehr, erstrecken. Die Einzelheiten der Gebührensenkung sollen rechtzeitig ver öffentlicht werden. (VI 1/190) Zur Gewährung von Zugaben. Der Reichsverband des deutschen Handwerks hat dem Reichsminister der Justiz eine vorläufige Zusammenstellung der von seinen Mitgliedskörper schaften zum Entwurf eines Geseßes über die Gewährung von Zugaben zu Waren oder Leistungen geäußerten Wünsche zur Berücksichtigung für die endgültige Gestaltung des Geseßes über sandt. In dieser Zusammenstellung wird gefordert, daß das im § 1 des vorliegenden Geseßentwurfs vorgesehene Zugabeverbot nicht nur auf den Einzelhandel, sondern auf jeden geschäftlichen
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