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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 57.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19320100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19320100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Heft 3 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (18. März 1932)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932
- Autor
- Heßler, Fritz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 57.1932 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1932) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1932) 17
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1932) 49
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1932) 65
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1932) 81
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1932) 97
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1932) 117
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1932) 133
- AusgabeNr. 10 (4. März 1932) 147
- AusgabeNr. 11 (11. März 1932) 163
- AusgabeNr. 12 (18. März 1932) 179
- ArtikelVerordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft vom ... 179
- ArtikelVon der Leipziger Frühjahrsmesse 1932 (Fortsetzung und Schluß ... 181
- ArtikelDie Schulungswochen für rentable Geschäftsführung in Altona, ... 182
- ArtikelZum 22. März 185
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 187
- ArtikelSteuerfragen 188
- ArtikelVerschiedenes 189
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 191
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 192
- ArtikelGeschäftsnachrichten 193
- ArtikelBüchertisch 193
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 193
- ArtikelEdelmetallmarkt 193
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 194
- AusgabeNr. 13 (25. März 1932) 195
- AusgabeNr. 14 (1. April 1932) 209
- AusgabeNr. 15 (8. April 1932) 221
- AusgabeNr. 16 (15. April 1932) 235
- AusgabeNr. 17 (22. April 1932) 249
- AusgabeNr. 18 (29. April 1932) 265
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1932) 279
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1932) 295
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1932) 309
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1932) 323
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1932) 341
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1932) 353
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1932) 367
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1932) 381
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1932) 405
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1932) 419
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1932) 433
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1932) 447
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1932) 461
- AusgabeNr. 32 (5. August 1932) 475
- AusgabeNr. 33 (12. August 1932) 487
- AusgabeNr. 34 (19. August 1932) 505
- AusgabeNr. 35 (26. August 1932) 519
- AusgabeNr. 36 (2. September 1932) 533
- AusgabeNr. 37 (9. September 1932) 545
- AusgabeNr. 38 (16. September 1932) 559
- AusgabeNr. 39 (23. September 1932) 571
- AusgabeNr. 40 (30. September 1932) 585
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1932) 597
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1932) 609
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1932) 623
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1932) 637
- AusgabeNr. 45 (4. November 1932) 651
- AusgabeNr. 46 (11. November 1932) -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1932) 673
- AusgabeNr. 48 (25. November 1932) 689
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1932) 701
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1932) 713
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1932) 727
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1932) 741
- BandBand 57.1932 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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VERBANDSZEITUNG DER DEUTSCHEN UHRMACHER 57. JAHRGANG / HALLE (SAALE), 18. MÄRZ 1932 / Nummer 12 iiimMiiiiiiiiiiimiMiiiiiiiimmiiiiiiiiimiimHiiiiiimiitiiHiimmmiiiiiHiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiimmmiiiimimimiiiiimiimiimiiiiiimiiiiiiiHiimimiiiiiiimiiiiiiiiiiiiimimimimmiiiimiiiHiiiiHiiiiiiiiii Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932 Von Rechtsanwalt Dr. Friß Heßler in Halle (Saale) Die Verordnung befaßt sich im wesentlichen mit Wettbewerbs- und gewerbepolizeirechtlichen Vorschriften, die vor allem der Erhaltung und Förderung des gewerb lichen Mittelstandes dienen und deshalb für den Uhren- fachhandel und das Uhrmacherhandwerk hervorragende Bedeutung besißen. Im folgenden geben wir eine ge drängte Übersicht über die verschiedenen Teile der neuen Verordnung. Der erste Teil behandelt in fünf Paragraphen das Zugabewesen, und zwar in Anlehnung an den von der Reichsregierung dem Reichsrat vorgelegten Entwurf eines Geseßes über die Gewährung von Zugaben zu Waren oder Leistungen, lener Entwurf war auf die Gewährung von Zugaben ,,im Einzelhandel“ beschränkt. Die Verordnung dagegen hat das Verbot auf die Gewährung von Zugaben „im ge schäftlichen Verkehr“ schlechthin ausgedehnt. Zu schwerwiegenden Bedenken gab die in dem Ent wurf vorgesehene Ausnahme Anlaß, daß das Verbot dann nicht Plaß greifen solle, wenn der die Zugabe Gewährende sich erbietet, an Stelle der Zugabe einen festen, von ihm ziffernmäßig zu bezeichnenden Geldbetrag bar aus zuzahlen. Diese Ausnahme hat die Verordnung zwar übernommen, jedoch mit der Einschränkung, daß der zu bezeichnende Geldbetrag „nicht geringer als der Ein standspreis 1 ) der Zugabe sein darf“. Bei dem Angebot oder der Ankündigung einer solchen Zugabe ist auf das Recht, an Stelle der Zugabe den Barbetrag zu verlangen, hinzuweisen sowie hinsichtlich jeder Zugabe der für sie zu zahlende Barbetrag anzugeben. Ob und inwieweit die Ausnahme in ihrer jeßigen Fassung dazu führen wird, daß die bisherigen Mißstände in veränderter Form fort- bestehen, bleibt abzuwarten. Jedenfalls bringt diese Regelung für den Einzelhandel eine neue Gefahr, insofern das Publikum auf den Unterschied hingewiesen werden wird, der im ordentlichen Einzelhandel für die hier als Zugabe abgegebene Ware zwischen dem Händlereinkaufs und dem Publikumsverkaufspreis besteht. Im einzelnen ist zu dem Geseß folgendes zu sagen. 1) Unter Einstandspreis versteht man den Einkaufspreis der Ware oder der zu ihrer Erzeugung oder Herstellung verwandten Rohstoffe oder Zwischenerzeugnisse. Der tatsächlich gezahlte Einkaufspreis, wie er sich unter Abzug der etwaig gewährten Skonti und Rabatte stellt, ist gemeint. Das Gcseß verzichtet auf eine Begriffsbestimmung der Zugabe. Eine Zugabe soll jedenfalls auch dann vor liegen, wenn die Zuwendung nur gegen ein geringfügiges, offenbar bloß zum Schein verlangtes Entgelt gewährt wird. Das gleiche gilt, wenn zur Verschleierung der Zugabe eine Ware oder Leistung mit einer anderen Ware oder Leistung zu einem Gesamtpreis angeboten,j t an- gekündigt oder gewährt wird. Das Verbot soll aber nicht Plaß greifen, a) wenn lediglich Reklamegegenstände von ge ringem Wert, die als solche durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung der Reklame treibenden Firma gekennzeichnet sind, oder geringwertige Kleinig keiten gewährt werden; b) wenn die Zugabe in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbeträge besteht; c) wenn die Zugabe zu Waren in einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu errechnenden Menge gleicher Ware besteht; d) wenn die Zugabe nur in handelsüblichem Zu behör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen besteht; e) wenn der die Zugabe Gewährende sich in der eingangs geschilderten Weise erbietet, an Stelle der Zugabe einen Geldbetrag bar auszuzahlen; f) wenn die Zugabe in der Erteilung von Aus künften oder Ratschlägen besteht oder g) wenn zugunsten der Bezieher einer Zeitung oder Zeitschrift Versicherungen bei beaufsichtigten Versicherungsunternehmungen oder bei Versicherungs anstalten abgeschlossen werden. In jedem Falle ist es verboten, die Zuwendung als unentgeltlich gewährt (Gratiszugabe, Geschenk u. dgl.) zu bezeichnen oder sonstwie den Eindruck der Unentgeltlich keit zu erwecken. Ferner ist es verboten, die Zugabe von dem Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig zu machen. Die Ausnahme unter a behandelt solche Zuwendungen, die im wesentlichen dem Bekanntwerden oder dem Bekannt bleiben eines Geschäftes oder einer Ware dienen oder wegen ihres geringfügigen Wertes nicht geeignet sind, eine kaufanreizende Wirkung in den beteiligten Abnehmer kreisen auszuüben.
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