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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 57.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19320100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19320100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Heft 3 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (18. März 1932)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932
- Autor
- Heßler, Fritz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 57.1932 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1932) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1932) 17
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1932) 49
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1932) 65
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1932) 81
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1932) 97
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1932) 117
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1932) 133
- AusgabeNr. 10 (4. März 1932) 147
- AusgabeNr. 11 (11. März 1932) 163
- AusgabeNr. 12 (18. März 1932) 179
- ArtikelVerordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft vom ... 179
- ArtikelVon der Leipziger Frühjahrsmesse 1932 (Fortsetzung und Schluß ... 181
- ArtikelDie Schulungswochen für rentable Geschäftsführung in Altona, ... 182
- ArtikelZum 22. März 185
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 187
- ArtikelSteuerfragen 188
- ArtikelVerschiedenes 189
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 191
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 192
- ArtikelGeschäftsnachrichten 193
- ArtikelBüchertisch 193
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 193
- ArtikelEdelmetallmarkt 193
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 194
- AusgabeNr. 13 (25. März 1932) 195
- AusgabeNr. 14 (1. April 1932) 209
- AusgabeNr. 15 (8. April 1932) 221
- AusgabeNr. 16 (15. April 1932) 235
- AusgabeNr. 17 (22. April 1932) 249
- AusgabeNr. 18 (29. April 1932) 265
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1932) 279
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1932) 295
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1932) 309
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1932) 323
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1932) 341
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1932) 353
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1932) 367
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1932) 381
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1932) 405
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1932) 419
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1932) 433
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1932) 447
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1932) 461
- AusgabeNr. 32 (5. August 1932) 475
- AusgabeNr. 33 (12. August 1932) 487
- AusgabeNr. 34 (19. August 1932) 505
- AusgabeNr. 35 (26. August 1932) 519
- AusgabeNr. 36 (2. September 1932) 533
- AusgabeNr. 37 (9. September 1932) 545
- AusgabeNr. 38 (16. September 1932) 559
- AusgabeNr. 39 (23. September 1932) 571
- AusgabeNr. 40 (30. September 1932) 585
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1932) 597
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1932) 609
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1932) 623
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1932) 637
- AusgabeNr. 45 (4. November 1932) 651
- AusgabeNr. 46 (11. November 1932) -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1932) 673
- AusgabeNr. 48 (25. November 1932) 689
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1932) 701
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1932) 713
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1932) 727
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1932) 741
- BandBand 57.1932 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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180 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 12 Die Ausnahmen unter b und c sind keine Zugaben. Das Wesen der Zugabe besteht darin, daß sie eine selb ständige Zuwendung mit eigenem Gebrauchs- oder Ge nußwert ist, also nicht nur in der Ermäßigung des Preises 2 ) oder in der Erhöhung der gekauften Warenmenge 3 ) besteht. Unter die Ausnahme von d fallen vor allem die Verpackung, die unentgeltliche Zusendung der gekauften Ware ins Haus des Kunden usw. Die Ausnahmen unter f und g sind begrifflich nicht gerechtfertigt; denn hier handelt es sich im allgemeinen um eine echte Zugabe, die aber mit Rücksicht auf das Zeitungsgewerbe, also aus wirlschaftspolilischen Gründen, zugelassen worden ist. Wer dem Verbot zuwiderhandelt, kann auf Unter lassung in Anspruch genommen werden, und zwar vor allem auch von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit diese parteifähig, also rechtsfähig sind. Ist die Zuwiderhandlung im Geschäftsbetrieb von einem Angestellten oder Beauftragten vorgenommen worden, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet. Ist die Zuwiderhandlung vor sätzlich oder fahrlässig erfolgt, so ist der Täter zum Er saß des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. Wer vorsätzlich gegen die Vorschriften verstoßen hat, hat sich überdies strafbar gemacht. Die Strafverfolgung kann im Wege der Privatklage erfolgen, und es ist deshalb anzunehmen, daß die öffentliche Klage von der Staats anwaltschaft nur dann erhoben wird, wenn diese im öffentlichen Interesse liegl Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Das Geseß tritt drei Monate nach seiner Verkundung in Kraft, also am 10. jum 1932. Unberührt bleiben die Ansprüche aus Zugabegeschäften, die vor dem Inkraft treten eingeleitel worden sind. Der zweite Teil der Verordnung bringt wesentliche Änderungen und Erweiterungen des Wettbewerbsgeseßes 4 ), insbesondere auf dem Gebiete des Ausverkaufswesens. Künftig wird zwischen Ausverkäufen und Räumungs verkäufen sowie Saisonsdiluß- oder Inventurverkäufen unterschieden. Als Ausverkäufe dürfen nur solche Ver anstaltungen angekundigt werden, die ihren Grund ent weder in der Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebes oder des Geschäftsbetriebes einer Zweigniederlassung oder in der Aufgabe einer einzelnen Warengattung haben. Bei der Ankündigung eines Ausverkaufes ist anzugeben, welcher der genannten Gründe für den Ausverkauf vor liegt, im dritten Falle ist überdies die Warengatlung an zugeben, auf die sidi der Ausverkauf bezieht. Nach Beendigung eines Ausverkaufes ist es dem Geschäftsinhaber vor Ablauf einer Frist von einem Jahr nicht gestattet, an dem Ort, an dem der Ausverkauf stalt- gefunden hat, einen Handel mit den davon betroffenen Warengattungen zu eröffnen. Ausnahmen kann die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Be rufsvertretungen von Handel, Handwerk und Industrie ge statten. Der Eröffnung eines eigenen Handels steht es gleich, wenn der Geschäftsinhaber sidi zum Zwecke der Umgehung dieser Vorschriften an dem Geschäft eines anderen beteiligt oder in diesem tätig wird. Diese Be stimmung richtet sich vor allem gegen die Fortseßung 2) Ermäßigung des Preises - = Rabatt. 3) Beispielsweise das sogenannle „Sirumpfabonnemeni", bei dem der Kunde das dreizehnte Paar n unentgelllich ,> erhalt. 4) Diese Bestimmungen sind in Anlehnung an die Vorsdiläge des Deutschen Industrie- und Handelslages getroffen worden. des bisherigen Gewerbebetriebes auf den Namen der Ehefrau. Wer den Verkauf zum Zwecke der Räumung eines bestimmten Warenvorrates aus dem vorhandenen Be stand ankündigt, muß in der Ankündigung den Grund angeben, der zu dem Verkauf Anlaß gegeben hat. Be trifft der Verkauf nur einzelne der in dem Geschäfts betrieb geführten Warengaltungen, so sind in der An kündigung weiterhin die Warengattungen anzugeben, auf die sich der Verkauf bezieht. Sowohl die Veranstaltung der Ausverkäufe wie der Räumungsverkäufe unterliegt der Überwachung durch die höhere Verwaltungsbehörde. Diese kann vor allem Veranstaltungen untersagen, welche die zugelassene Dauer überschreiten, welche nicht zulässig sind oder welche durch den angegebenen Grund nach der Ver kehrsauffassung nicht gerechtfertigt werden. Saisonschluß- oder Inventurverkäufe waren nach den bisherigen Vorschriften nur dann zulässig, wenn sie ,,im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich" waren. Nach den neuen Beslimmungen sind sie ferner statthaft, wenn sie von den zuständigen amtlichen Berufsverlrelungen von Handel, Handwerk und Industrie für bestimmte Warengruppen „als für eine ordentliche und gesunde Geschäflsentwicklung notwendig anerkannt werden“. Der Schuß von Geschäfts- und Betriebs geheimnissen ist durch Erweiterung des Strafrahmens erhöht worden. Vor allem kann auf Gefängnis bis zu fünf Jahren erkannt werden, wenn der Täter bei der Mitteilung gewußt hat, daß das Geheimnis im Auslande verwertet werden soll oder der Täfer es selbst im Aus lande verwerfet. Während bisher vielfach eine Be strafung nur dann erfolgen konnte, wenn die Handlung „zu Zwecken des Wettbewerbes“ begangen worden war, triff nach den jeßigen Vorschriften Strafbarkeit auch dann ein, wenn die Handlung „aus Eigennuß" begangen worden ist. Ferner kann durch das Gericht für die Ver handlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn sie die Gefährdung eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen läßt. Auch für die Verkündung der Uileilsgründe oder eines Teiles davon kann die Öffentlichkeit unter diesen Vorausseßungen ausgeschlossen werden. Den anwesenden Personen kann die Geheimhaltung von Tatsachen, welche durch die Verhandlung, durch die Anklageschrift oder durch andere amtliche Schriftstücke des Prozesses zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht gemacht werden. Berichte über die Verhandlung durch die Presse dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn die Öffentlichkeit wegen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses aus geschlossen war. Eine Ergänzung des Wettbewerbsgeseßes in einem neuen §27a sieht die Einrichtung von Einigungs ämtern vor, die in weltbewerbsrechllichen Streitigkeiten, welche „den Einzelverkauf an den leßten Verbraucher betreffen“, von jeder Partei zum Zwecke einer Aus sprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden können. Das Einigungsamt hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Ist ein Rechtsstreit ohne vor herige Anrufung des Einigungsamtes anhängig gemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag den Parteien unter Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor diesem Termin das Einigungsamt zur Herbeiführung eines gütlichen Ausgleiches anzugehen. In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist eine solche Anordnung nur zulässig, wenn die Gegen partei zustimmt. Die Vorschriften des /weilen Teiles der Verordnung treten am 1. April 1932 in Krafl.
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