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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 57.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19320100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19320100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Heft 3 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (25. März 1932)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 57.1932 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1932) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1932) 17
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1932) 49
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1932) 65
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1932) 81
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1932) 97
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1932) 117
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1932) 133
- AusgabeNr. 10 (4. März 1932) 147
- AusgabeNr. 11 (11. März 1932) 163
- AusgabeNr. 12 (18. März 1932) 179
- AusgabeNr. 13 (25. März 1932) 195
- ArtikelAn unsere Lieferanten! 195
- ArtikelGangleistungen deutscher Gebrauchs-Wanduhren 196
- ArtikelSteuerfragen 200
- ArtikelAus Laden und Werkstatt 201
- ArtikelSprechsaal 202
- ArtikelVerschiedenes 202
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 204
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 205
- ArtikelGeschäftsnachrichten 206
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 207
- ArtikelEdelmetallmarkt 207
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 208
- AusgabeNr. 14 (1. April 1932) 209
- AusgabeNr. 15 (8. April 1932) 221
- AusgabeNr. 16 (15. April 1932) 235
- AusgabeNr. 17 (22. April 1932) 249
- AusgabeNr. 18 (29. April 1932) 265
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1932) 279
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1932) 295
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1932) 309
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1932) 323
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1932) 341
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1932) 353
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1932) 367
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1932) 381
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1932) 405
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1932) 419
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1932) 433
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1932) 447
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1932) 461
- AusgabeNr. 32 (5. August 1932) 475
- AusgabeNr. 33 (12. August 1932) 487
- AusgabeNr. 34 (19. August 1932) 505
- AusgabeNr. 35 (26. August 1932) 519
- AusgabeNr. 36 (2. September 1932) 533
- AusgabeNr. 37 (9. September 1932) 545
- AusgabeNr. 38 (16. September 1932) 559
- AusgabeNr. 39 (23. September 1932) 571
- AusgabeNr. 40 (30. September 1932) 585
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1932) 597
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1932) 609
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1932) 623
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1932) 637
- AusgabeNr. 45 (4. November 1932) 651
- AusgabeNr. 46 (11. November 1932) -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1932) 673
- AusgabeNr. 48 (25. November 1932) 689
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1932) 701
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1932) 713
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1932) 727
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1932) 741
- BandBand 57.1932 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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DIE UHRMACHERKUNST Nr. 13 Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung. Steuersvndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher fEinhritsverband) Wann kann beim Uhreneinzelhandel Umsatz steuerfreiheit eintreten? ln den nachstehenden Ausführungen sollen nur die Fälle besprochen werden, in denen der Uhreneinzel händler Umsaßsteuerfreiheit genießt auf Grund des so genannten Zwischenhandelsprivilegs, bekanntlich tritt ja auch Umsaßsteuerfreiheit ein in anderen Fällen, z. B. bei Krankenkassenlieferungen, ferner bei Verkauf von Edel metallen lAltmefallen) an einen Fabrikanten oder Groß händler, der das Metall einschmilzt. Früher trat Umsaßsteuerfreiheit ein. wenn vorver- kaufle Ware direkt von dem Fabrikanten an den Ab nehmer geliefert wurde. Das Privileg der Befreiung von der Umsatzsteuer ging auch nidit verloren dadurch, daß der Uhreneinzethändler die von dem Fabrikanten gelieferte Ware lediglich zur Beförderung an seinen Kunden in Empfang nahm. Durch die Notverordnung vom 1. De zember 1930 ist nun aber bestimmt worden, daß diese Steuerfreiheit nur Anwendung finden soll auf Lieferungen, die im Großhandel erfolgen und bei denen die Be stimmungen über den buchmäßigen Nachweis dieser Lieferungen eingehalten werden. Als Folge davon sind also mit Wirkung vom 1. Januar 1931 nur noch unter be stimmten Vorausseßungen Lieferungen, die im Großhandel erfolgen, umsaßsteuerfrei. Nach uns zugegangenen Mitteilungen lehnen es nun mehr die Finanzämter häufig ab. bei dem Uhreneinzel händler Umsaßsteuerfieiheil überhaupt gelten zu lassen. Die ablehnende Mallung wird damit begründet, daß das sogenannte Zwischenhandelsprivileg lediglich noch im Großhandel anzuwenden sei. Diese Auffassung ist nicht richtig, denn es gibt eine Reihe von Fällen, in denen auch heute noch für gewisse Geschäftsvorgänge Umsaß- steuerfreiheit verlangt werden kann. Infolge der Er höhung der Umsaßsteuer, wobei nicht einmal gesagt werden kann, ob nicht später noch eine weitere Erhöhung einlritt, spielt natürlich die Befreiung eine ganz andere Rolle als bei dem früheren niedrigeren Steuersaß. In allen Fällen, wo jemand zum Privatgebrauch einen Gegenstand gekauft hat, kann Großhandel niemals vorliegen Bei der Entscheidung der Frage, ob sonst Lieferung im Großhandel oder im Einzelhandel vorliegt, kommt es auf die einzelne Lieferung an. Auch ein Einzelhändler kann daher im einzelnen Fall Großhandels lieferungen im Sinne der Umsaßsteucrvorschriften aus führen. Entscheidend ist der Erwerbszweck des Ab nehmers im Zeilpunkle der Lieferung. Braucht der Ab nehmer den Gegenstand nicht für seine Privatzwecke, sondern für gewerbliche oder berufliche Zwecke, so wird eine solche Lieferung als iin Großhandel erfolgt an gesehen. Das Wesentliche wird also, um Umsaßsteuer- freiheit zu begründen, stels sein müssen, daß ein Zweifel darüber nicht besteht, daß die betreffenden Lieferungen nicht für Piivatzwecke verlangt sind, sondern für ge werbliche oder berufliche Zwecke. Da es nun auf die einzelne Lieferung ankommt. so wird der Uhrmacher immerhin noch häufig in die Lage kommen können, von dem Umsaßsteuerpriviteg Gebrauch machen zu können. Das Umsaßsteuerprivileg findet aber, was besonders beachtet werden muß, nur Anwendung bei Abwickelung mehrerer von verschiedenen Unternehmern über dieselben Gegenstände abgeschlossener Umsaß- geschäfle, und sind dann nur die Lieferungen des Unter nehmers steuerpflichtig, der den unmittelbaren Besiß über trägt. Liefert z. B. ein Uhrmacher an Krankenhäuser, an Piivatschulen, an Ärzte, an Banken oder auch sonstige Geschäfte Standuhren oder elektrische Uhren, die er nicht auf Lager hat. so kann er als Zwischenhändler für vorverkaufte Ware auftreten, indem er die Ware bei der Fabrik bestellt und entweder direkt an die Abnehmer liefern läßt oder sie auch selbst dorthin befördert. Be dingung ist jedoch, daß er weiteres an den Uhren nicht vornimmt, denn würde er die Aufstellung noch bewirken, so fällt die Umsaßsteuerfreiheit weg. Es muß die Nehmlichkeil der Ware gewahrt werden, und dies ist nicht der Fall, wenn außer der Uhr als solcher, die vor bestellt ist, noch die Aufstellung erfolgt. Dam«! nun in solchen Fällen die Umsaßsteuerfreiheit nicht verlorengeht, empfiehlt es sich, den Geschäftsvorgang, nämlich die Lieferung der Uhr, vollständig für sich zu behandeln und zum Abschluß zu bringen. Die Aufstellung der Uhr ist dann ein neuer Geschäftsvorfall. Ob für die zu leistende Arbeit dann eine Entschädigung gezahlt wird oder nicht, ist gleichgültig. Als Umsäße im Großhandel im Sinne der hier er örterten Steuervorschriften gelten stets die Lieferungen an das Reich, die Staaten oder andere öffentlich - recht liche Verbände. Zu leßteren zählen z. B die Gemeinden, die Provinzen, auch öffentlidi - rechtliche Zweckverbände und anerkannte Religionsgesellschaflen. Ein Uhrmacher, der z. B für eine Kirche eine Turmuhr besorgt, genießt Umsaßsteuerfreiheit für diese Lieferung. Er darf die Uhr aber nicht aufstellen, denn es ist immer daran fest zuhalten, daß im Zwischenhandel nur für die gelieferte Ware als solche die Umsaßsteuerfreiheit gilt. Wie vorher bereits ausgeführt, sollte daher dies Lieferungsgeschäft zunächst für sich behandelt und redinungsmäßig Er ledigung finden. Werden elektrische Starkstrom- und Signaluhren direkt ab Fabrik oder Grossist an eine Ge meinde geliefert, so tritt Umsaßsteuerfreiheit ein, weil eine solche Lieferung als im Großhandel erfolgt an gesehen wird. Bei allen solchen Lieferungen an öffent lich - rechtliche Verbände ist es überdies gleichgültig, ob der Erwerb zu gewerblichen oder öffentlich - rechtlichen Zwecken erfolgt. (11/780) Anwendung; der Richtsätze zur Einkommen steuer Die ganz außergewöhnlichen wirtschaftlichen Ver hältnisse des vergangenen Jahres werden es häufiger als bisher erforderlich machen, den Ergebnissen des einzelnen Betriebes durch Abweichung von den Richt säßen Rechnung zu tragen. Das Ziel der Anwendung der Richtsäße bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden soll sein, dem tatsächlichen Einkommen möglichst nahe zukommen. Da das verschiedenartige Ausmaß im Rück gang des Umsaßes, der Einkaufspreise, Verkaufspreise und Geschäftsunkosten, bei leßteren insbesondere die Miele, die Sdiäßung des gewerblichen Einkommens er schwert, zeigen die von den Landesfinanzämtern auf- gestellten Riditsäße, die nicht zur Veröffentlichung be stimmt sind, vielfadi eine weitere Spanne sowohl beim Rohgewinn als audi beim Reingewinn. Wir haben be kanntlich den Landesfinanzämtern über die besonderen Verhältnisse in unserem Gewerbezweige eingehende Mil teilungen zugehen lassen. Solche von den Fachverbänden gegebenen Unterlagen sollen nach ministerieller Anord nung entsprechend ausgewertet werden. In Zweifels fällen wird, wie dies audi bisher durdi die Finanzämter gehandhabt worden ist, ein Sadwerständiger gehört werden. Die als Sachverständige zugezogenen Kollegen
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