Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 57.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19320100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19320100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Heft 3 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (1. April 1932)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 57.1932 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1932) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1932) 17
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1932) 49
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1932) 65
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1932) 81
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1932) 97
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1932) 117
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1932) 133
- AusgabeNr. 10 (4. März 1932) 147
- AusgabeNr. 11 (11. März 1932) 163
- AusgabeNr. 12 (18. März 1932) 179
- AusgabeNr. 13 (25. März 1932) 195
- AusgabeNr. 14 (1. April 1932) 209
- ArtikelDas Uhrmachergewerbe im Lichte der Statistik 209
- ArtikelJeder Uhrmacher sein eigener Schaufensterdekorateur 211
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 213
- ArtikelSteuerfragen 214
- ArtikelVerschiedenes 215
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 217
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 218
- ArtikelGeschäftsnachrichten 219
- ArtikelBüchertisch 219
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 219
- ArtikelEdelmetallmarkt 219
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 220
- AusgabeNr. 15 (8. April 1932) 221
- AusgabeNr. 16 (15. April 1932) 235
- AusgabeNr. 17 (22. April 1932) 249
- AusgabeNr. 18 (29. April 1932) 265
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1932) 279
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1932) 295
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1932) 309
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1932) 323
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1932) 341
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1932) 353
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1932) 367
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1932) 381
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1932) 405
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1932) 419
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1932) 433
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1932) 447
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1932) 461
- AusgabeNr. 32 (5. August 1932) 475
- AusgabeNr. 33 (12. August 1932) 487
- AusgabeNr. 34 (19. August 1932) 505
- AusgabeNr. 35 (26. August 1932) 519
- AusgabeNr. 36 (2. September 1932) 533
- AusgabeNr. 37 (9. September 1932) 545
- AusgabeNr. 38 (16. September 1932) 559
- AusgabeNr. 39 (23. September 1932) 571
- AusgabeNr. 40 (30. September 1932) 585
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1932) 597
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1932) 609
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1932) 623
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1932) 637
- AusgabeNr. 45 (4. November 1932) 651
- AusgabeNr. 46 (11. November 1932) -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1932) 673
- AusgabeNr. 48 (25. November 1932) 689
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1932) 701
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1932) 713
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1932) 727
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1932) 741
- BandBand 57.1932 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
DIE UHRMACHERKUNST 215 Wo es nun in manchen Gewerbezweigen allgemein üblich isi, daß die Ehefrau ihre Betätigung an der Seite des Ehemannes im Geschäft ausübt, so bewirkt diese allgemeine Ublichkeit keine Abweichung der Werbungs kosten gegenüber den einzelnen Betrieben. Eine solche Abweichung würde aber eintreten bei Gewerbebetrieben, bei denen die Tätigkeit der Ehefrau nur dann üblich ist, wenn es sich um reine Reparalurbetriebe oder um kleine Betriebe auf dem Lande handelt. Würde man im Uhr machergewerbe den Abzug der an die Ehefrau für regel mäßige Erledigung eines bestimmten Aufgabengebietes auf Grund eines Dienstvertrages gezahlten Gehaltes ab lehnen, so wäre die Folge die, daß Geschäfte gleichen Umfanges ganz ungleichmäßig zur Gewerbeertragssteuer herangezogen werden würden, je nachdem ein fremder Angestellter oder an Stelle eines solchen die Ehefrau des Geschäftsinhabers die Arbeiten erledigt. Eine solche Ungleichmäßigkeil der Behandlung der Werbungskosfen würde dann zu einer Benachteiligung des Betriebes, bei dem der betreffende Gehaltsposten nicht abzugsfähig sein soll, führen. Die Benachteiligung liegt in der stärkeren steuerlichen Belastung, die bei der heutigen Wirtschafts lage und mit Rücksicht auf die progressive Besteuerung des Gewerbeertrages eine wichtige Rolle beim Wetlbewerb spielt. Die Konkurrenzfähigkeit wird durch höhere Steuer belastung gemindert. Seßt man das Gehalt für einen Angestellten mit 200 Jt)l monatlich an, so würde bei 2°/ 0 Berechnung des Steuergrundbetrages und bei 600 0 , 0 Zu schlag der Gemeinde die Mehrbelastung 6 x 48 = 288 #>/ jährlich ausmachen. Das Preußische Oberverwallungsgericht hat in einem erst kürzlich zugestellten Urteil die Rechtsbeschwerde eines Kollegen als unbegründet zurückgewiesen und den Abzug von 1200 3t)t als Entgelt für die Mitarbeit der Ehefrau von dem Gewerbeertrag nicht zugelassen. Das Urteil stüßt sich aber lediglich auf die Feststellung des Gewerbesteuer - Berufungsausschusses, wonach es üblidi sei, daß in Betrieben wie denen des Beschwerdeführers die Mitarbeit der Ehefrau im Rahmen ihrer allgemeinen Pflicht als Ehefrau sich halte und dabei ein Dienstvertrags verhältnis hier nicht vorliege. Da diese Feststellung auf tatsächlichem Gebiet liege, sei sie mit der Rechts beschwerde nur beschränkt anfechtbar. Die Voraus setzungen für die Anfechtung seien Rechtsirrtum, Verstoß wider die Akten und wesentlicher Verfahrensmangel, was nicht vorliege. Weiter ist in dem Urteil ausgeführt, es sei nicht richtig, daß die Verpflichtung der Ehefrau zur Mitarbeit im Gewerbebetriebe des Ehemannes sich nur auf Fleischer-, Bacher- und ähnliche Betriebe beziehe; auch bei offenen Läden von der Art desjenigen des Beschwerdeführers, die eine abwechselnde Tätigkeit der Ehefrau im Haushalt und im Laden zulasse, sei es im allgemeinen üblich, daß die Ehefrau Hilfe im Geschäft des Ehemannes leistet. Daran würde dadurch nichts geändert, daß die Ehefrau sich in der Geschäftsbräuche des Ehemannes Spezial kenntnisse erwirbt. Wir empfehlen den Kollegen in allen Fällen, wo der Abzug für Gehalt der Ehefrau vom Vorsißenden des Gewerbesteuerausschusses beanstandet wird, stets vor Einlegung der Berufung an den Gewerbesteuer-Berufungs ausschuß auch ein Gutachten des Zenlralverbandes ein zuholen. Dieser wird sich darüber zu äußern haben, ob nach Lage der Sache die Betätigung der Ehefrau als üblich angesehen werden kann oder nicht. Hierbei wird auf die vorher in dieser Beziehung gegebenen Aus führungen hingewiesen. Wir machen endlich auch noch darauf aufmerksam, daß, wie aus dem Wortlaut des in Sachen des Kollegen ergangenen Urteils entnommen werden kann, die öblich- keit gemäß § 1356 BGB. nicht angenommen werden wird, wenn durch die Tätigkeit der Ehefrau im Geschäft die Möglichkeit ihrer Betätigung im Haushalt wesentlich be schränkt ist. (11/774) Steuertermine für April 1932 Reichssteuern 5. April: Steuerabzug vom Arbeitslohn und Krisenlohnsteuer für die Zeit vom 16. bis 31. März. 11. „ Voranmeldung und Vorauszahlung der Umsaß- steuer für den Monat März (Monatszahler), für das erste Quartal 1932 (Vierleljahrszahler) (siehe Nr. 39 der UHRMACHERKUNST 1931: „Übergang zu monatlichen Vorauszahlungen“). Schonfrist bis 18. April. 11. „ Bürgersteuer (Gemeindesteuer) der Lohn steuerpflichtigen (siehe Nr. 44 der UHR MACHERKUNST 1931: „Das Neueste über die Bürgersteuer“, siehe auch Vermerk auf der vierten Seite der Steuerkarte). 20. „ Steuerabzug vom Arbeitsloh n und Krisen lohnsteuer für die Zeit vom 1. bis 15. April 1932. Gewerbesteuern 5. April: Badische Gewerbesteuer, bei monatlicher Erhebung. Württembergische Gewerbesteuer. Bayerische Gewerbesteuer (vierteljährlich). Bremer Firmen- und Gewerbesteuer. Hamburg, Gewerbekammerbeitrag. Lippesche Gewerbesteuer. Oldenburgische Gewerbesteuer. Lübeckische Gewerbeertragsteuer. Badische Gewerbeertragsteuer für Januar- März 1932 bei vierteljährlicher Erhebung. Preußische Lohnsummensteuer. (11/792) ui um nimm 1 mm m in mim Verschiedenes Der Außenhandel Deutschlands mit Uhren im Februar 1932. Der deutsche Außenhandel mii Uhren weist im vergangenen Monat Februar nur eine kleine Belebung gegenüber dem Monat Januar auf, infolge der trostlosen Wirtschaftslage konnten aber die Zahlen vom Februar des Vorjahres bei weitem nicht erreicht werden. Im Februar 1932 wurden im ganzen ÖÖ dz Uhren im Werte von 1060000 #)/ ein- und 3917 dz Uhren im Werte von 2567000 #)/ ausgeführt. Im Januar 1932 kamen öl dz = 617000 #)/ zur Ein- und 3610 dz = 2282000#)/ zur Ausfuhr. Im Vorjahre belief sich der Import im Februar auf 147 dz = 1307000#)/ und der Export auf 5732 dz = 3Ö9ÖOOO #)/. Infolge der Verschiebung im Außen handel wurde im Februar 1932 nur ein Ausfuhrüberschuß von 1507000 #)/ erzielt gegen 1665000 #)/ im Januar 1932 und 2591000 ‘M im Februar 1931. Unter den eingeführten Uhren befanden sich 18150 (i. V. 52813) Stüde Taschenuhren im Werte von 393000#)/, wobei die größere Hälfte auf solche in Stahl-, Nickelgehäusen usw. entfielen. Lieferant war meist die Schweiz. Von den leßteren lieferte Großbritannien 2239 Slück (wohl zum größten Teil Rückware). Ausgeführt wurden 94247 (95144) Stück = 267000 #)/, wovon 91318 (92073) Stück auf gewöhnliche Uhren treffen. Als Ab nehmer kam datür besonders Großbrilannien in Betracht mit 74526 Stück. Sonst bezog noch Bntisch-Südafrika 1781 Stüde und Dänemark 640 Slück. Der Außenhandel mit Gehäusen bestand aus einer Einfuhr von 18277 (33440) Stück = 60000 'M und einer Ausfuhr von 47195 (43868) Stück = 120010 #)/. Auch hier nahmen die Ge häuse aus unedlen Metallen den Hauptanteil ein, und zwar mit
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder