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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 57.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19320100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19320100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Heft 3 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (13. Mai 1932)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Pendeluhrhemmungen mit elastischem Antrieb
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Uhrmacher und Devisenvorschriften
- Autor
- Philippson, Arthur
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 57.1932 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1932) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1932) 17
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1932) 49
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1932) 65
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1932) 81
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1932) 97
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1932) 117
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1932) 133
- AusgabeNr. 10 (4. März 1932) 147
- AusgabeNr. 11 (11. März 1932) 163
- AusgabeNr. 12 (18. März 1932) 179
- AusgabeNr. 13 (25. März 1932) 195
- AusgabeNr. 14 (1. April 1932) 209
- AusgabeNr. 15 (8. April 1932) 221
- AusgabeNr. 16 (15. April 1932) 235
- AusgabeNr. 17 (22. April 1932) 249
- AusgabeNr. 18 (29. April 1932) 265
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1932) 279
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1932) 295
- ArtikelDie Werkstattunkosten 295
- ArtikelPendeluhrhemmungen mit elastischem Antrieb 297
- ArtikelUhrmacher und Devisenvorschriften 299
- ArtikelSteuerfragen 300
- ArtikelVerschiedenes 301
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 303
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 305
- ArtikelGeschäftsnachrichten 307
- ArtikelEdelmetallmarkt 307
- ArtikelAnzeigen 308
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1932) 309
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1932) 323
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1932) 341
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1932) 353
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1932) 367
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1932) 381
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1932) 405
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1932) 419
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1932) 433
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1932) 447
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1932) 461
- AusgabeNr. 32 (5. August 1932) 475
- AusgabeNr. 33 (12. August 1932) 487
- AusgabeNr. 34 (19. August 1932) 505
- AusgabeNr. 35 (26. August 1932) 519
- AusgabeNr. 36 (2. September 1932) 533
- AusgabeNr. 37 (9. September 1932) 545
- AusgabeNr. 38 (16. September 1932) 559
- AusgabeNr. 39 (23. September 1932) 571
- AusgabeNr. 40 (30. September 1932) 585
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1932) 597
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1932) 609
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1932) 623
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1932) 637
- AusgabeNr. 45 (4. November 1932) 651
- AusgabeNr. 46 (11. November 1932) -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1932) 673
- AusgabeNr. 48 (25. November 1932) 689
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1932) 701
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1932) 713
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1932) 727
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1932) 741
- BandBand 57.1932 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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DIE UHRMACHERKUNST 299 Abstand von der Bahnmitte; die -1-- und die —Flache, die die auf das Pendel übertragene oder von ihm ab gegebene Arbeit darstellen, würden dann gleich groß sein, und ein Antrieb fände nicht statt, vielmehr schliefe die Schwingung langsam ein. Nun steht aber die mittlere Fassung (Abb. 5) noch rechts, wenn das Pendel aus A aufbricht; daher ist die Federkraft zunächst etwas ge ringer, etwa um den Betrag d. Im Bahnpunkfe B aber, wo die Hebung beginnt, schnappt die Fassung m mehr oder weniger plößltch nach links, wodurch die Federkraft um 2d steigt. Und so bleibt es bis zum linken Umkehr- punki C. Die antreibende -j-- Fläche auf der rechten Seite ist also größer, und es kommt ein Antrieb zustande, und das auch noch dann, wenn die Umlegung der mittleren Fassung erst nach und nach vonstatten geht, wobei dann eben der rechten Arbeitsfläche das mit Punkten bezeichnete Areal F verlorengeht. Der Antrieb ist also hier ein „potentieller“, d. h. die Federspannung ändert sich während des Pendelweges. Bei den gewöhnlichen Pendelantriebsvorrichtungen ist das nicht der Fall; hier wird vielmehr in der Nähe der Bahnmitte die Pendelgeschwindigkeit durch irgend einen Impuls mehr oder weniger plößlich erhöht, was man dann bekanntlich „kinetischen" Anlrieb nennt. Jede der beiden Antriebsarten hat ihre Vorzüge und Nachteile, worüber wir aber hier nicht rechten wollen. Fest steht jedenfalls, daß der elastische Antrieb mit Doppelfeder etwas Neues darstellt, dem vermutlich eine Zukunft bcschieden ist. c 4 Abb. 6 Seine Gangergebnisse sprechen eine deutliche Sprache, die sich nicht wegdisputieren läßt, und die Tatsache, daß er für alle gebräuch lichen Hemmungen einschließlich der ruhenden und der Chronometergänge verwendbar ist, werden ihm den Weg in die Praxis ebnen helfen. (1/795) IMIIIIIIIIIIMIIIIMIIIMIIIIIItllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllMIllllllllllllllllllltlllllllllllllllllllMIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIilllllllllllllllllllllllllllllllllllltllllllllllllllllllllllllllllllllllllllll Uhrmacher und Devisenvorschriften Von Rechtsanwalt und Notar Arthur Philippson Die Notgeseßgebung des Reiches hat im Anschluß an die Bankenkrise vom Juli 1931 zum Zwecke der Er haltung der Währungsstabilität ein Devisenrecht geschaffen, das nicht nur in seinen sachlichen Bestimmungen für den Rechtskundigen und für den Laien außerordentliche Schwierigkeiten enthält, sondern das auch in der Form, in der die Bestimmungen erschienen sind (es handelt sich jeßt bereits um zwölf einzelne Geseße), zu einem fast völlig unübersehbaren Durcheinander geführt hat. Es soll hier versucht werden, die Bestimmungen, die für den Geschäftsmann, der mit ausländischen Lieferanten arbeitet, von Wichtigkeit sind, herauszuschälen und sie kurz zu erläutern; Grundlegend ist zunächst das Verbot, Zahlungsmittel, ganz gleichgültig, ob es deutsche oder ausländische Zahlungsmittel sind, in das Ausland zu übersenden, ohne die Genehmigung der Devisenbewirlschaftungsstelle (das ist der Präsident des zuständigen Landesfinanzamfs) er halten zu haben. Die Versendung von ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen) wird ja für den inländischen Geschäftsmann nicht in Frage kommen, da er über solche nicht verfügt, und sie im freien Handel auch nicht erhältlich sind. Zu beachten ist aber, daß auch deutsche Zahlungs mittel (als Zahlungsmittel gilt nicht nur bares Geld, sondern auch Schedes, Wechsel und Anweisungen) nicht in das Ausland gesandt werden dürfen. Diese Bestimmung hat eine Erweiterung dahin ge funden, daß es auch verboten worden ist, an eine im Aus land wohnende Person, gleichgültig, ob sie ausländischer Staatsangehörigkeit ist oder die Reichsangehörigkeit be- sißt, im Inlande ohne Genehmigung der Devisenbewirt- sdiaftungsstelle Zahlungen zu leisten. Diese Bestimmung ist zum Schuße der Währung ergangen, da es sich heraus- geslellt hafte, daß Kapitalflüdiflinge, nachdem die direkte Ausfuhr von Geld verboten war, ihren ausländischen Geschäftsfreunden im Inland die Gelder auszahlten und diese dann das Geld nach dem Ausland brachten. Man muß sich daher vor Augen hallen, daß nur zum Schuße der Währung gegen derartige üble Devisen schiebungen diese Bestimmungen erlassen sind. Sie sollen keinesfalls dazu dienen, den deutschen Schuldner vor seinem ausländischen Gläubiger zu schüßen und es diesem unmöglich machen, seine in Deutschland liegenden Außen stände einzutreiben. Eine über das unbedingt Erforder liche hinausgehende Beeinträchtigung des Handelsverkehrs ist durch die Devisenbestimmungen nicht beabsichtigt; sie würde auch keinesfalls im Interesse des Deutschen Reiches liegen, das ja auf den Geschäftsverkehr mit dem Auslande volkswirtschaftlich dringend angewiesen ist und daher alles tun muß, um den Außenhandel in einigermaßen normaler Funktion zu hallen. Es können deshalb zwar nach den oben erwähnten Bestimmungen Zahlungen an im Auslande wohnende Personen nur mit Genehmigung der Devisen- bewirlschaffungsstelle geleistet werden, die Devisen bewirtschaflungsstelle hat aber nur zu prüfen, ob es sich um die Zahlung für reelle Geschäfte handelt oder ob sich eine Kapitalflucht hinter dem Antrag auf Genehmigung verbirgt. Im ersteren Falle muß die Devisenbewirt schaffungsstelle die Genehmigung erteilen. Nach alledem ergibt sich für den deutschen Geschäfts mann, der mit dem Ausland zu tun hat, die Verpflichtung, vor einer Leistung an seinen ausländischen Lieferanten, einerlei, ob diese Zahlung im Inland oder nach dem Aus lande erfolgen soll, die Genehmigung der Devisen bewirtschaflungsstelle einzuholen. Es ist aber in volks wirtschaftlichem Interesse dringend geboten, diese Ge nehmigungspflicht nicht als einen Freibrief für säumige Zahler zu betrachten. Dadurch, daß deutsche Schuldner es versuchen, sidi durch Vorschüßen der Genehmigungs pflicht ihren Verbindlichkeiten zu entziehen, wird das Ausland nur veranlaßt, sich vom deutschen Markte weg zuwenden und ebenso, wie es seine Erzeugnisse nicht mehr in Deutschland unterzubringen vermag, auch seinen Bedarf bei anderen Völkern zu decken, ein Resultat, das aller bisherigen Wirtschaftspolitik ins Gesicht schlägt. Wer die vorstehend erläuterten Bestimmungen be folgt, wird niemals in die Lage kommen, sich irgend welchen Unannehmlichkeiten auszuseßen, denn sobald die Genehmigung der Devisenbewirtschaftungsstelle zur Leistung an den ausländischen Gläubiger erlangt ist, kann die Zahlung an den Gläubiger zu irgendwelchen un angenehmen Folgen niemals führen. (1/818)
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