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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 57.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19320100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19320100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Heft 3 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (20. Mai 1932)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 57.1932 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1932) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1932) 17
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1932) 49
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1932) 65
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1932) 81
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1932) 97
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1932) 117
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1932) 133
- AusgabeNr. 10 (4. März 1932) 147
- AusgabeNr. 11 (11. März 1932) 163
- AusgabeNr. 12 (18. März 1932) 179
- AusgabeNr. 13 (25. März 1932) 195
- AusgabeNr. 14 (1. April 1932) 209
- AusgabeNr. 15 (8. April 1932) 221
- AusgabeNr. 16 (15. April 1932) 235
- AusgabeNr. 17 (22. April 1932) 249
- AusgabeNr. 18 (29. April 1932) 265
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1932) 279
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1932) 295
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1932) 309
- ArtikelZwölfte Lehrlingsarbeitenprüfung des Zentralverbandes der ... 309
- ArtikelDie Wissenschaft von der Oberflächenbehandlung 311
- ArtikelSteuerfragen 312
- ArtikelSprechsaal 314
- ArtikelVerschiedenes 315
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 317
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 317
- ArtikelGeschäftsnachrichten 320
- ArtikelBüchertisch 321
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 321
- ArtikelEdelmetallmarkt 321
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 322
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1932) 323
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1932) 341
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1932) 353
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1932) 367
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1932) 381
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1932) 405
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1932) 419
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1932) 433
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1932) 447
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1932) 461
- AusgabeNr. 32 (5. August 1932) 475
- AusgabeNr. 33 (12. August 1932) 487
- AusgabeNr. 34 (19. August 1932) 505
- AusgabeNr. 35 (26. August 1932) 519
- AusgabeNr. 36 (2. September 1932) 533
- AusgabeNr. 37 (9. September 1932) 545
- AusgabeNr. 38 (16. September 1932) 559
- AusgabeNr. 39 (23. September 1932) 571
- AusgabeNr. 40 (30. September 1932) 585
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1932) 597
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1932) 609
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1932) 623
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1932) 637
- AusgabeNr. 45 (4. November 1932) 651
- AusgabeNr. 46 (11. November 1932) -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1932) 673
- AusgabeNr. 48 (25. November 1932) 689
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1932) 701
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1932) 713
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1932) 727
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1932) 741
- BandBand 57.1932 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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DIE UHRMACHERKUNST 313 zu verwenden. Da die Urkunden erst nach Zahlung des Stempelbetrages ausgehändigt werden sollen, muß auch dem Sleuerpflichiigen die Berechnung des beireffenden Belrages milgeleilt werden. Ist der Stempel nicht inner halb von zwei Wochen seit Ausstellung der Urkunde von denVerpflichteten beigebracht, so hat der Notar binnen einer weiteren Woche die zwangsweise Einziehung des Stempels bei der zuständigen Steuersfelle zu beantragen. Da die Notare kraft ihres Amtes bei der Erhebung der Stempelsteuer mitzuwirken haben, so machen sie sich schadenersatzpflichtig, wenn sie sich in der Stempel berechnung irren und ungerechtfertigt einen zu hohen Betrag berechnen. In einem für solchen Fall ergangenen Urteil kam das Reichsgericht zu folgendem, allgemein für Steuersachen interessantem Ergebnis: „Die mit der Erhebung von Steuern befaßten Be amten dürfen den Steuerpflichtigen keine ungerecht fertigten Steuerbelräge abfordern. Tun sie das trotz dem, so verleben sie eine ihnen den Steuerschuldnern gegenüber obliegende Amtspflicht und machen sich — oder den Staat — haftpflichtig, wenn ihnen dabei ein Verschulden zur Last fällt." (II 827) Senkung der preußischen Hauszinssteuer ab 1. April 1932 Kein Hausbesitzer sollte versäumen, die von ihm ab 1. April 1932 geforderte Hauszinssteuer auf ihre Richtigkeit hin nachzuprüfen. Allgemein ist die Hauszinssleuer jefet von bisher 1140" n auf 960°, 0 der veranlagten vorläufigen Steuer vom Grundvermögen ermäßigt. Bei Grundstücken, die am 31. Dezember 1918 unbelastet oder mit einem Goldmarkbetrage von nicht mehr als 60°/ 0 des Friedens- werles hypothekarisch belastet waren, ist der allgemeine Safe der Steuer von 960° 0 wie folgt weiter herabzuseben: 1. Bei unbelasteten Grundstücken . . . auf 300 (bisher 360) 2. bei Belastung bis 10% des Friedenswertes „ 400 ( „ 4Ö5) „ 3. „ „ „ 20 „ „ „ „ 500 ( „ 605) „ 4. „ „ „ 30 „ „ „ „ 600 ( „ 725) „ 5. „ „ „ 40 „ „ „ „ 700 ( „ Ö45) „ 6. „ „ „ 45 „ „ „ „ 800 ( „ 970) „ 7. „ „ „ 50 „ „ „ „ 840 ( „ 1015),, 8. „ „ „ 55 „ „ „ „ 880 ( „ 1065),, 9. „ „ „ 60 „ „ „ „ 920 ( „ 1140),, Bei den über 45 n (J des Friedenswertes belasteten Grundstücken, die vom Eigentümer bewohnt oder für seine gewerblichen Zwecke genubt werden, ist auf Antrag des Eigentümers die auf die eigenbewohnten oder eigen- genubten gewerblichen Räume im Verhältnis der Friedens miete entfallende Steuer auf 800 °/ Q der Grundvermögen steuer herabzuseben. (II 821) Nachträgliche Berichtigung von Steuer erklärungen Wegen Steuerhinterziehung wird mit Geldstrafe be straft, wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erschleicht oder mit Absicht bewirkt, dab Steuereinnahmen verkürzt werden. Wenn unrichtige oder unvollständige Angaben, bevor Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, der Steuerbehörde gegenüber berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden, so tritt insoweit Straffreiheit ein. Lebtere ist an die Bedingung geknüpft, dab geschuldete Steuerbeträge nach deren Festsebung innerhalb einer gestellten Frist entrichtet werden. Entspricht die nachträgliche Berichtigung nur zum Teil, also nicht vollständig, den tatsächlichen Verhältnissen, so tritt nach Auslegung des Reichsgerichts Straffreiheit insoweit ein, als die Sfeuerverfehlung durch die nach träglichen Angaben beseitigt ist. Hat daher z. B. jemand in seinen Umsabsteuervoranmeldungen seinen Umsab wahrheitswidrig mit 40000 'Jttl angegeben, diese Umsab- angabe in der Umsabsteuererklärung für das betreffende Jahr aber auf 50000 .71)1 erhöht, während der Umsab in Wirklichkeit 60000 'Ji)l betrug, so liegt eine strafbare Handlung nur noch insoweit vor, als auch die Steuer erklärung für den Jahresumsab hinter der Wirklichkeit, also um 10000 zurückgeblieben ist. (11/828) Grundstückseigentümer und Hypotheken ablösung bei der Einkommensteuer Nach den Darlehensverträgen der Hypothekenbanken sind die Grundstückseigentümer vielfach berechtigt, ihre Hypothek durch Ablieferung von Pfandbriefen der be treffenden Hypothekenbank abzulösen. Die Pfandbriefe stehen heute vielleicht etwa 20 — 25 °/ 0 unter Pari. Es entsteht nun die Frage, ob Eigentümer, die von dieser Möglichkeit der Ablösung Gebrauch machen und die Pfandbriefe kurz vor Rückzahlung der Hypotheken zu einem niedrigen Kurse erwerben, den Unterschiedsbelrag als Einkommen auch dann zu versteuern haben, wenn das Grundstück nicht zu dem Betriebsvermögen gehört. Gehört es nämlich zum Betriebsvermögen, entweder ganz oder teilweise, so tritt, in der Voraussebung, dab die Hypothek im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb steht, ohnedies beim Beslandsvergleich der Vorteil in Erscheinung, der durch die niedrigere Ablösungsquote entstanden ist. Gehört es nun nicht zum Betriebsvermögen oder vielleicht nur teilweise, so kann die Heranziehung des Unterschiedes als Einkommen aus Vermielung und Ver pachtung nidit in Betracht kommen. Audi Spekulations gewinn dürfte nidit vorliegen, selbst wenn zwischen Erwerb der Pfandbriefe und Rückzahlung der Hypotheken ein Zeitraum von weniger als drei Monaten liegt. (II 785) Verpflichtung Dritter, Auskunft zu geben zum Zwecke der Aufdeckung unbekannter Steuer fälle Früher konnte das Finanzamt von Dritten, d. h. von nicht als Steuerpflichtige beteiligten Personen, Auskunft fordern über Tatsachen, die in einem bestimmten Steuer- ermiftelungsverfahren oder einem bestimmten Steuer- aufsiditsverfahren von Bedeutung waren. Solange dem Finanzamt nur bekannt war, dab irgendeine Zahlung ge leistet worden ist, nicht aber an wen, so konnte von einem Nichtbeteiligten nicht verlangt werden, Auskunft zu erteilen. Das ist anders geworden durch die Notverordnung und die dadurch herbeigeführte Änderung der Reichs abgabenordnung. Wer nidit als Steuerpfliddiger beteiligt ist, hat (nahe'Verwandte ausgenommen) dem Finanzamt Auskunft zu erteilen, die für die Ausübung der Steuer aufsicht von Bedeutung ist, also auch in dem Falle, wo es sich um die Aufdeckung unbekannter Steuerfälle handelt. Das wird nunmehr den Finanzämtern Veranlassung geben, z. B. die Empfänger sogenannter Sdimiergelder zu ermitteln. Solche Provisionen sind ja als Werbungs kosten abzugsfähig, und wegen der Eigenart der Schmier gelder wurde bisher die Bekanntgabe der Empfänger solcher Aufwendungen nicht gefordert. Die Steueraufsidit ist erheblich erweitert, wie wir bereits unter „Versidierung an Eides Statt“ in der UHRMACHERKUNST 1931, Nr. 18, näher ausgeführt haben. (11/805)
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