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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 57.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19320100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19320100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Heft 3 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (10. Juni 1932)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Berichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 57.1932 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1932) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1932) 17
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1932) 49
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1932) 65
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1932) 81
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1932) 97
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1932) 117
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1932) 133
- AusgabeNr. 10 (4. März 1932) 147
- AusgabeNr. 11 (11. März 1932) 163
- AusgabeNr. 12 (18. März 1932) 179
- AusgabeNr. 13 (25. März 1932) 195
- AusgabeNr. 14 (1. April 1932) 209
- AusgabeNr. 15 (8. April 1932) 221
- AusgabeNr. 16 (15. April 1932) 235
- AusgabeNr. 17 (22. April 1932) 249
- AusgabeNr. 18 (29. April 1932) 265
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1932) 279
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1932) 295
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1932) 309
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1932) 323
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1932) 341
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1932) 353
- ArtikelHerstellung und Instandhaltung feiner Schneidwerkzeuge 353
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 355
- ArtikelSteuerfragen 356
- ArtikelSprechsaal 357
- ArtikelVerschiedenes 358
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 361
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 362
- ArtikelGeschäftsnachrichten 364
- ArtikelBüchertisch 365
- ArtikelEdelmetallmarkt 365
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 366
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1932) 367
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1932) 381
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1932) 405
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1932) 419
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1932) 433
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1932) 447
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1932) 461
- AusgabeNr. 32 (5. August 1932) 475
- AusgabeNr. 33 (12. August 1932) 487
- AusgabeNr. 34 (19. August 1932) 505
- AusgabeNr. 35 (26. August 1932) 519
- AusgabeNr. 36 (2. September 1932) 533
- AusgabeNr. 37 (9. September 1932) 545
- AusgabeNr. 38 (16. September 1932) 559
- AusgabeNr. 39 (23. September 1932) 571
- AusgabeNr. 40 (30. September 1932) 585
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1932) 597
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1932) 609
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1932) 623
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1932) 637
- AusgabeNr. 45 (4. November 1932) 651
- AusgabeNr. 46 (11. November 1932) -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1932) 673
- AusgabeNr. 48 (25. November 1932) 689
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1932) 701
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1932) 713
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1932) 727
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1932) 741
- BandBand 57.1932 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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356 Nr. 24 Bezeichnung der linken Schrauben Herr E. Donauer befaßt sich in zwei Nummern der „Schweizerischen Uhrmacherzeitung" mit der Frage der Bezeichnung von linken Schrauben. Das Anbringen eines besonderen Merkmals darf die Fabrikation nicht unrationell machen, außerdem darf der Schraubenkopf sein gutes Aussehen nicht verlieren. Aus verschiedenen Vorschlägen haben sich die Omega-Werke, Biel, den besten heraus gesucht: zwei abgerundete, nicht ganz durchlaufende Ein schnitte im Schraubenkopf, parallel zum Haupteinschnitt. Ein weiterer, vielleicht annehmbarer Vorschlag ist der „Blauring“: Der Schraubenkopf wird blau angelassen und der obere Teil auf Weit* nachpoliert; der abgeschrägte Schraubenrand bleibt als blauer Ring. Mehrere Vor schläge fordern die Abschaffung der linken Schrauben, andere ihre ausschließliche Verwendung für das auf der Federhauswelle sißende Sperrad. (111,838) im im im * mm mm mmnmiim Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung. Steuersyndikus des Zentrolverbandcs der Deutschen Uhrmadier (Einheitsverband) Ab 1. April 1932 sind dem Hausbesitz weitere Erleichterungen bei der preußischen Grund vermögensteuer eingeräumt Wir hatten in unserem Artikel „Die Vergünstigungen bei der Grundvermögensteuer im Vergleich zu denen bei der Hauszinssteuer“ in Nr. 16 der UHRMACHERKUNST betont, daß mit Rücksicht auf die bedenkliche Zunahme nicht genußter Räume die Weitererhebung der Grund vermögensteuer wirtschaftlich unverständlich sei. Mit Wirkung vom 1. April 1932 ab ist nun endlich dieser auf längere Zeit ganz und gar untragbaren steuerlichen Be lastung des ohnehin bedrängten Hausbesißes durch weitere Erleichterungen bei der Grundvermögensteuer Rechnung getragen. Die neuen Steuervergünstigungen kommen insbesondere in Frage 1. bei unverschuldetem Leerstehen von Mieträumen; 2. bei Billigervermietung und Mietausfall. Zu 1: Hier konnte bisher schon der staatliche Zu schlag zur Grundvermögensteuer gestundet und nieder geschlagen werden, allerdings in der Regel auch nur, wenn die Räume ein Jahr unbenußt waren. Diese wohl nicht immer gestellte Bedingung fällt zunächst überhaupt weg. Daneben kann vom 1. April 1932 ab die Hälfte der auf die leerstehenden Räume entfallenden eigentlichen staatlichen Grundvermögensteuer erlassen oder mit dem Ziel der Niederschlagung gestundet werden. Vorausseßung bleibt jedoch, daß die auf die leerstehenden Räume nach dem Verhältnis der Friedensmietwerte entfallende Steuer mehr als ein Fünftel der veranlagten Grundvermögen steuer des Gesamtobjekts ausmacht. Beispiel: Angenommen, die Grundvermögensteuer eines Hausgrundstückes beträgt monatlich 20 3t)l, und es entfallen hiervon 10 Jftl, also mehr als ein Fünftel, auf die leerstehenden Räume. Zu stunden und niederzuschlagen bzw. zu erlassen sind: 10 JtU des staatlichen Zuschlags, 5 „ der Grundvermögensteuer, 48 „ der 96 %Yi betragenden Hauszinssteuer. Würden anstatt der oben angenommenen 10 Jt)i nur z. B. 4 31)1 auf leerstehenden Mietraum entfallen, so käme ein Erlaß der Grundvermögensteuer nicht in Betracht, da der anteilige Steuerbetrag nur 20°/ o , also nicht mehr als ein Fünftel der Gesamtgrundvermögen steuer ist. Der staatliche Zuschlag sowie die Haus zinssteuer wird indessen in gleicher Weise wie vorher behandelt. Zu 2: Werden Wohn - oder Geschäftsräume zu einem geringeren Preise als dem der geseßlichen Miete ab gegeben, oder kann der Vermieter die vereinbarte Miete ganz oder teilweise vom Mieter nicht erhalten, so kann ein Teilbetrag des staatlichen Zuschlags, der nach dem Ver hältnis des Mietunterschiedsbetrages zur geseßlichen Miete zu berechnen ist, gestundet und niedergeschlagen werden. Diese prozentuale Vergünstigung bestand bisher in solchen Fällen nur hinsichtlich der Hauszinssteuer, war aber nicht auf den staatlichen Zuschlag zur Grundver mögensteuer ausgedehnt. Erlaß sowie Stundung mit Niederschlagung der Staatssteuern gelten stets nur für die Dauer des Vor- liegens der Vorausseßung für die Steuererleichterungen und werden längstens bis zum Schluß des Rechnungs jahrs gegen Widerruf gewährt. Für die Gemeindezuschläge zur Grundvermögensteuer haben sie zwangsläufige Gel tung nur für den Fall unter 1; also nur bei unverschuldetem Leerstehen von Wohn - und gewerblichen Räumen wirken die gewährten Vergünstigungen entsprechend auch auf die Gemeindezuschläge. Ablehnung eines zur Buchprüfung heran gezogenen Sachverständigen Den Finanzämtern sowie den Gewerbesteueraus schüssen steht das Recht zu, Sachverständige auszu- wählen und zu Buchprüfungen heranzuziehen. Im all gemeinen haben die Veranlagungsbehörden die Person, die sie mit einer Buchprüfung beauftragen wollen, dem Steuerpflichtigen mitzuteilen. Befürchtet dieser von der Tätigkeit des zugezogenen Buchprüfers die Verleßung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für seine geschäftliche Tätigkeit, so ist Ablehnung zu lässig. Wird seinem Antrag auf Ablehnung nicht statt gegeben, so kann der Steuerpflichtige beantragen, daß die Buchprüfung auf seine Kosten durch besondere Sach verständige vorgenommen wird. Personen, die hierzu bereit und geeignet sind, hat er gleichzeitig zu be zeichnen. Dem Gewerbetreibenden steht also — ausgenommen allerdings stets die Fälle, wo Gefahr im Verzüge liegt — unter den angegebenen Vorausseßungen ein Ablehnungs recht zu, und er ist, selbst wenn sein Antrag abgelehnt ist, befugt, die Prüfung auf seine Kosten durch besondere Sachverständige vornehmen zu lassen. Solange über den Antrag der Ablehnung nicht entschieden ist, kann eine Anordnung unter Androhung einer Zwangsstrafe auf Vorlage von Geschäftsbüchern an einen abgelehnten Bücherrevisor nicht erlassen, und wenn bereits erlassen, auch nicht aufrecht erhalten werden. Solange das Ab lehnungsverfahren noch schwebt, braucht dem abge lehnten Buchprüfer auch keine Auskunft erteilt zu werden, denn sonst würde das dem Steuerpflichtigen zustehende Recht auf Ablehnung eines Sachverständigen hinfällig gemacht werden können. Wann ist eine Neuveranlagung: bei der Gewerbesteuer gerechtfertigt? Wenn Tatsachen vorliegen, die eine Neuveranlagung rechtfertigen, dann ist der Gewerbesteuerausschuß be-
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