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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 57.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19320100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19320100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Heft 3 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 25 (17. Juni 1932)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 57.1932 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1932) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1932) 17
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1932) 49
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1932) 65
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1932) 81
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1932) 97
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1932) 117
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1932) 133
- AusgabeNr. 10 (4. März 1932) 147
- AusgabeNr. 11 (11. März 1932) 163
- AusgabeNr. 12 (18. März 1932) 179
- AusgabeNr. 13 (25. März 1932) 195
- AusgabeNr. 14 (1. April 1932) 209
- AusgabeNr. 15 (8. April 1932) 221
- AusgabeNr. 16 (15. April 1932) 235
- AusgabeNr. 17 (22. April 1932) 249
- AusgabeNr. 18 (29. April 1932) 265
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1932) 279
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1932) 295
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1932) 309
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1932) 323
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1932) 341
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1932) 353
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1932) 367
- ArtikelUhren zwischen Paragraphen 367
- ArtikelGangleistungen deutscher Gebrauchs-Wanduhren 368
- ArtikelSteuerfragen 370
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 372
- ArtikelVerschiedenes 373
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 375
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 376
- ArtikelGeschäftsnachrichten 378
- ArtikelBüchertisch 379
- ArtikelReichstagung der Deutschen Uhrmacher in Berlin 379
- ArtikelEdelmetallmarkt 379
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 380
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1932) 381
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1932) 405
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1932) 419
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1932) 433
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1932) 447
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1932) 461
- AusgabeNr. 32 (5. August 1932) 475
- AusgabeNr. 33 (12. August 1932) 487
- AusgabeNr. 34 (19. August 1932) 505
- AusgabeNr. 35 (26. August 1932) 519
- AusgabeNr. 36 (2. September 1932) 533
- AusgabeNr. 37 (9. September 1932) 545
- AusgabeNr. 38 (16. September 1932) 559
- AusgabeNr. 39 (23. September 1932) 571
- AusgabeNr. 40 (30. September 1932) 585
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1932) 597
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1932) 609
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1932) 623
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1932) 637
- AusgabeNr. 45 (4. November 1932) 651
- AusgabeNr. 46 (11. November 1932) -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1932) 673
- AusgabeNr. 48 (25. November 1932) 689
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1932) 701
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1932) 713
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1932) 727
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1932) 741
- BandBand 57.1932 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 25 DIE UHRMACHERKUNST oder weil das Zwangsverfahren nicht halte erfolgen dürfen, so ist der zu Unrecht gezahlte Betrag zu er statten. Eine irrtümlich doppelt geleistete Zahlung kann stets zurückgefordert werden, ln den hier genannten Fallen erlischt der Anspruch auf Erstattung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres, welches auf die Entrichtung folgt, geltend gemacht wird. Ubersteigen die zu erstattenden Beträge 100 .7?)/, so sind sie von der Entrichtung an mit 5 n n zu verzinsen; Zinsbeträge unter 1 31)1 werden aber nicht ausbczahlt. Bei den Vorauszahlungen auf die Einkommen - oder Körperschaftsteuer, sowie auch bei denen auf Vermögen sfeuer kommt eine Verzinsung nicht in Betracht. Wir sehen, daß die Erstatfungsansprüche des Steuer zahlers gegenüber dem Fiskus zeitlich begrenzt sind; aber auch umgekehrt unterliegen die Steueransprüche des Fiskus der Verjährung, die bei hinlerzogenen Steuern innerhalb zehn, sonst nach fünf lahren eintritt. Der Gewinn aus der Veräußerung: eines Be triebes ist — im Gegensatz zur Einkommen steuer — nicht g;ewerbeertragsteuerpflichtig: Für die Einkommensteuer gelten als Einkommen aus Gewerbebetrieb auch Gewinne, die bei der Veräußerung des Gewerbebetriebes erzielt werden. Nicht so bei der Gewerbesteuer. Bei der Einkommensteuer handelt es sich um eine Personalsteuer, durch welche die Person besteuert wird, bei der Veranlagung zur Gewerbesteuer bildet dagegen der Gewerbebetrieb als solcher den Gegenstand der Besteuerung. Der Gewerbeertragsteuer kann nur das unterworfen werden, was sich als Ertrag, der durch den Betrieb und die gewerbliche Tätigkeit hervorgebracht wird, darstellt. Nur die Ausübung des Gewerbes unterliegt der Gewerbesteuer. Die Veräuße rung eines Betriebs gehört nidit mehr zur Ausübung, sondern betrifft das Objekt, auf dessen Grundlage der gewerbesteuerpflichtige Betrieb überhaupt erst stattfindef. Geht ein Gewerbebetrieb durch Veräußerung un verändert auf einen neuen Inhaber über, so wird die Gewerbesteuer lediglich auf den neuen Inhaber des Ge werbebetriebes umgeschrieben. Der Veranlagung für das nädiste Redinungsjahr wird dann der Ertrag zu grunde gelegt, den der Betrieb in dem vorangegangenen )ahr sowohl unter dem alten wie dem neuen Inhaber gehabt hat. Auf den Veräußerungsgewinn wird in keiner Weise Rücksicht genommen, denn dieser Gewinn ist Ein kommen des Veräußerers, nicht Ertrag des gewerblichen Unternehmens. Wird das Geschäft bei einer Veräußerung im ganzen von dem Erwerber in wesentlich veränderter Form weiter geführt, dann ist der Gewerbebetrieb des früheren In habers eingestellt, und seine Gewerbesteuerpflicht fällt mit dem Ablauf des Monats fort, in welchem die Ein stellung erfolgt ist. Die Veranlagung des neuen Inhabers erfolgt in diesem Falle unter Zugrundelegung des Ertrags des ersten Wirtschaftsjahres des neuen Unternehmens. Bei der Einkommensteuer soll auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Teils des Betriebs besteuert werden. Unter Teil des gewerblichen Betriebs in diesem Sinne ist aber nur ein in sich geschlossener, organi satorisch selbständiger Teil des Betriebs zu verstehen. Die Veräußerung einzelner Gegenstände des Betriebs vermögens sind damit nicht gemeint, denn solche Ver käufe vollziehen sich innerhalb des Betriebs, und ist der Gewinn daraus dem gewerbesteuerpflichtigen Ertrage hinzuzurechnen. Es mag hierzu noch darauf hingewiesen werden, daß die entgeltliche Veräußerung eines gewerblichen Unter nehmens, abweichend von der früheren Auffassung, jeßt als umsaßsteuerpflichtiger Vorgang angesehen wird, indem ein solcher Verkauf als leßfer Akt der gewerblichen Tätig keit des bisherigen Belriebsinhabcrs gilt. Zur Bedeutung: der Steuerkarte für die Zu schläge zur Lohnsteuer der ledlg;en Arbeitnehmer Der Arbeitgeber hat bekanntlich stets 10° )( vom vollen Arbeitslohn ohne jeden Abzug als Lohnsteuer ein zubehalten, wenn ihm der Arbeitnehmer seine Steuerkarte nicht aushändigt. Bei schuldhafter Nichtvorlage der Sieuerkarte kann infolgedessen eine Erhöhung der Lohn steuer eintreten, da etwa sonst zu berücksichtigende Er mäßigungen in Wegfall kommen. Eine spätere Vorlage der Steuerkarle bzw. Nachholung der Eintragungen kann audi hierin keine Milderung herbeiführen, denn nach den Bestimmungen für die Vornahme des Steuerabzugs vom Arbeitslohn ist der mit 10" 1(1 voll einbehaltene Lohnsteuer betrag zu Redit in Abzug gebracht. Die Erhöhung der Lohnsteuer ist von Redils wegen eingetreten, weshalb auch eine Erstattung nicht in Frage kommt. Wenn ein lediger Arbeitnehmer eine Steuerkarle nicht vorlegt, so ist audi der Ledigenzuschlag nach der vollen zehnprozenligen Lohnsteuer zu bemessen, ohne Rücksidit darauf, ob elwa bei Vorlage der Karle ein niedrigerer Lohnsleuerbetrag einzubehalten wäre. Stellt sich jedoch heraus, daß der Arbeitnehmer, z. B. weil er inzwisdien geheiratet hatte, dem Ledigenzusdilag nicht unterlag, so ist der Arbeitgeber berechtigt, bei Nadibringung des Nadiweises die durch Beredinung eines Ledigenzuschlags zuviel erhobene Lohnsteuer durdi Anrechnung auf die bei den nächsten Lohnzahlungen zu entrichtende Lohn steuer des betreffenden Arbeitnehmers zu erstatten. Dies gilt sowohl für den Fall der Nichtvorlage der Steuer karte sowie der Vorlage einer unvollständigen Karte. Der Arbeitgeber ist mangels Vorlage der Steuer karte wie auch bei Nichterbringen der vorgesehenen amtlichen Nadiweise des Arbeitnehmers über seine Be freiung vom Ledigenzuschlag zwar berechtigt, den Zu schlag einzubehalten und so seiner etwaigen Haffbar- madiung zu entgehen. Er kann aber bei Unterlassung der Einbehaltung der Zuschläge nicht haflbar gemacht werden, wenn er nachweisen kann, daß im Zeitpunkt der Lohnzahlung die sachliche Vorausseßung der Erhebung der Zuschläge, nämlich das Ledigsein, nicht gegeben war. (II 855) Uhrmacher .wer de «mann! Das Sdilagwort genügt allein nicht, hier ist der Weg, der zu diesem Ziele führt: Bücher für den Fortschrittlichen! Neue Preise! Verkaufen und Organisieren im Einzel handel, Verfasser: H. W. Tiimena, 162 Seiten, kart. 4,30.'/?)/, geb. 5,20 7?)/. Hinter dem Ladentisch, Verfasser: Marianne Ley und H. W. Tümena, viele Abbildungen aus der Praxis, 0,70 3?)/. Zu beziehen durdi: Zentralverband der Deutschen Uhrmacher E. V., Halle (S.), Könijstr. 84
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