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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 57.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19320100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19320100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Heft 3 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 26 (24. Juni 1932)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Assa-Elektro
- Autor
- Nusser, F.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Zeit ist tot - es lebe die Zugabe!
- Autor
- Heßler, Fritz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 57.1932 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1932) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1932) 17
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1932) 49
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1932) 65
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1932) 81
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1932) 97
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1932) 117
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1932) 133
- AusgabeNr. 10 (4. März 1932) 147
- AusgabeNr. 11 (11. März 1932) 163
- AusgabeNr. 12 (18. März 1932) 179
- AusgabeNr. 13 (25. März 1932) 195
- AusgabeNr. 14 (1. April 1932) 209
- AusgabeNr. 15 (8. April 1932) 221
- AusgabeNr. 16 (15. April 1932) 235
- AusgabeNr. 17 (22. April 1932) 249
- AusgabeNr. 18 (29. April 1932) 265
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1932) 279
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1932) 295
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1932) 309
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1932) 323
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1932) 341
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1932) 353
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1932) 367
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1932) 381
- ArtikelEin herzliches Willkommen den deutschen Uhrmachern in der ... 381
- ArtikelZum 25jährigen Berufsjubiläum des Herrn Verbandsdirektor Willi ... 382
- ArtikelWohin in Berlin? 382
- ArtikelUhren in Berlin 385
- ArtikelDie Frau auf der Reichstagung 387
- ArtikelDie Assa-Elektro 388
- ArtikelDie Zeit ist tot - es lebe die Zugabe! 389
- ArtikelSteuerfragen 390
- ArtikelSprechsaal 390
- ArtikelAnzeigen -
- Artikel25 Jahre Tätigkeit für die "Uhrmacherkunst" -
- ArtikelVerschiedenes 393
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 395
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 400
- ArtikelGeschäftsnachrichten 402
- ArtikelBüchertisch 402
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 403
- ArtikelEdelmetallmarkt 403
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 404
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1932) 405
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1932) 419
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1932) 433
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1932) 447
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1932) 461
- AusgabeNr. 32 (5. August 1932) 475
- AusgabeNr. 33 (12. August 1932) 487
- AusgabeNr. 34 (19. August 1932) 505
- AusgabeNr. 35 (26. August 1932) 519
- AusgabeNr. 36 (2. September 1932) 533
- AusgabeNr. 37 (9. September 1932) 545
- AusgabeNr. 38 (16. September 1932) 559
- AusgabeNr. 39 (23. September 1932) 571
- AusgabeNr. 40 (30. September 1932) 585
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1932) 597
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1932) 609
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1932) 623
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1932) 637
- AusgabeNr. 45 (4. November 1932) 651
- AusgabeNr. 46 (11. November 1932) -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1932) 673
- AusgabeNr. 48 (25. November 1932) 689
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1932) 701
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1932) 713
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1932) 727
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1932) 741
- BandBand 57.1932 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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DIE UHRMACHERKUNST die mittels kleiner Laschen parallel oder hintereinander geschaltet werden können. Dadurch ist es möglich, jede Uhr fiir alle gebräuchlichen Spannungen zwischen 110 und 250 Volt Wechselstrom zu schalten; dies bedeutet eine wesentliche Vereinfachung in der Lagerhaltung. Das Gehwerk. Die Ausführung des Gehwerkes ist erstklassig, es hat 15 Steine, eine sehr groBe Nickel stahlunruh, zur Feinstellung des Rückers dient eine be sondere Hebelanordnung (Abb. 1). Das feine Werk in Ver bindung mit einer gleichbleibenden Antriebskraft wird Musterleistungen an genauem Gang ergeben. Zum Zweck des Zeigerstellens führt eine Welle senk recht nach unten und endigt auBerhalb des Gehäuses in einem fingerhutförmigen, hohlen Steilknopf, der ein recht bequemes Zeigereinstellen ermöglicht. Gehäuse. Als Standardmodell wird ein Gehäuse aus rotem PreBstoff ausgeführt (Abb. 3). Es hat eine GröBe von 12,5 x 8 x ? cm, es ist hochglanzpoliert und wird in verschiedenen Farbtönen geliefert. AuBerdem werden auch Gehäuse aus Metall, Marmor oder Holz angefertigt, zur Verwendung als Tisch- und als Wanduhr. Auf gute Abdichtung des Werkes im Gehäuse ist Wert gelegt. (1/862) IIIIHIIIIIIIIIIIIIIItlllllllllllllllllllllllllllllllMIIMIIIIIIIIIIIIIflllllllllMllllllllllllllllllllllllllllllllllllliliiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiitiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiu Die Zugabe ist tot — es lebe die Zugabe! Ein Zwiegespräch zur Zugabenverordnung von Rechtsanwalt Dr. FriB HeBler in Halle (Saale) Uhrmacher; „Wie ist das eigentlich, Herr Doktor, sind Zugaben jeBt nicht verboten? 1 ' Rechtsfreund: „GewiB, die Verordnung des Herrn Reichspräsidenten zum Schube der Wirtschaft vom 9. März 1932 enthält die gesebliche Regelung des Zugabewesens und verbietet das Anbieten, Ankündigen oder Gewähren einer Zugabe.“ „Ja, da habe ich aber doch noch vor ganz kurzem von einer Kaffeehandlung aus Bremen eine Drucksache erhalten, in der mir mitgeteilt wurde, daB bei einer Be stellung auf drei Pfund Kaffee dem Paket eine «hübsche Schreibfischuhr« beigefügt würde.“ „Das ist schon möglich, Herr Krause, die Zugabenver ordnung ist nämlich erst am 10. Juni 1932 in Kraft getreten." „Aha, nun verstehe idi es, daB die Bestellung bis zum 11. Juni abgesandt werden sollte. Die Firma wollte noch schnell ihren Vorrat an Zugabeuhren loswerden. — Und jebt ist es nun endgültig aus mit der Zugabe?“ „Wie ich Ihnen schon sagte, ist nach der Zugaben verordnung die Zugabe grundsäblich verboten worden. Dieser Grundsab ist aber von zahlreichen Ausnahmen durchbrochen, welche die Verordnung als »zugelassene Zugaben“ bezeichnet. Zugelassen ist die Gewährung von Zugaben vor allem dann, wenn sich der die Zugabe ge währende Kaufmann verpflichtet, an deren Stelle einen Geldbetrag bar auszuzahlen.“ „Dann ist es also in Wahrheit so, daB Zugaben an sich überhaupt nicht verboten sind, nur muB sich der Kaufmann bereit erklären, statt der Zugabe einen Geld betrag in bar auszuzahlen." „Ganz recht, Herr Krause, jene Ausnahme des Ge- sebes wirft das ganze Zugabeverbot um, und was das Geseb als Ausnahme ansieht, wird in der Praxis die Regel bilden. Deshalb kann man weder juristisch noch logisch mit der Abfassung der Zugabenverordnung ein verstanden sein.“ „Ja, das Gefühl habe ich auch! Unter der besprochenen Voraussebung ist die Zugabe wohl deshalb zugelassen worden, weil man angenommen hat, daB dadurch eine Verschleierung des Preises der angebotenen Ware oder des Wertes des Zugabeartikels nicht mehr möglich sei?“ „Jawohl, Herr Krause, aber das war meines Erachtens gar nicht das Entscheidende, weshalb die Gewährung von Zugaben abgelehnt worden ist. Die Gewährung von Zu gaben ist schlechthin — ob ohne oder mit Barablösung — eine kaufmännische Unsitte, weil dadurch die Handelsware anderer zur »Geschenkware« herabgewürdigt wird. Hätte man unter diesen und ähnlichen rein weitbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten die Frage der Zulässigkeit der Zugaben beurteilt, so wäre man nicht zu einer solchen Ausnahme gekommen.“ „Sagt das Geseb eigentlich darüber etwas, Herr Doktor, wie hoch der Barbetrag sein muB. den der Kauf mann auf Verlangen seines Kunden an Stelle der Zugabe zu zahlen hat?“ „GewiB, jener Barbelrag darf nicht niedriger sein als der Einstandspreis der Zugabe." „Was soll man wohl unter Einstandspreis verstehen?“ „Einstandspreis ist nicht dasselbe wie Einkaufspreis, vielmehr kommen alle sonstigen Bezugsspesen, wie Fracht usw., hinzu." „Glauben Sie nicht, daB das Publikum durch die Bekannlgabe jenes Einstandspreises zu uns, dem Fach handel, nachteiligen Vergleichen mit den üblichen Laden preisen veranlaBt wird?“ „Doch, das ist zu befürchten.“ „Ja, würde es dann vielleicht nicht besser gewesen sein, wenn es bei dem bisherigen „geseblosen“ Zustand geblieben wäre?“ „Das kann man noch nicht sagen, Herr Krause, vielmehr bleibt abzuwarten, wie sich die Zugabe mit Bar ablösung in der Praxis auswirken wird. Der Zugaben kaufmann kommt immerhin in eine nicht ganz so einfache Lage. Gibt er nämlich den Einstandspreis an, so er scheint unter Umständen der Wert des Zugabeartikels in den Augen des Käufers sehr gering. Gibt er einen höheren Betrag an, so muB er gegebenenfalls auch entsprechend höhere Beträge an seine Kunden in bar auszahlen. Im übrigen darf in keiner Weise der Eindruck gemacht werden, als erfolge die Gewährung der Zugabe »unentgeltlich«. Auch soweit die Zugabenverordnung Ausnahmen zuläBt, ist es verboten, die Zuwendung als unentgeltlich gewährt, also beispielsweise als »Gratis zugabe«, als »Geschenk« usw., zu bezeichnen. Ferner darf auch die »zugelassene« Zugabe nicht von dem Er gebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall ab hängig gemacht werden.“ „Nun, das sind wenigstens Vorschriften, die wohl restlos im Interesse des Fachhandels liegen.“ „Vielleicht auch nicht ganz, Herr Krause. Als eine «zu gelassene« Zugabe*) sieht nämlich die Verordnung auch 1) Weitere „zugelassene” Zugaben nach der Zugabenver ordnung liegen vor, wenn lediglich Reklamegegenstände von geringem Werle, die als solche durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung der reklametreibenden Firma gekennzeichnet sind, oder geringwertige Kleinigkeiten gewähr! werden (Reklame gegenstände und Geringwerligkeiten); wenn die Zugabe in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbeträge besteht (Rabatt); wenn die Zugabe zu Waren in einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware besteht (z. B. Strumpfabonnement); wenn die Zugabe in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen besteht (z. B. Auskunftsstelle einer Zeitung); wenn zugunsten der Bezieher einer Zeitung oder Zeit schrift Versicherungen bei beaufsichtigten Versicherungsunter- nehmungen oder Versicherungsanstalten abgeschlossen werden.
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