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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 57.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19320100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19320100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Heft 3 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 29 (15. Juli 1932)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 57.1932 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1932) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1932) 17
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1932) 49
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1932) 65
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1932) 81
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1932) 97
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1932) 117
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1932) 133
- AusgabeNr. 10 (4. März 1932) 147
- AusgabeNr. 11 (11. März 1932) 163
- AusgabeNr. 12 (18. März 1932) 179
- AusgabeNr. 13 (25. März 1932) 195
- AusgabeNr. 14 (1. April 1932) 209
- AusgabeNr. 15 (8. April 1932) 221
- AusgabeNr. 16 (15. April 1932) 235
- AusgabeNr. 17 (22. April 1932) 249
- AusgabeNr. 18 (29. April 1932) 265
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1932) 279
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1932) 295
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1932) 309
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1932) 323
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1932) 341
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1932) 353
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1932) 367
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1932) 381
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1932) 405
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1932) 419
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1932) 433
- ArtikelWorauf warten Sie . . . .? 433
- ArtikelWir basteln eine Experimentier-Einrichtung für Uhren 434
- ArtikelVerbandstag Deutscher Uhrengrossisten 437
- ArtikelSteuerfragen 437
- ArtikelSprechsaal 439
- ArtikelVerschiedenes 440
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 442
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 442
- ArtikelGeschäftsnachrichten 445
- ArtikelBüchertisch 445
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 445
- ArtikelEdelmetallmarkt 445
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 446
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1932) 447
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1932) 461
- AusgabeNr. 32 (5. August 1932) 475
- AusgabeNr. 33 (12. August 1932) 487
- AusgabeNr. 34 (19. August 1932) 505
- AusgabeNr. 35 (26. August 1932) 519
- AusgabeNr. 36 (2. September 1932) 533
- AusgabeNr. 37 (9. September 1932) 545
- AusgabeNr. 38 (16. September 1932) 559
- AusgabeNr. 39 (23. September 1932) 571
- AusgabeNr. 40 (30. September 1932) 585
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1932) 597
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1932) 609
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1932) 623
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1932) 637
- AusgabeNr. 45 (4. November 1932) 651
- AusgabeNr. 46 (11. November 1932) -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1932) 673
- AusgabeNr. 48 (25. November 1932) 689
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1932) 701
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1932) 713
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1932) 727
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1932) 741
- BandBand 57.1932 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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438 Nr. 29 des sieuerbaren Umsafees auf die Leistung von erheblicher Bedeutung. Seitens des Fabrikanten kann dem Uhr macher als Auftraggeber danach nur für die Herstellungs- leislung Umsatzsteuer in den Preis einkalkuliert werden. Der Tauschverkehr wird nach bürgerlichem Recht als ein doppeltes Kaufgeschäft angesehen, und dieser Be trachtungsweise folgt auch das Umsabsteuerrecht. Jede der gegenseitigen Leistungen ist steuerpflichtig. Sind die beiden Lieferungen nicht gleichwertig und erfolgt Aus gleich durch Barzahlung, so berechnet sich die Umsatz steuer des Lieferers der geringer zu bewertenden Ware nach dem gemeinen Werte der teureren Ware, vermindert um die Ausgleichszuzahlung. Zu unterscheiden von dem Tausch, wobei eine Lieferung einer anderen gegenübersteht, ist der Umtausch. Hierbei kommt es nicht zu einer steuerpflichtigen Leistung desKäufers als Kunden, denn der ursprünglicheLieferungs- vertrag wird aufrechterhalten; der Verkäufer liefert nur einmal, und zwar an Stelle der zuerst gelieferten Ware eine andere. Belanglos ist, ob eine den Tausch zu lassende Abmachung vorher getroffen ist oder erst nach träglich im Wege der Vereinbarung zustande kommt. Hauptsache ist, dafj es sich lediglich um die Abwicklung des anfänglichen Lieferungsvertrags handelt. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Uhr macher einen bei ihm gekauften Gegenstand von seinem Kunden an Zahlungs Statt annimmt unter der Bedingung, dab dieser einen teureren Artikel bei ihm kauft. Hier liegt kein Umtausch oder Zurücknahme vor, sondern es handelt sich um einen neuen steuerpflichtigen Geschäfts vorgang, wobei ein Teil des Entgelts durch Annahme von Sachwert beglichen wird. Auslagen für die Beförderung und Versicherung von Warenlieferungen bilden keinen Teil des umsabsteuer- pflichtigen Entgelts. Solche wirklich entstandenen Ver- sendungs- und Versicherungskosten können zwar in den Preis der gelieferten Ware einkalkuliert werden, jedoch mub aus der Rechnung des Verkäufers die Höhe dieser Kosten hervorgehen. Nicht erforderlich ist eine Spezifi kation, der Käufer soll jedoch wissen, welcher Betrag der Rechnung auf die Ware als Hauplleistung und welcher auf die Kosten als Nebenleistung entfällt. Werden die Versendungs- und Versicherungskosten in einem Pausch betrage in Rechnung gestellt, so sind dies nicht die wirk lich entstandenen Auslagen, weshalb sie steuerrechtlich alsdann als Teil des steuerpflichtigen Entgelts angesehen werden, also nicht abzugsfähig sind. Die Kosten der Warenumschliebung dürfen nur dann vom Entgelt gekürzt werden, wenn die Emballage, Schachteln, Etuis vom Uhrmacher zurückgenommen und das Entgelt um den auf sie entfallenden Teil gemindert wird. Recht kompliziert gestalten sich die steuerrechtlichen Erwägungen im Falle der sogenannten Sicherungsüber eignung, die bürgerlich-rechtlich als eine Übertragung des Eigentums angesehen wird. Für das Steuerrecht ist jedoch die Auffassung des Verkehrs mabgebend, wonach in der Sicherungsübereignung nur die Bestellung eines Pfandrechts liegt. Deshalb w.erden die zur Sicherung übereigneten Gegenstände dem Vermögen des über eignenden Schuldners und nicht dem des Gläubigers zu gerechnet. Da demnach entsprechend der im Steuerrecht üblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Sicherungs übereignung dem Gläubiger nicht das Recht verschafft, in eigenem Namen zu verfügen, so ist die Übereignung selbst keine umsabsteuerpflichtige Lieferung. Wenn im weiteren Verlauf des Sicherungsübereignungsverfahrens der Gläubiger die Sachen behält, so kommt Annahme an Zahlungs Statt in Betracht, und der Schuldner unterliegt für solche Lieferung an seinen Gläubiger der Umsab- steuer. Veräubert der Gläubiger die Sachen in eigenem Namen, so wird er steuerpflichtig für die Wejferlieferung. Gibt der Gläubiger dem Schuldner Genehmigung zur Ver- äuberung, so ist wiederum der Schuldner umsabsteuer- pflichlig. Wir kommen nun noch auf einen Fall, dessen steuer- rechtliche Beurteilung zu interessanten Erwägungen Ver anlassung gibt. Entsteht Umsabsteuerpflicht, wenn ein Uhrmacher seinem Kollegen z. B. ein silbernes Besteck, welches dieser nicht auf Lager hat, aus Gefälligkeit unter der Bedingung der Rückgabe eines gleichwertigen Bestecks überläbt? Was liegt vor: Leihe, Darlehen oder Tausch ? Leihe scheidet aus, denn bei einer solchen wird ein Gegenstand nur zum Gebrauch, nicht zum Verbrauch überlassen. Das überlassene Besteck soll doch an einen Reflektanten verkauft werden. Eventuell wäre Tausch zu erörtern; indessen sind Vorgänge, die sich, wie hier, in den bürgerlich-rechtlichen Formen des Tausches vollziehen, steuerlich dann nicht wie solche Tauschgeschäfte zu behandeln, wenn die wirtschaftliche Bedeutung des Vorgangs eine andere ist. Das liegt hier vor, denn es wäre unbillig und der wirtschaftlichen Be trachtungsweise widersprechend, würde man bei diesem Gefälligkeitsaustausch die Werte der gegenseitig aus getauschten Waren zur Umsabsteuer heranziehen. Der Geschäftsvorgang ist daher ebenso zu behandeln wie ein Gefälligkeitsdarlehen. Das Besteck wird zum Verbrauch überlassen, doch entsteht durch die Hingabe des Bestecks bei dem Uhrmacher als Empfänger die Verpflichtung, ein Besteck gleicher Art und Güte zurückzuerstalten. Es handelt sich dabei nicht um einen gegenseitigen Leistungs austausch, wie er für die Umsabsteuerpflicht vorliegen mub- Der Verleiher hat an dem Umtausch kein Interesse, nur der Entleiher; es rechtfertigt sich daher die Umsab- freiheit sowohl für den Geschäftsvorfall der Hingabe wie der Rückgabe des Bestecks. (11/863) Die wirtschaftliche sowie die steuerliche Bedeutung des Einheitsw ertes der Hausgrund-' stücke. Hohe oder niedrige Bewertung vor teilhaft? Das schematische Bewertungsverfahren zur Feststel lung der Einheitswerte der Grundstücke wird diese vielfach zu hoch, zuweilen freilich auch zu niedrig festlegen. Bei der Undurchsichtigkeit der zukünftigen Gestaltung der Steuergesebgebung wird man vielleicht nicht ohne weiteres zu behaupten haben, dab eine niedrige Bewertung in jedem Falle steuerlich vorteilhaft sein mub, wirtschaftlich gesehen ist sie es aber keineswegs. Hier kommen zunächst die neuen Mabnahmen auf dem Gebiete der Zwangs vollstreckung in Betracht. Bleibt nämlich bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks das abgegebene Meistgebot hinter 70 r ; des Grundstückswertes zurück, so kann ein Berechtigter, z. B. ein Hypothekengläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt wird, aber bei einem Gebote in Höhe von 70 (, n des Wertes voraus sichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Bei der Festsebung des Grundstückswertes durch das Gericht ist hierbei von dem für den 1. Januar 1931 festgesebten Einheitswerte auszugehen. Zu berück sichtigen sind dann weiter Veränderungen, die in der Be schaffenheit oder in sonstigen Verhältnissen des Grund stücks ihren Grund haben, ebenso auch Wertverschie bungen, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwick lung veranlabt sind.
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