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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 57.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19320100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19320100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Heft 3 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 32 (5. August 1932)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Merksätze für den Uhrmacher aus der Einbruchdiebstahl-Versicherung
- Autor
- Heßler, Fritz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 57.1932 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1932) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1932) 17
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1932) 49
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1932) 65
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1932) 81
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1932) 97
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1932) 117
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1932) 133
- AusgabeNr. 10 (4. März 1932) 147
- AusgabeNr. 11 (11. März 1932) 163
- AusgabeNr. 12 (18. März 1932) 179
- AusgabeNr. 13 (25. März 1932) 195
- AusgabeNr. 14 (1. April 1932) 209
- AusgabeNr. 15 (8. April 1932) 221
- AusgabeNr. 16 (15. April 1932) 235
- AusgabeNr. 17 (22. April 1932) 249
- AusgabeNr. 18 (29. April 1932) 265
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1932) 279
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1932) 295
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1932) 309
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1932) 323
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1932) 341
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1932) 353
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1932) 367
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1932) 381
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1932) 405
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1932) 419
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1932) 433
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1932) 447
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1932) 461
- AusgabeNr. 32 (5. August 1932) 475
- ArtikelMerksätze für den Uhrmacher aus der ... 475
- ArtikelDie Härteprüfung des Stahles in der Werkstatt 477
- ArtikelSteuerfragen 479
- ArtikelVerschiedenes 481
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 482
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 483
- ArtikelGeschäftsnachrichten 484
- ArtikelBüchertisch 485
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 485
- ArtikelEdelmetallmarkt 485
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 486
- AusgabeNr. 33 (12. August 1932) 487
- AusgabeNr. 34 (19. August 1932) 505
- AusgabeNr. 35 (26. August 1932) 519
- AusgabeNr. 36 (2. September 1932) 533
- AusgabeNr. 37 (9. September 1932) 545
- AusgabeNr. 38 (16. September 1932) 559
- AusgabeNr. 39 (23. September 1932) 571
- AusgabeNr. 40 (30. September 1932) 585
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1932) 597
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1932) 609
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1932) 623
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1932) 637
- AusgabeNr. 45 (4. November 1932) 651
- AusgabeNr. 46 (11. November 1932) -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1932) 673
- AusgabeNr. 48 (25. November 1932) 689
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1932) 701
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1932) 713
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1932) 727
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1932) 741
- BandBand 57.1932 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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VERBANDSZEITUNG DER DEUTSCHEN UHRMACHER 57. JAHRGANG / HALLE (SAALE), 5. AUGUST 1932 / Nummer 32 iiiiiiiiimiiiiimiiiinimiiiiiiiiiiiiiuiiiiiHiiimiinmimiMHiminiiHimiimiiiimiiimiiiiiiiiiiiiiimiiimiiiiimHiiiimiiiiiiiimimimmimmiiiisiimiiiiiiimimimiimiiiiimiiiiimimimmiiimimiiiiimiiii Merksätze für den Uhrmacher aus der Einbruchdiebstahl- Versicherung Von Rechtsanwalt Dr. Frife Heßlcr in Halle (Saale) Schrifttum: Mager-Bruck, Kommentar zum Versicherungsvertragsgescfe, 1920; Matlhes, Der Versidicrungsfachmnnn, 1932 Zweck der E, D.-Versicherung dem die versicherten Sachen oder das Gebäude, in dem ist Schüfe gegen Schaden durch „Einbruch“. sich die Sachen befinden, betroffen werden. „Einbruch“ im Sinne der E. D.-Versicherung sind nur ganz besondere Falle des schweren Diebstahls. Der einfache Diebstahl gehört also nicht dazu. Die E. D.-Versicherung gewährt keinen Schüfe, wenn der Kunde im Laden heimlich einen Ring aus der ihm vorgelegten Auswahl entwendet. Das ist „einfacher Diebslahl", kein „Einbruch". Die E. D.-Versicherung gewährt Schüfe, wenn der Dieb ein Loch in die Schaufensterscheibe schlägt und dieses zur Wegnahme einer im Schaufenster liegenden Uhr benufet. Das ist „Einbruch”. Einbruch ist gewaltsame Bewirkung oder Erweiterung einer Öff nung >). Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen-) gewahrt die E.D.-Versicherung ferner Schüfe, „wenn der Diebstahl mittels Einsteigens oder Erbrechens von Behält nissen begangen oder dadurch bewirkt wird, daß zur Er öffnung des Gebäudes oder der Zugänge eines Raumes des Gebäudes oder zur Eröffnung der im Innern be findlichen Türen oder Behältnisse falsche Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmte Werkzeuge angewendet werden, oder wenn der Dieb stahl zur Nachtzeit in dem Gebäude, in welches sich der Täter in diebischer Absicht eingeschlichen oder in welchem er sich in gleicher Absicht verborgen hatte, begangen wird”. Einbruch bei einem Brande deckt die E.D.-Versicherung nicht, vor allem auch dann nicht, wenn der Einbrecher den Brand angelegt hot. Ent sprechendes gilt für einen Schaden durch Einbruchdiebstahl bei einer Explosion oder bei einem Blifeschlage, von 1) Vgl. Kohlrausch, Korn. z. StGB., 1928, Anm. 5 zu § 243. 2) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind typische Ge schäftsbedingungen, die ein für allemal im voraus zur F.rleidilerung massenhaften Abschlusses aufgestellt und zum Inhalt der abzu- sdiheßenden Verträge gemacht zu werden pflegen. Die All gemeinen Versicherungsbedingungen umschreiben im einzelnen die Haftung der Versicherungsgesellschaft. Einbruch im Falle eines Aufruhrs“) deckt die E D.-Versicherung nicht, desgleichen nicht Ein bruch im Falle eines Kriegszustandes, eines Erd bebens oder eines vulkanischen Ausbruches, es sei denn, daß sowohl diese Ereignisse als deren Wir kungen, als die dadurdi hervorgerufenen Zustände, ins besondere der Zerstörung und mangelnden Ordnung, weder unmittelbar noch mittelbar, sei es die diebische Absicht, sei es die Ausführung des Einbruchdiebstahls irgendwie beeinflussen bzw. begünstigen konnten. Schäden, die durch Anwendung von Sprengmitteln beim Einbruchdiebstahl verursacht werden, wurden früher von der E. D.-Versicherung nur insoweit gedeckt, als sie an feuerfesten Türen und Behältnissen, also an den Gegenständen, gegen die das Sprengmittel unmittelbar gerichtet worden war, entstanden waren. Nach einer Verfügung des Reichsaufsichlsamtes ist jefet der ganze bei Anwendung von Sprengmitteln entstehende Schaden zu ersefeen 4 ). Schäden an Spiegelglasscheiben bleiben von der E. D.-Versicherung ausgeschlossen. Die E.D.-Versicherung gewährt ohne weiteres keinen Schüfe, wenn der Kunde im Laden durch Bedrohung des Uhr machers mit dem Revolver eine Uhr aus der ihm vor- geleglen Auswahl wegnimmt und damit verschwindet. Das ist „Raub” 0 ), auf den sich die E.D.-Versicherung nicht ohne weiteres erstreckt. Einen beschränkten Schüfe gewährt sie lediglich gegen Beraubung an Gegenständen 3) Aufruhr im Sinne des Versicherungsrechfs isf gegeben, wenn eine zusammengerottele Menschenmenge die öffentliche Ordnung und Sicherheil durch Gewalttaten gegen Personen oder Sachen verlefet, Vollstreckungsbeamten Widerstand leistet, Be hörden oder Beamte an ihrer freien Amtsausübung hindert oder sich gegen die Staatsregierung selbst wendet. 4) Vgl. Moldenhauer, Einbruchdiebstahlversicherung, im „Handwörterbuch der Rechtswissenschaft“. 5) Raub ist Diebstahl unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person ocler von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
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