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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 57.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19320100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19320100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Heft 3 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 38 (16. September 1932)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Drehbühne im Schaufenster
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtsabteilung
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 57.1932 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1932) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1932) 17
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1932) 49
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1932) 65
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1932) 81
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1932) 97
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1932) 117
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1932) 133
- AusgabeNr. 10 (4. März 1932) 147
- AusgabeNr. 11 (11. März 1932) 163
- AusgabeNr. 12 (18. März 1932) 179
- AusgabeNr. 13 (25. März 1932) 195
- AusgabeNr. 14 (1. April 1932) 209
- AusgabeNr. 15 (8. April 1932) 221
- AusgabeNr. 16 (15. April 1932) 235
- AusgabeNr. 17 (22. April 1932) 249
- AusgabeNr. 18 (29. April 1932) 265
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1932) 279
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1932) 295
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1932) 309
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1932) 323
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1932) 341
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1932) 353
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1932) 367
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1932) 381
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1932) 405
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1932) 419
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1932) 433
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1932) 447
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1932) 461
- AusgabeNr. 32 (5. August 1932) 475
- AusgabeNr. 33 (12. August 1932) 487
- AusgabeNr. 34 (19. August 1932) 505
- AusgabeNr. 35 (26. August 1932) 519
- AusgabeNr. 36 (2. September 1932) 533
- AusgabeNr. 37 (9. September 1932) 545
- AusgabeNr. 38 (16. September 1932) 559
- ArtikelDie Garantiefrage, insbesondere bei Armbanduhren 559
- ArtikelDie Drehbühne im Schaufenster 560
- ArtikelDie Rechtsabteilung 561
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 563
- ArtikelSprechsaal 563
- ArtikelSteuerfragen 564
- ArtikelVerschiedenes 565
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 566
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 568
- ArtikelGeschäftsnachrichten 569
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 569
- ArtikelEdelmetallmarkt 569
- ArtikelEine neue Trauring-Umarbeitungstabelle 570
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst -
- AusgabeNr. 39 (23. September 1932) 571
- AusgabeNr. 40 (30. September 1932) 585
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1932) 597
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1932) 609
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1932) 623
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1932) 637
- AusgabeNr. 45 (4. November 1932) 651
- AusgabeNr. 46 (11. November 1932) -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1932) 673
- AusgabeNr. 48 (25. November 1932) 689
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1932) 701
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1932) 713
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1932) 727
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1932) 741
- BandBand 57.1932 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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hängen will, lassen sich vielerlei Ausfiihrungsarlen finden. Vielleicht wird man in unserer Branche die Bretter des Aufbaues auch ganz oder teilweise mit Stoff bespannen, statt sie zu lackieren. Auf alle Fälle vergrößert solch eine Drehbühne den von ihr eingenommenen Schaufensterraum auf etwa das Dreifache. Dazu kommt, daß sie ermöglicht, die Ware näher an den Beschauer zu bringen. Es ist ja ein Nach teil vieler tiefer Schaufenster, daß die Ware viel zu ent fernt vom Beschauer dekoriert werden muß. Gerade in solchen Fällen wird so eine Drehbühne von großem Nußen sein. Nebenbei dient die Einrichtung nodi als Blickfang. Es ist ja bekannt, daß alles Bewegliche im Schaufenster große Anziehungskraft besißt. Die meisten beweglichen Blickfänge haben aber den Fehler, daß sie die Passanten zwar an das Fenster locken, nachher aber die Aufmerk samkeit nur auf sich selbst ziehen und nicht auf die aus gestellte Ware. Bei der Drehbühne bewegt sich dagegen die Ware selbst. Zu beachten ist, daß sich das Werk nur ganz lang sam drehen darf. Eine Umdrehung sollte etwa 35 bis 40 Sekunden dauern. Am Abend ist für geeignete Beleuchtung (am besten durch Anstrahlung von seit wärts) zu achten. Auch eigene (sich mildrehende) Be leuchtung und — mit Vorsicht — Beleuchtungseffekte sind denkbar. Bei der Vorliebe unserer Kollegen für Basteleien wird jeder leidil das für sein Fenster Geeignete zuredit- bringen. Es wäre sehr erwünscht, wenn der Schriftleilung Photos fertiger Drehwerke zur Veröffentlichung einge- sandt würden. Auch der Antrieb wird unsern Lesern keine Schwierig keiten machen, Im übrigen gibt es passende Laufwerke in versdiiedenen Größen bis 50 kg Tragkraft u. a. bei Rudolf Flume (Berlin). (1 921) iiiiiiiiimHiiiiiiiiiiiiimiiimimmiiimimmiiiiiiiiiiMiiiiiimiMHimiHiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiimiiimiiimmmiiimimiiiimimiimiMiiiiiiimiHiiiiiiiiMiHiimiiiiimiiiiiiimimmiiiiiiiiiiiiiimiiiiimiiiiiiiiiiii Die Rechtsabteilung Bearbeitet vom Verbondssvndikus Redisonwalt Dr. Mefclcr Wann ist „Preisschleudern« unzulässig? Als „Preisschleuderei“ sieht der Kaufmann eine Preisunterbietung an, die aus dem Rahmen eines ordnungsgemäßen Wellbewerbes heraustritt. Nicht jede Unterbietung ist deshalb „Sdileuderei“, vielmehr haftet der „Schleuderei“ bereits der Makel einer unzulässigen Preisunterbietung an. Die Frage ist deshalb besser so zu stellen: Wann ist Preisunterbietung „ Schleud erei“? Zu unterscheiden ist zwischen Waren mit gebundenen Preisen und Waren mit freier Preisgestaltung. Unter der Vorausseßung eines lückenlosen Preisbindungssystems ist jede Unterbietung der vorgeschriebenen Einzel verkaufspreise unlauterer Wettbewerb (sogenanntes „Preisschleudern mit Markenartikeln“) l ). Heftig umstritten ist dagegen die Frage, wann eine Unterbietung der Preise für Waren mit freier Preisgestaltung unzulässig, also „Schleuderei" ist. Vorherrschend war bisher die Ansicht, daß eine Unterbietung freier Preise niemals schlechthin gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt, daß vielmehr nur die Mittel 2 ), welche die Preisunterbietung ermöglicht haben, sittenwidrig sein können. Temperamentvoll und nidit ohne Überzeugungskraft vertritt Baumbach diese Auffassung in dem Aufsaß „Die Grenzen erlaubten Wett bewerbs, namentlich die Preisunterbietung« (abgedruckt in MuW. 1930, S. 21 ff), wo es unter anderem heißt: „. . . Ein einwandfreies Wetlbewerbsmittel ist die Preis unterbietung. Das laßt sich unmöglich leugnen, denn auf ihr beruht leßfen Endes die Erträglichkeit des freien Wettbewerbs für den Verbraudier, d. h. für die All gemeinheit, den Staat. Es folgt auch ganz notwendig aus dem Begriff des freien Wettbewerbs, daß jedermann der Herr seiner Preise ist, daß er so teuer oder so billig verkauft, wie er will. Ob er verdient oder verliert, das geht niemanden das geringste an. Wer ins Geschäft kommen will, der muß oft anfänglich mit Verlust ver- 1) Vgl. den Aufsaß „Preisschleudern mit Markenartikeln” in Nr. 24 (1930) unserer UNRMACHERKUNST. Bemerkt sei, daß die besonderen Umstande des Falles die Annahme der Sitten widrigkeit des „Preisschteuderns" bei Markenartikeln ausschließen können, vor allem sind der Konkursverwalter und der Voll streckungsbeamte an irgendeine Preisfestseßung nicht gebunden. 2) Als solche sittenwidrige Mittel kommen beispielsweise in Betracht: Erwerb der „verschleuderten” Ware auf unrecht mäßigem Wege (gestohlenes Gut, nicht verzollte Ware usw.), Steuerhinterziehung, tarifwidrige Lohnverträge mit Angestellten oder Gehilfen usw. kaufen. Weder braucht der Verkaufende selbst die Möglichkeit eines Gewinnes zu haben, nodi braucht er sie anderen bei demselben Preise zu lassen. Davon wollen viele Gewerbetreibende nichts hören. Ihr Ärger über die »Schleuderpreise« des anderen ist begreiflich; aber jeder Mitbewerb ist störend und ärgerlich. Das rechtfertigt den Saß nodi nidit: Unlauterer Wettbewerb ist der Wettbewerb der anderen. Es müßte zu unerträg lichen Ergebnissen führen, wenn der einzelne nicht unter einem Saß verkaufen dürfte, der jedem Mitbewerber, auch dem unfähigen oder unglücklichen, eine Gewinn- möglidikeit läßt. Audi hier fehlte es an jeder einiger maßen greifbaren Begrenzung. Infolge besonders günstigen Einkaufs, wegen besonders großen Umsaßes und wegen anderer Umstände kann ein Gewerbetreibender mit ganz ausreidiendem Gewinn verkaufen, wo die anderen bei demselben Preis verbluten. Es kann jemand durdi ausnahmsweise billigen Preis für eine Warengalfung Käufer anlocken, die dann auch andere Waren zu üblidiem Preis kaufen. Es mag selbst ein Gewerbetreibender sich infolge falsdier Kalkulation oder rein mutwillig ruinieren. Alles das ist erlaubt und eine notwendige Folge des freien Wettbewerbs. Das ist auch die ganz herrschende Meinung (vgl. für viele Köhler, Wett bewerbsrecht, S. 26; Callmann, Kommentar, §1 Anm. 74). Selbstverständlidi ist dabei vorausgeseßt, daß keine un erlaubten Mittel zum Unterbieten hinzutreten . . .“ Die in diesen Säßen gekennzeichnete Auffassung wird von uns aufs bestimmteste abgelehnt und dagegen die Meinung vertreten, daß eine Preisunterbietung, die den Einstandspreis erreicht oder sogar unter schreitet, stets unlauterer Wettbewerb ist 3 ), es sei denn, daß ausnahmsweise eine derartige Maßnahme deshalb nicht als sittenwidrig gelten kann, weil sie in einem dringenden und schußwürdigen Interesse des Unter bietenden liegt und auf die Hervorrufung eines kauf männisch vernünftigen Erfolges für dessen Geschäft ge richtet ist. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn es sich um veraltete Ware handelt, die zu einem anderen 3) Vgl. den Aufsaß „Schleuderpreise im Uhrmachergewerbe” in Nr. 41 (1931) unserer UMRMACHERKUNST: „. . . Wenn an sich ungebundene Preise ganz erheblich unter den üblichen Preisen liegen, so isi auch diese Preisunterbietung sittenwidrig, weil der »Schleuderpreis« auf einer groben Mißachtung der vernünftigen Kalkulation eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes beruht, der »Schleuderer« eine besondere Leistungsfähigkeit also nur vortäuscht ...”
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