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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 57.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19320100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19320100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Heft 3 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 38 (16. September 1932)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtsabteilung
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 57.1932 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1932) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1932) 17
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1932) 49
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1932) 65
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1932) 81
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1932) 97
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1932) 117
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1932) 133
- AusgabeNr. 10 (4. März 1932) 147
- AusgabeNr. 11 (11. März 1932) 163
- AusgabeNr. 12 (18. März 1932) 179
- AusgabeNr. 13 (25. März 1932) 195
- AusgabeNr. 14 (1. April 1932) 209
- AusgabeNr. 15 (8. April 1932) 221
- AusgabeNr. 16 (15. April 1932) 235
- AusgabeNr. 17 (22. April 1932) 249
- AusgabeNr. 18 (29. April 1932) 265
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1932) 279
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1932) 295
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1932) 309
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1932) 323
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1932) 341
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1932) 353
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1932) 367
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1932) 381
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1932) 405
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1932) 419
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1932) 433
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1932) 447
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1932) 461
- AusgabeNr. 32 (5. August 1932) 475
- AusgabeNr. 33 (12. August 1932) 487
- AusgabeNr. 34 (19. August 1932) 505
- AusgabeNr. 35 (26. August 1932) 519
- AusgabeNr. 36 (2. September 1932) 533
- AusgabeNr. 37 (9. September 1932) 545
- AusgabeNr. 38 (16. September 1932) 559
- ArtikelDie Garantiefrage, insbesondere bei Armbanduhren 559
- ArtikelDie Drehbühne im Schaufenster 560
- ArtikelDie Rechtsabteilung 561
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 563
- ArtikelSprechsaal 563
- ArtikelSteuerfragen 564
- ArtikelVerschiedenes 565
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 566
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 568
- ArtikelGeschäftsnachrichten 569
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 569
- ArtikelEdelmetallmarkt 569
- ArtikelEine neue Trauring-Umarbeitungstabelle 570
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst -
- AusgabeNr. 39 (23. September 1932) 571
- AusgabeNr. 40 (30. September 1932) 585
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1932) 597
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1932) 609
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1932) 623
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1932) 637
- AusgabeNr. 45 (4. November 1932) 651
- AusgabeNr. 46 (11. November 1932) -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1932) 673
- AusgabeNr. 48 (25. November 1932) 689
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1932) 701
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1932) 713
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1932) 727
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1932) 741
- BandBand 57.1932 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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562 Nr. 38 Preise nicht verkäuflich ist, oder wenn es für eine ge wisse Notzeit (Depression) überhaupt nur darauf an- kommf, den Betrieb aufrechtzuerhalfen, sei es auch ver lustbringend. Der von uns vertretenen Auffassung nähert sich Elster in dem Aufsaß „Was ist Preisschleuderei“ (ab gedruckt in GRUR 1931, S. 213 ff), dem wir folgende Säße entnehmen: . . Der Abbau der Gewinnspanne ist an sich noch keine Preisschleuderei. Erst wenn die Spanne so groß (?) wird, daß sie mit einer ver nünftigen Kalkulation und einer — auch bescheidenen — geschäftlichen Exisfenzwahrung nichts mehr zu tun hat, muß man von »Schleuderei« sprechen . . .“ Auch Tschierschky tritt der herrschenden Ansicht mit der Feststellung entschieden entgegen (KartRdsch. 1930, S. 259), daß er „die weitere Behauptung, die Nipperdey und andere Kritiker aufgestellt haben, nach drücklichst ablehnen müsse, daß das Unterbieten unter Selbstkosten a) überhaupt noch in den Rahmen des echten Leistungswettbewerbs falle, b) als ein mit der Auffassung aller billig und gerecht denkenden Berufs genossen vereinbares, d.h. nicht als unsittliches Mittel, sondern als lauterer Wettbewerb anzusehen sei“ 4 ). Dem bei der Hauptgemeinschaff des Deutschen Einzel handels gebildeten Sonderausschuß zur Regelung von Wettbewerbsfragen liegt die Anfrage vor, ob im Einzelhandel die Ankündigung von regulären Waren zu Preisen, die unter dem Einstandspreis liegen oder dem Einstandspreis gleichkommen, an sich unlauter ist. Nach dem vorläufigen Bericht des Referenten ist die Anfrage in dieser Form nicht allgemein zu beantworten, und es ist deshalb eine besondere Sißung des Sonderausschusses über die Frage des Preisunlerbietens vorgesehen worden. Das Ergebnis dieser Sißung werden wir unseren Lesern zur Kenntnis bringen. Kann der Lehrling entlassen werden, wenn sich die wirt schaftlichen Verhältnisse des Uhrmachers wesentlich ver schlechtert haben? Ohne weiteres nicht. 1. Hat sich der Uhrmacher in dem Lehrvertrag die Entlassung des Lehrlings ausdrücklich für den Fall Vor behalten, daß erheblicher Arbeitsmangel von nicht nur vorübergehender Dauer eintritt, so erscheint die Ent lassung des Lehrlings zulässig. Unstreitig ist die Frage allerdings nicht, vielmehr wird auch die Ansicht ver treten, daß eine Vereinbarung weiterer Enllassungs- gründe als der in der Gewerbeordnung genannten un zulässig sei (so vor allem Landmann, Korn. z. Gew.-O., 1925, Anm. 3 zu § 127b). Im übrigen berechtigt Arbeits mangel den Uhrmacher nicht zur Entlassung des Lehr lings, vielmehr muß er diesen mit Probearbeiten nach Maßgabe des Lehrvertrages, der in erster Linie ein Aus- bildungs- und kein Dienstvertrag ist, weiter beschäftigen. 2. Wird über das Vermögen des Uhrmachers das Vergleichs- oder das Konkursverfahren eröffnet, so kann 4) Heinßeler, Die Grenzen zulässiger Preisunterbietung (Carl Heymanns Verlag, Berlin 1932), untersucht das Problem mit wissenschaftlicher Gründlichkeit und gelangt zu durchaus brauchbaren Ergebnissen im Sinne der von uns vertretenen Auffassung. itmmmimimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiHiiiiiiitmmmimimiiiiiiiiiitiiiiiiiiiiiiiiiHiiiiiiiiiiiiiiiniiiiiiiiii Kleine Anzeigen, Gehilfengesuche, Reparaturanzeigen, Ge legenheitskäufe usw. gehören ln die UHRHACHERKUtlST lumimmm der Lehrling entlassen werden (RAG. vom 20. April 1932 und 13. Juni 1931), im Falle des Vergleichsverfahrens allerdings nur mit Ermächtigung des Vergleichsrichters. 3. Auch abgesehen von diesen Fällen kann der Lehrling vorzeitig entlassen werden, wenn die Durch führung der Lehre die wirtschaftliche Existenz des Uhr machers ernstlich gefährden würde oder wegen Stillegung des Betriebes unmöglich geworden ist. 4. Soweit der Lehrling oder sein geseßlicher Ver treter in den erwähnten Fällen vorzeitiger Auflösung des Lehrvertrages berechtigt ist, von dem Uhrmacher Schadenersaß zu verlangen, kann der Uhrmacher solche Ansprüche dadurch abwenden, daß er sich erfolgreich um eine Ersaßlehrstelle bemüht. In Ermangelung einer geseßlichen Regelung besteht über die angeschnittenen Fragen zum Teil erhebliche Rechtsunsicherheit. Wer ist wegen Hehlerei strafbar? „Wer weiß oder den Umständen nach annehmen muß“, daß Sachen, die er ankauft, „mittels einer straf baren Handlung erlangt sind“, also beispielsweise ge stohlen worden sind. Für denjenigen, der sich gewerbsmäßig oder auch nur gelegentlich mit dem Ankauf vor allem von ge brauchten Sachen befaßt, bestetit ständig die Gefahr, daß er der Hehlerei verdächtigt wird, insofern ihm zur Last gelegt wird, daß er „den Umständen nach hätte annehmen müssen“, daß es sich um gestohlenes Gut ge handelt hat. In dieser Hinsicht ist es wichtig zu wissen, daß der nachweisbare gute Glaube an das ehrliche Erlangtsein der Sache unter allen Umständen eine Ver urteilung wegen Hehlerei ausschließt, mag auch der Be schuldigte die ihm bekannten verdächtigen Umstände nicht in Betracht gezogen oder unrichtig beurteilt, also sich einer (groben) Fahrlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach geltendem Recht ist die fahrlässige Hehlerei, ab gesehen von den Sondertatbeständen des § 18 des Ge- seßes über den Verkehr mit unedlen Metallen und des § 5 des Geseßes über den Verkehr mit Edelmetallen usw. nicht strafbar. Kann dagegen der Beschuldigte nicht nachweisen, daß er gutgläubig gewesen ist, so kann ein in der Gegenrichtung unvollständiges Beweisergebnis bis zur vollen Schuld ergänzt werden, wenn Umstände vorhanden sind, die den Beschuldigten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sachen hätten auf drängen müssen. Nach dem Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgeseßbuches soll auch ganz allgemein fahrlässige Hehlerei strafbar sein, wenn die Sachen „beim Betrieb des Handels oder eines Gewerbes“ angekauft worden sind. Die Begründung, die für den Begriff der Fahrlässigkeit auch bereits nach geltendem Recht herangezogen werden kann, besagt hierzu folgendes: „Fahrlässig handelt nur, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und fähig ist. Die Vorschrift ist also nur anwendbar, wenn der Erwerber beim Erwerb der Sache eine ihm nadi den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen, ins besondere audi nach den Verhältnissen seines Betriebes, obliegende Prüfungspflidit vernaddässigt hat. Diese Prüfungspflicht wird sich mit der Pflicht zu der Prüfung decken, die der ehrbare Geschäftsmann bei seinen Ge schäften ohnedies vornehmen muß, um nicht in Wider spruch mit den kaufmännischen Ehrbegriffen zu geraten und sich Rückforderungs- oder Schadensersaßansprüchen auszuseßen.“ (1/920)
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