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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 57.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19320100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19320100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Heft 3 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 42 (14. Oktober 1932)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Lage auf dem Silberbesteckmarkt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 57.1932 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1932) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1932) 17
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1932) 49
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1932) 65
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1932) 81
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1932) 97
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1932) 117
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1932) 133
- AusgabeNr. 10 (4. März 1932) 147
- AusgabeNr. 11 (11. März 1932) 163
- AusgabeNr. 12 (18. März 1932) 179
- AusgabeNr. 13 (25. März 1932) 195
- AusgabeNr. 14 (1. April 1932) 209
- AusgabeNr. 15 (8. April 1932) 221
- AusgabeNr. 16 (15. April 1932) 235
- AusgabeNr. 17 (22. April 1932) 249
- AusgabeNr. 18 (29. April 1932) 265
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1932) 279
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1932) 295
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1932) 309
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1932) 323
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1932) 341
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1932) 353
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1932) 367
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1932) 381
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1932) 405
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1932) 419
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1932) 433
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1932) 447
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1932) 461
- AusgabeNr. 32 (5. August 1932) 475
- AusgabeNr. 33 (12. August 1932) 487
- AusgabeNr. 34 (19. August 1932) 505
- AusgabeNr. 35 (26. August 1932) 519
- AusgabeNr. 36 (2. September 1932) 533
- AusgabeNr. 37 (9. September 1932) 545
- AusgabeNr. 38 (16. September 1932) 559
- AusgabeNr. 39 (23. September 1932) 571
- AusgabeNr. 40 (30. September 1932) 585
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1932) 597
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1932) 609
- ArtikelWas man vom Inserieren wissen muß! 609
- ArtikelDie Rechtsabteilung 611
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 612
- ArtikelSprechsaal 612
- ArtikelDie Lage auf dem Silberbesteckmarkt 614
- ArtikelSteuerfragen 614
- ArtikelErnst von Bassermann-Jordan † 615
- ArtikelVerschiedenes 616
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 617
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 619
- ArtikelGeschäftsnachrichten 620
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 621
- ArtikelEdelmetallmarkt 621
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 622
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1932) 623
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1932) 637
- AusgabeNr. 45 (4. November 1932) 651
- AusgabeNr. 46 (11. November 1932) -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1932) 673
- AusgabeNr. 48 (25. November 1932) 689
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1932) 701
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1932) 713
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1932) 727
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1932) 741
- BandBand 57.1932 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 42 Die Lage auf dem Silberbesteckmarkt Ab 3. Oktober haben die in der Konvention des Silber warenverbandes zusammengeschlossenen Besteckfabriken je ein Kampfmuster in silbernen Bestecken herausgebracht, das im Durchschnitt LI °/ n unter dem Preise der regulären Bestecke liegt. Diese Kampfmaßnahme war notwendig, weil man in den leßten Monaten beobachten konnte, wie immer mehr Firmen, die nur versilberte Bestecke herstellen, dazu übergingen, silberne Bestecke aufzunehmen. Es handelt sich dabei um Fabriken, die ihre Erzeugnisse vor zugsweise außerhalb des Fachhandels abseßten, und um Handelsfirmen, die außerhalb des Fachhandels stehen. Dieser Entwicklung konnten die in der Konvention zu sammengeschlossenen Fabrikanten nicht länger untätig Zusehen, auch nicht im Interesse des Facheinzelhandels, weil die Oefahr nahe lag, daß allmählich der gesamte Besteckhandel in Kanäle abfloß, die außerhalb des Fach handels liegen. Die Maßnahme der Preissenkung ist des halb auch von uns zu begrüßen. Wir hätten allerdings lieber gesehen, wenn nicht jede Fabrik ein Kampfbesteck herausgebracht hätte, sondern wenn man sich gemeinsam auf zwei oder drei Muster geeinigt hätte. Die Preise der anderen Muster bleiben in der bis herigen Höhe bestehen. Das ist ein Zustand, der auf die Dauer nicht tragbar ist und wogegen der Einzelhandel sich wenden muß. Die Angebote der Außenseiter werden natürlich durch die vorgenommene Preissenkung nicht aus geschaltet, vielmehr werden erhöhte Anstrengungen ge macht werden. Der Fachhandel wird also immer mehr und mehr gezwungen sein, sich gegen diese Nichtfach konkurrenz durch das Kampfbesteck zu wehren. Die Preis differenz zwischen dem Kampfmusfer und den regulären Mustern ist aber so groß, daß der Preisunterschied hinter dem Ladentisch gegenüber der Kundschaft in keiner Weise durchschlagend begründet werden kann. Eine Anglei chung ist im Interesse des Einzelhandels notwendig, damit dieser in der Lage ist, Muster in den verschiedenen Preis lagen zu führen, und damit er die Möglichkeit hat, bei einzelnen Mustern durch einen höheren Aufschlag den Ausfall wieder einzubringen, der ihm durch die billigen Muster entsteht. Die in der Konvention zusammengeschlossenen Fabriken haben ferner den Beschluß gefaßt, daß der Treurabatt von 3°/ 0 in Fortfall kommt. Man hätte billiger weise erwarten können, daß man diesen Treurabatt von 3°/ 0 dem Einzelhandel auch weiterhin dadurch zugute kommen läßt, daß man den Rabatt, der heute gewährt wird, um 3° 0 erhöht hätte. Man hat das nicht getan aus dem sehr durchsichtigen Grunde, einen Ausgleich für die Preissenkung zu finden. Wir halten diese Politik der Fabrikanten für kurzsichtig. Das Besteckgeschäft kann nur gesund erhalten werden, wenn der Einzelhandel in der Lage ist, einen gesunden Verdienst im Besieck- geschäft zu erzielen. Nur so wird er sein Interesse auf den Besteckverkauf konzentrieren können. Schmälert man ihm aber immer mehr seinen Verdienst, so wird er sich folgerichtig dem Verkauf solcher Waren zuwenden müssen, die ihm einen angemessenen Verdienst lassen. Wir stellen deshalb die Forderungen auf, daß eine Angleichung der Preise erfolgt, und daß der Rabatt, der dem Einzelhandel gewährt wird, um wenigstens 3 °/ 0 er höht wird. Diese Forderungen sind so gerecht, daß wir hoffen, daß es den vereinigten Bemühungen des Einzel handels in kurzer Zeit gelingen wird, sie durchzusefeen. Notwendig ist nur, daß der Einzelhandel in geschlossener Front seine berechtigten Forderungen vertritt. Diese Front zu schaffen, wird gegenwärtig unternommen, und, soweit wir sie überblicken können, scheinen diese Be mühungen auch Erfolg zu haben. (1/956) iiiitiimimmmiiimimauiimmiiiiHiimiiimimmmmiiimmiimmmmm Steuerfragen bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersvndikus des Zentralverbandes der Deutschen Ulimiadier (Einheilsverband) Steuerstrafverfahren, Strafbescheide und die Rechtsprechung: des Reichsgrerkhts iscm u &.> Wer als Bevollmächtigter eines Steuerpflichtigen auf- tritt, hat nach § 108 RAO. die Pflichten eines geseßlichen Vertreters. Als solcher hat er alle Pflichten zu erfüllen, die demjenigen, den er vertritt, obliegen (§ 103 RAO.). Der Vertreter haftet insoweit persönlich, als durch schuld hafte Verleßung der auferlegten Pflichten Steueransprüche verkürzt, ferner Erstattungen oder Vergütungen zu Un recht gewährt worden sind. Die Reichsabgabenordnung macht einen Unterschied zwischen der steuerrechllichen Haftung für eine Steuer schuld und der Haftung nach dem Strafrecht für Sfeuer- zuwiderhandlungen eines anderen. Steuerrechtlich haftet der Steuerpflichtige neben seinem Vertreter für die ver kürzten Steuereinnahmen, während er von einer straf rechtlichen Haftung neben dem Vertreter befreit sein kann. (Urteil des Reichsgerichts vom 17. Oktober 1929 2. D. 18/29. Abgesehen von den Ordnungsstrafen unterscheiden die Strafbestimmungen Vorsaß und Fahrlässigkeit. Wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erschleicht oder vor- säßlich bewirkt, daß Steuereinnahmen verkürzt werden, wird wegen Steuerhinterziehung mit Geldstrafe bestraft. Der Höchstbetrag der Geldstrafe ist unbeschränkt (§ 396 RAO). Wer fahrlässig als Steuerpflichtiger oder als Ver treter oder bei Wahrnehmung der Angelegenheit eines Steuerpflichtigen bewirkt, daß Steuereinnahmen verkürzt oder Steuervorteile zu Unrecht gewährt oder belassen werden, wird wegen Steuergefährdung mit Geldstrafe bis zu 100000 .??>/ bestraft (§ 402 RAO). Wer einen Strafbescheid erhält, kann entweder gegen denselben Beschwerde beim Präsidenten des Landes finanzamtes anhängig machen oder Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte beantragen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche beim Finanzamt schriftlich oder mündlich einzulegen. Ebenso ist der Antrag auf gericht liche Entscheidung gleichfalls beim Finanzamt binnen einer Woche nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zu stellen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung schließt die Beschwerde, die Einlegung der Beschwerde den Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus. Während das Landesfinanzamt im Beschwerdeverfahren niemals über die im Strafbescheid festgeseßte Strafe hinausgehen darf, ist das Gericht bei der Entscheidung an die im Strafbescheid festgeseßte Strafe nicht gebunden; es kann also auch darüber hinausgehen. Vollstreckbare Strafbescheide und Beschwerde bescheide wirken wie ein rechtskräftiges Urteil. Die Finanzämter haben die Straf- und Beschwerdebescheide sowie die Kostenentscheidungen nach den Vorschriften über das Zwangsverfahren zu vollstrecken. Für Zahlung einer Geldstrafe kann eine Frist oder Abtragung in Teil beträgen bewilligt werden. Es besteht auch die Möglich keit, daß Strafen, welche im Verwaltungssirafverfahren auferlegt sind, im Gnadenwege ganz oder teilweise er lassen werden. Innerhalb der Zusfändigkeitsgrenze können solche Erlaßanträge durch das Landesfinanzamt Erledigung finden, im übrigen ist der Reichsminister der Finanzen als leßte Instanz befugt, im Verwaltungsstraf verfahren erkannte Strafen zu erlassen. (11.933)
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