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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 57.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19320100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19320100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Heft 3 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 45 (4. November 1932)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 57.1932 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1932) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1932) 17
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1932) 49
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1932) 65
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1932) 81
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1932) 97
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1932) 117
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1932) 133
- AusgabeNr. 10 (4. März 1932) 147
- AusgabeNr. 11 (11. März 1932) 163
- AusgabeNr. 12 (18. März 1932) 179
- AusgabeNr. 13 (25. März 1932) 195
- AusgabeNr. 14 (1. April 1932) 209
- AusgabeNr. 15 (8. April 1932) 221
- AusgabeNr. 16 (15. April 1932) 235
- AusgabeNr. 17 (22. April 1932) 249
- AusgabeNr. 18 (29. April 1932) 265
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1932) 279
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1932) 295
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1932) 309
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1932) 323
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1932) 341
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1932) 353
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1932) 367
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1932) 381
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1932) 405
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1932) 419
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1932) 433
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1932) 447
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1932) 461
- AusgabeNr. 32 (5. August 1932) 475
- AusgabeNr. 33 (12. August 1932) 487
- AusgabeNr. 34 (19. August 1932) 505
- AusgabeNr. 35 (26. August 1932) 519
- AusgabeNr. 36 (2. September 1932) 533
- AusgabeNr. 37 (9. September 1932) 545
- AusgabeNr. 38 (16. September 1932) 559
- AusgabeNr. 39 (23. September 1932) 571
- AusgabeNr. 40 (30. September 1932) 585
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1932) 597
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1932) 609
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1932) 623
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1932) 637
- AusgabeNr. 45 (4. November 1932) 651
- ArtikelIst Ihr Geschäft rentabel? 651
- ArtikelWarum Karstadt gestützt wurde 652
- ArtikelSprechsaal 653
- ArtikelSteuerfragen 654
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 655
- ArtikelVerschiedenes 656
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 658
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 659
- ArtikelGeschäftsnachrichten 660
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 661
- ArtikelEdelmetallmarkt 661
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst -
- AusgabeNr. 46 (11. November 1932) -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1932) 673
- AusgabeNr. 48 (25. November 1932) 689
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1932) 701
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1932) 713
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1932) 727
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1932) 741
- BandBand 57.1932 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 45 Abb. 3. Werbeständer mit laufender Schrift. Ein 5 cm hohes Tablett aus Edelholz. Chamois - Bezug, Block und Stufengarnitur aus gleichem Holz usw. Der Blickfang liegt hier in der laufenden Schrift, deren Text der dekorierten Ware entsprechend am besten gereimt ist. Der Antrieb der Blickfänge ist elektrisch, so dab (iiMiiiiiiMiiiiiiiiiHMiiiMiiiiiiiiiiiiiNiiMiiiiiiiitiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiriiuiiiiimmiiiiiiiiHiiiiiiiiiiiiiiiiiiiriiiiiimiiiiiiiiiiiiiiHimiiiiiiiiiiiiiiiiiiimmiiiiiiiiHiiiiiiim keinerlei Wartung erforderlich ist. Die beschriebenen Apparate sind neben einer ganzen Anzahl weiterer käuflich bzw. leihweise zu beziehen 1 !. Ich hoffe, dafe damit eine belebende Wandlung unserer Schaufenster erreicht wird. (V/972) C. K. 1) Anfragen an die Schrifileitung der UHRMACHERKUNST. Steuerfragen ng. Sleuerjyndikus des Zcnlrolverbandcs der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Das Betriebsvermögen der offenen Handels gesellschaft und dessen steuerliche Behandlung Im Gegensab zu der früheren Geltung ist die offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft jefet steuer lich verselbständigt. Bei diesen Gesellschaften mub das gesamte Vermögen, das im Eigentum der Gesellschaft steht, als Betriebsvermögen gelten. In der Regel ist also hier nicht erst noch die Voraussefeung zu erfüllen, dab die Gegenstände auch dem gewerblichen Betriebe der Gesellschaft tatsächlich dienen. Die gesetzliche Rege lung nach dem Reichsbewertungsgesefc geht vielmehr da hin: Die Belriebsgegenstände einer offenen Handelsgesell schaft dienen, ohne dab dies einer besonderen Prüfung bedarf, den gewerblichen Zwecken der Gesellschaft. Nur dann ist eine dahingehende Prüfung nötig, wenn die von der Gesellschaft genügten Gegenstände nicht in deren Eigentum, sondern im Eigentum eines oder mehrerer oder aller an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter stehen. Handelt es sich z. B. um ein Grundstück, welches einem Gesellschafter gehört, so ist bereits bei der Einheits wertfeststellung darüber Entscheidung zu treffen, ob und in welchem Umfang es zum Betriebsvermögen der Gesell schaft gehörig anzusprechen ist. Nach den steuerrechtlichen Grundsätzen über den Begriff „Betriebsvermögen“ bilden einen gewerblichen Betrieb alle „Gegenstände“, die offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und ähn lichen Gesellschaften des Handelsrechts, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer oder Mitunternehmer an zusehen sind, gehören. Zu dem gewerblichen Betrieb einer solchen Gesellschaft gehören aber ausdrücklich auch die Gegenstände, die im Eigentum eines beteiligten Gesell schafters stehen, hier jedoch mit der selbstverständlichen Voraussebung, dab sie auch dem Betriebe dieser Gesell schaft dienen. Entscheidend soll somit das wirtschaftliche Eigentum sein. Die offene Handelsgesellschaft ist für die Einheils wertsteuern mit steuerlicher Rechtsfähigkeit ausgestattet, IIIMlIHMIIIIMIIIIIOIIIIIIIIIIIIIIKIIIIiaiaMllllllllllliaillllllllllllllllllllllMIIIIIIMIIIMIIIIIIIIIItllllllllllllll Warnung vor Uhrenschwindel! Bei keinem Artikel ist eine Täuschung so leicht möglich wie gerade bei Uhren. Zur Aufklärung des Publikums gibt der Zentralverband der Deutschen Uhrmacher iefct wieder Einwickelpapier mit entsprechendem Aufdruck heraus. tOOO Blatt des Einwickelpapiers kosten 7.90 RM„ dazu kommen die Portospesen. Es isl notwendig, dafc gegenwärtig die Aufklärung des Publikums in grobem Umfange erfolgt. Wir bitlen deshalb, Be stellungen sofort an die Geschäftsstelle des Zentral verbandes der Deutschen Uhrmacher, Halle (Saale), Königslrabe 64, zu richten. d. h. sie wird als selbständiges Steuersubjekt behandelt. Die Gesamtheit aller Gegenstände, die einer solchen Gesellschaft gehören, sowie ferner diejenigen, die im Eigentum eines der an der Gesellschaft beteiligten Gesell schafters stehen und dem Beiriebe der Gesellschaft dienen, stellen eine wirtschaftliche Einheit, nämlich das Betriebsvermögen der Gesellschaft, dar. In Abweichung von den rechtlichen Eigentumsverhältnissen sollen alle Gegenstände steuerlich erfaljt werden, die tatsächlich für Betriebszwecke der Gesellschaft verwendet werden. Es macht also dann steuerlich keinen Unterschied, ob z. B. ein Hausgrundstück von den Gesellschaftern rechtlich aus der Gesellschaft herausgenommen oder nicht in sie ein gebracht wird, denn auch Geschäftsräume, welche der Gesellschaft nur mietweise von den Gesellschaftern über lassen sind, zählen zum gesellschaftlichen Betriebs vermögen. Umfassen solche Gesellschaftsräume nicht das ganze Haus des Gesellschafters, so ist der zum Geschäftsbetrieb benutzte Gebäudeteil zu ermitteln. Der Gewerbeausschujj mub dann den vom Grundwerfausschub festgestelllen, auf den gewerblichen Betrieb entfallenden Teilbetrag des Grundstückseinheilswerts der Feststellung des Einheits wertes für den gewerblichen Betrieb zugrunde legen. Die Frage, ob und in welcher Höhe ein Teilbetrag des Grund stückseinheitswertes zu dem Einheitswert eines gewerb lichen Betriebes zu rechnen ist, kann nur in dem Ver fahren über die Feststellung des Grundstückseinheits wertes ausgetragen werden. Die Entscheidung über den Einheitswert eines Betriebsgrundstücks ist für die Ein- heitswertfestsfellung des gewerblichen Betriebes jeden falls bindend. Die offene Handelsgesellschaft wird als solche zur Vermögensteuer herangezogen. Gegenstände, die nach den hier gemachten Ausführungen zu ihrem Betriebs vermögen zu rechnen sind, mub sie mit als ihr Vermögen versteuern. Demgegenüber sind aber als Folge davon die Gesellschafter mit ihren Anteilen an einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder ähnlicher Gesellschaft des Handelsrechts, bei welcher der Gesell schafter als Unternehmer oder Mitunternehmer anzusehen ist, nicht vermögensteuerpflichtig. Aus unseren Betrachtungen ergibt sich, dab einer offenen Handelsgesellschaft, die ihren Betrieb in dem einen ihrer Gesellschafter gehörenden Grundstück ausübt, ein höheres Betriebsvermögen zudiktiert wird als einer Gesellschaft, die unter sonst gleichen Umständen ihr Gewerbe in einem fremden Grundstück betreibt. Dies hat jedoch nicht auch eine Schlechtersfellung bei der Heranziehung zur Gewerbesteuer nach dem Gewerbe- kapital zur Folge, denn der Begriff „Betriebsvermögen“ ist nicht identisch mit dem steuerlichen Begriff „Gewerbe kapital“. Zwar gilt als Gewerbekapifal im Sinne der Vorschriften über die Gewerbesteuer der gewerbliche Beirieb, und so ist zunächst der Wert des Gewerbe kapitals gleich dem Einheitswert des gewerblichen Be triebes. Grundstücke, soweit sie dem Betriebe gewidmet sind, scheiden jedoch aus dem Gewerbekapital aus. Der
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