Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 57.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19320100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19320100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Heft 3 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 46 (11. November 1932)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 57.1932 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1932) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1932) 17
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1932) 49
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1932) 65
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1932) 81
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1932) 97
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1932) 117
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1932) 133
- AusgabeNr. 10 (4. März 1932) 147
- AusgabeNr. 11 (11. März 1932) 163
- AusgabeNr. 12 (18. März 1932) 179
- AusgabeNr. 13 (25. März 1932) 195
- AusgabeNr. 14 (1. April 1932) 209
- AusgabeNr. 15 (8. April 1932) 221
- AusgabeNr. 16 (15. April 1932) 235
- AusgabeNr. 17 (22. April 1932) 249
- AusgabeNr. 18 (29. April 1932) 265
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1932) 279
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1932) 295
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1932) 309
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1932) 323
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1932) 341
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1932) 353
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1932) 367
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1932) 381
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1932) 405
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1932) 419
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1932) 433
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1932) 447
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1932) 461
- AusgabeNr. 32 (5. August 1932) 475
- AusgabeNr. 33 (12. August 1932) 487
- AusgabeNr. 34 (19. August 1932) 505
- AusgabeNr. 35 (26. August 1932) 519
- AusgabeNr. 36 (2. September 1932) 533
- AusgabeNr. 37 (9. September 1932) 545
- AusgabeNr. 38 (16. September 1932) 559
- AusgabeNr. 39 (23. September 1932) 571
- AusgabeNr. 40 (30. September 1932) 585
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1932) 597
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1932) 609
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1932) 623
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1932) 637
- AusgabeNr. 45 (4. November 1932) 651
- AusgabeNr. 46 (11. November 1932) -
- Artikel100% Aufschlag und 50% Nachlaß -
- ArtikelWie sage ich's meinem Kunden? 662
- ArtikelSprechsaal 663
- ArtikelSteuerfragen 664
- ArtikelVerschiedenes 665
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 667
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 668
- ArtikelGeschäftsnachrichten 670
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 671
- ArtikelEdelmetallmarkt 671
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 672
- AusgabeNr. 47 (18. November 1932) 673
- AusgabeNr. 48 (25. November 1932) 689
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1932) 701
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1932) 713
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1932) 727
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1932) 741
- BandBand 57.1932 -
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Nr. 46 DIE UHRMACHERKUNST fähige Werbungskosten sind insbesondere Aufwendungen des Arbeitnehmers für Werkzeuge und Berufskleidung sowie Ausgaben für Eahrten zwischen Wohnung und Arbeilsställe, ferner solche für dienstliche und geschäft liche Repräsentation. Zum Dienstaufwand gehören auch die Vergütungen des Arbeitgebers für vom Arbeitnehmer gestellte Werk zeuge. Solche Entschädigungen, die nach ausdrücklicher Vereinbarung zur Bestreitung der Kosten für Arbeits mittel gewährt werden und angemessen sind, die lat- sächlichen Aufwendungen also offenbar nicht übersteigen, zählen nicht zum Arbeitslohn. Der Arbeitgeber hat dem nach den Bruttolohn, abzüglich der Vergütung für Werk zeuge, der Lohnsteuer zugrunde zu legen. Die An gemessenheit der gewährten Entschädigung wird zuweilen nachgeprüft, um zu verhindern, dafe die Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vereinbarungen Ireffen, wonach der Lohn niedrig, die Entschädigung für Werkzeuge hoch gehallen wird. Als abzugsfähige Sonderleistungen kommen zunädist die Aufwendungen für Versicherung der eigenen Person sowie der nidit selbständig veranlagten Haushallsange hörigen und die Ausgaben für eigene Berufsfortbildung, also für Weiterbildung im ausgeübten Beruf, in Betradit. Der jährlidie Hödislbelrag für die genannten Sonder- leislungen ist insgesamt auf 600 '.RH, zuzüglich je 250.7?)/ für Ehefrau und jedes minderjährige Kind, begrenzt. Nur bei älteren Personen ist ein höherer Betrag zum Abzug zugelassen, und zwar beim Aller über 130 Jahre 960 .71)1, wenn Einkommen 15 000 'Jt)l oder Vermögen 50000 ‘Ji)l nicht übersteigt. Ist der Steuerpflichtige über 55 Jahre alt, so erhöht sidi die Begünstigung auf 1200 1/1)1 und bei Alter über 60 Jahre auf 1440 .'/?)/. Neben den erwähnten Sonderleistungen können als solche ohne Begrenzung hinsichtlidi der Höhe ferner abgezogen werden: Kirchensteuern einsdtliebüch Kirch- geld, Beiträge zu Berufs- oder Wirtsdiaftsvertretungen; zu legieren gehören die Arbeiter- und Angestellten organisationen Wie oben angegeben, zählen auch die für „nicht selbständig veranlagte'• Haushallsangehörige gezahlten Versicherungsprämien zu den Sonderleistungen; weiter isl gesagt, dab sich der Höchslbetrag von 600 31)1 um 250 7?)/ für jedes minderjährige Kind erhöht. Selbständige Veranlagung liegt nach dem Urteil des Reichsfinanzhofs vom 2. Sept. 1931 nur vor, wenn der Haushallsangehörige einen nur für ihn allein bestimmten, besonderen Steuer bescheid erhält, er also nicht mit dem Haushaltvorstand zusammen zur Steuer herangezogen wird. Daraus folgt, daß z. B. für eine 19jährige Tochter, die zwar eigenes Arbeitseinkommen bezieht, aber nicht besonders zu ver anlagen isl, 250 .'/?)/ unter den Sonderlcistungen des Vaters für Versicherungsprämien in Abzug gebracht werden können. (11.983) lillllllllllllllllillllMIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIIIlIhlllllllllllllMMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIHIIMIIIIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII Verschiedenes Die neuen Uhrenzölle am IT. November In Kraft! Die Handelsvertrags-Verhandlungen zwisdien der Sdiweiz und Deutschland haben am Sonnabend, dem 5. November, zu einem Ergebnis geführt. Am 17. November treten die folgenden Zotlsäbe in Kraft: D,e ß,s- «atze babe Alter Ver- l trug (nb- gelaufen I ur 1 Stuck 31)1 10,- 20,- 1. Deutscher Zolltarif Nr. 929 Tasdienuhren, einsdilie&l. Re petier- und Armbanduhren: al mit Gehäusen in Gold oder Platin (Armbanduhr) (Tasdienuhr) b) mit Gehäusen in Silber usw. . . c) mit Gehäusen in anderen Metallen Nr. 930 Gehäuse von Tasdien- und Armbanduhren: a) in Gold oder Platin (Armbanduhr) (Taschenuhr) b) in Silber usw. (Armbanduhr) (Tasdienuhr) c) in anderem Metall usw Nr. 931 Fertige Werke und Rohwerke 2. Schweizer Zolltarif Nr. 932 Gehäuse in anderen Metallen Nr. 933a Gehäuse in Silber .... Nr. 933b Gehäuse in Plaque .... Nr. 933c Gehäuse in Gold oder Platin Nach langen Verhandlungen ist das Abkommen endlidi unterzeidinet worden. Es regelt die dringendsten Fragen der schweizerisch-deutschen Wirtschaftsbeziehungen und erseht und erweitert die im Juni- und Juli-Abkommen bereiis getroffenen Vereinbarungen. Es bringt auf dem Devisengebiet Erleichte rungen für den ßesudi deutsdier Touristen in der Sdiweiz und für die Bezahlung sdiweizenscher Waren durdi deutsdie Importeure. Für eine Anzahl schweizerischer Exportprodukle ist eine herabsefeung der deutschen Zölle vorgesehen, während die Schweiz neben einigen Zollerma&igungen für eine Reihe 1,50 1,40 l- 2,50 1,80 1,35 8,50 18,50 1.50 5.50 0,35 0,25 3.50 1.50 0.75 1,- 0,25 1,15 1,50 1,50 0,25 fr. 0,50 _ 0,35 0,75 - 0,25 1,— - 1,35 2,- - deutscher Waren erhöhte Kontingente zugeslanden hat. Das Abkommen wird am 17. November in Kraft treten und vor läufig bis 3t. März 1933 in Kraft bleiben. Die Höhe der Zollschranken ist damit etwas herabgesetzt worden, so dab die wirtschaftlichen Bezietiungen zwischen Deutsch land und der Sdiweiz, die in der Natur beider Länder liegen, eine Belebung erfahren werden. Dos kommt nicht nur uns erwünsdit, sondern audr der Schweiz. Der erste Beamte der Sdiweiz, Bundes- raf Sdiullheb, spradi es in seiner Eröffnungsrede zu der Aus stellung in La Chaux-de-Fonds (siehe UHRMACHERKUNST Nr. 37, Seite 551) aus: „Unter dem Druck der Verhältnisse haben audi wir uns auf die wirtschafllidie Abwehr einstellen müssen. Es geschah sdiweren Herzens, aber es war ein Gebot der Selbst erhaltung. Uir ersehnen jedoch ungeduldig den Tag, an dem die Schranken fallen.” (VI t 887) Vollstreckungsschutz und Ftandwerk. Beim Reichsverband des deutschen Handwerks laufen immer mehr Klagen ein über die einseitigen Auswirkungen des Vollstreckungsschubes für Land wirte. So hat auch die lebte Verordnung vom 27. September 1932, die eine Ausdehnung des Vollstreckungsschubes vorsieht, eine grobe Unruhe im Handwerk hervorgerufen. Die Erregung geht darauf zurück, dab man immer wieder neue Schubmabnahmen für die Landwirtschaft trifft, während das Handwerk unberück sichtigt bleibt, ja, zum Teil durch die im Sinne der Landwirtschaft getroffenen Bestimmungen weitere Belastungen und weitere Schädigungen auf sich nehmen mub, obwohl seine Lage bestimmt nicht besser, ja, vielfach noch verzweifelter ist als die der Land wirtschaft. Es bleibt im Handwerk einfach unverständlich, wenn jebt nach den dem Reichsverband des deutschen Handwerks vorliegenden Meldungen die Finanzämter dazu übergehen, alte Forderungen, welche vor dem 1. Juli 1931 entstanden sind und infolge des Vollstreckungsschubes erst jebt beglichen werden, zu der in der Zwischenzeit erhöhten Umsabsteuer heranzuziehen, eine Erhöhung, mit der das Handwerk damals gar nicht rechnen konnte und die es heute audi nicht mehr einzukalkuheren vermag. Auf seine ersten Vorstellungen hin hatle der Reidiswirl- schaftsminister bereits im Marz 1932 dem Reidisverband des deutschen Handwerks geantwortet, dab bestimmte Vorsdiläge für die Ausdehnung des Vollstreckungsschubes auf Handwerker ausgearbeitet seien, die lediglich noch dem Reichsernährungs- mimsler zur Prüfung Vorlagen. Diese Prüfung ist anscheinend bis heute nodi nidit beendet. Die Mabnahmen zum Sdiube des Handwerks dulden nunmehr keinen Aufschub mehr, nachdem gerade durch die jüngsten gesebgeberisdien Mabnahmen es den versdiuldelen Landwirten in erweitertem Umfange ermöglicht wird, sidi von einem Teil ihrer Verbindlichkeiten zu befreien, während der Handwerker keinen Schub weder vor Zwangsvollstreckung noch vor dem Verlust von Vermögensteilen geniebt. wenn er durdi
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