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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 57.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19320100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19320100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Heft 3 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1932)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 57.1932 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1932) 1
- ArtikelZum Neuen Jahre! 1
- ArtikelRückblick und Ausblick 2
- ArtikelGibt es einen Ausweg aus der Krise? 3
- ArtikelJuwelier- und Uhrenfachgeschäfte in Amerika und Warenverteilung 4
- ArtikelSprechsaal 6
- ArtikelSteuerfragen 8
- ArtikelVerschiedenes 9
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 11
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 12
- ArtikelGeschäftsnachrichten 13
- ArtikelPatentschau 14
- ArtikelWichtig für den Gold-An- und -Verkauf! 15
- ArtikelEdelmetallmarkt 15
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 16
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1932) 17
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1932) 49
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1932) 65
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1932) 81
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1932) 97
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1932) 117
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1932) 133
- AusgabeNr. 10 (4. März 1932) 147
- AusgabeNr. 11 (11. März 1932) 163
- AusgabeNr. 12 (18. März 1932) 179
- AusgabeNr. 13 (25. März 1932) 195
- AusgabeNr. 14 (1. April 1932) 209
- AusgabeNr. 15 (8. April 1932) 221
- AusgabeNr. 16 (15. April 1932) 235
- AusgabeNr. 17 (22. April 1932) 249
- AusgabeNr. 18 (29. April 1932) 265
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1932) 279
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1932) 295
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1932) 309
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1932) 323
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1932) 341
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1932) 353
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1932) 367
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1932) 381
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1932) 405
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1932) 419
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1932) 433
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1932) 447
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1932) 461
- AusgabeNr. 32 (5. August 1932) 475
- AusgabeNr. 33 (12. August 1932) 487
- AusgabeNr. 34 (19. August 1932) 505
- AusgabeNr. 35 (26. August 1932) 519
- AusgabeNr. 36 (2. September 1932) 533
- AusgabeNr. 37 (9. September 1932) 545
- AusgabeNr. 38 (16. September 1932) 559
- AusgabeNr. 39 (23. September 1932) 571
- AusgabeNr. 40 (30. September 1932) 585
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1932) 597
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1932) 609
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1932) 623
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1932) 637
- AusgabeNr. 45 (4. November 1932) 651
- AusgabeNr. 46 (11. November 1932) -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1932) 673
- AusgabeNr. 48 (25. November 1932) 689
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1932) 701
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1932) 713
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1932) 727
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1932) 741
- BandBand 57.1932 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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DIE UHRMACHERKUNST Steuerfragen Bearbeite! von Dr. Hornung, bleuersyndikus de» Zentralverbonde» der Deutsdien Uhrmadier (Einheitsverband) Was Ist bei der bevorstehenden Mietsenkung zu beachten? Die ab 1. Januar 1932 zu zahlende Miete ist vom Vermieter nach den neuen Bestimmungen zu beredinen und dem Mieter sofort mitzuteilen. Bei den Altbauten ist die Berechnung einfach, da hier bei Nur-Geschäfls- räumen, ferner bei Läden mit Wohnung, sowie bei Nur- Wohnung einheitlich die Miete um 10°/ 0 der Friedensmiete zu senken ist. Unter Altbauten fallen Räume, die bis zum 1. Juli 1918 bezugsfertig geworden sind. Unter Friedensmiete ist die am 1. Juli 1914 gezahlte Miete oder die zwisdien den Parteien als Friedensmiete vereinbarte oder, die vom Mieteinigungsamte neu festgeseßte Friedensmiete zu verstehen. In Preußen z. B. gilt vom 1. Januar ab statt 120°/ o nur 110°/ 0 als geseßliche Miele. Daneben sind die üb lichen Umlagen für Grundvermögensteuer usw. zu zahlen. Bei den Nur-Läden tritt nicht etwa eine Senkung von 10°/ 0 der Vertragsmiete ein, die nicht selten das Zwei- bis Dreifache der Friedensmiete ausmachen wird, sondern es wird zwangsläufig die Miete nur um 10°/ 0 der Friedensmiete gekürzt. Diese Mielsenkung wirkt also hier um so geringer, je mehr die Vertragsmiete von der Friedensmiete abweicht. Beträgt z. B. die Ladenmiete 4000,— Ml bei einer Friedensmiete von 2000,— Ml, so macht die Mietsenkung nur 200,— Ml, mithin nur 5°,' 0 aus. Der Mieter kann aber von dem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen. Hat der Vermieter seit dem 1. Januar 1931 die Miele freiwillig bereits gesenkt, so ist diese Ermäßigung bei der jeßigen zwangsläufigen Herabseßung in Anrechnung zu bringen. Macht die Ermäßigung bereits 10 °j der Friedensmiete aus, so ist der Vermieter zu einer weiteren Herabseßung im allgemeinen nicht verptlichtet. Ist die Miete im Jahre 1931, weil Mietwucher vorlag, oder weil der Mieter sich auf die geseßliche Miete berufen hat, ermäßigt, so ist die Anrechnung ausgeschlossen. Bei den Neubauten, wo sich die Mieisenkung nach dem Betrage richtet, um den der Vermieter durch die Zinsherabseßung entlastet wird, ist die Berechnung weniger einfach. Der dem Vermieter durch Zinsentlastung ent stehende Gewinn ist im Verhältnis der Einzelmiete zur Gesamtmiete des Hauses zu verteilen. Wenn sich auch Schwierigkeiten bei der Mietberech nung zeigen, so soll doch jedenfalls dem Mieter sofort eine vorläufige Mitteilung über die Miete gegeben werden. Bis zum 25. Januar 1932 soll jedoch alsdann der end gültig erredinete Mietzins dem Mieter bekanntgegeben sein. Kommt der Vermieter diesen Verpflichtungen nicht nach und zahlt infolgedessen der Mieter nicht oder nicht rechtzeitig, so gelten die Rechtsfolgen, die deswegen nadi Geseß oder Vertrag eintreten würden, als nicht eingetreten. (11/724) Möglichkeit zur Ablösung der Hauszinssteuer (Gebäudeentschuldungssteuer). Änderung und Ende der Gebäudeentschuldungssteuer belastung Bei der Hauszinssteuer tritt vom 1. April 1932 ab allgemein eine Senkung von 20 °/ 0 ein. Der volle Jahres betrag der Steuer, der für 1930 Geltung hatte, ist hierbei ohne Berücksichtigung der niedergeschlagenen oder er lassenen Beträge zugrunde zu legen. Durch die Senkung gilt der Betrag, der den Eigentümern in der Miefe zur Verzinsung aufgewerteter Hypotheken und des Eigen kapitals zu belassen ist, als abgegolten. Für die Zeit vom 1. April 1932 bis 1. April 1935 bleibt es bei dieser zwanzigprozentigen Senkung. Vom 1. April 1935 ab erfolgt eine weitere Steuersenkung von 25 °/ welche bis zum 1. April 1937 beibehalten wird. Ab 1. April 1937 soll die Steuer weiter abgebaut werden, und zwar wieder um 25° (ü , bis zum 1. April 1940. Bei diesen Senkungen für 1935—1940 ist der volle Jahres betrag der Steuer, der für das Rechnungsjahr 1932 Geltung hat, zugrunde zu legen. Am 1. April 1940 soll diese unbeliebteste, ein schneidendste und merkwürdigste, dabei in ihrem Ver wendungszweck oft sehr mißbrauchte Steuer ver schwinden. Das gewaltige, auf etwa 2 Milliarden Ml jährlich zu beziffernde Aufkommen aus dieser Steuer hat nicht einmal bewirkt, daß rechtzeitig der notwendigste Wohnungsbedarf im Interesse der Volksgesundheit und der Familienbildung gedeckt wurde. Die Wohnungs zwangswirtschaft besteht auch heute noch mit ihrem auf geblähten, kostspieligen Beamtenapparat, der es nicht einmal vermochte, Wohnungsschiebungen, namentlich in den großen Städten, zu verhindern. Gerade diese be kannt gewordenen Schiebungen haben vielfach Mißtrauen und Unfrieden in die Bevölkerung gebracht. Die der öffentlichen Hand zugeführten Hauszinssteuermitiel haben auch sonst volkswirtschaftlich nicht den Segen für die Allgemeinheit gehabt, den sie hätten bringen können. Sie haben direkt schädigend gewirkt, insofern, als groß zügig veranlagte Gemeindeverwaltungen eine Ausgaben wirtschaft, der Luxus und Verschwendung zugrunde lag, zu betreiben sich anmaßten. Der Hauseigentümer ist nun berechtigt, die sich für die Zeit vom 1. April 1932 bis zum 1. April 1940 er gebende Gebäudeentschuldungssteuer in der Zeit bis zum 31. März 1934 durch Zahlung eines einmaligen Be trags abzulösen. Macht der Eigentümer von diesem Rechte Gebrauch, so hat er bei Zahlung des Ablösungs betrages bis zum 31. März 1932 das Dreifache des vollen Jahresbetrages der Gebäudeenlschuldungssteuer zu zahlen. Zahlt er den Ablösungsbelrag später, so kann die Steuer nur noch mit dem dreieinhalbfachen Betrage abgelöst werden. Neben dem Ablösungsbetrage sind die bis zur Entrichtung desselben faltig gewordenen Steuerbeträge zu zahlen. Die Ablösung kann auch teilweise erfolgen. Um die Möglichkeit zur Ablösung durch Aufnahme hypothekarisch gesicherter Darlehen zu erleichtern, können solche Dar lehen der Hypothekenbanken, Sparkassen und Versiche rungsgesellschaften auf Antrag des Eigentümers mit dem Range vor allen anderen Rechten an dem Grund stück im Grundbudi eingetragen werden. Wird von diesem Vorrecht Gebrauch gemacht, so muß der betreffende Darlehnsgeber das Kapital unmittelbar an die zusfändiqe Steuerbehörde entrichten. Beispiel zur Ablösung: , . .Angenommen, die veranlagte Hauszinssteuer 1930 betrag! monatlich 100 XU, so würden an Steuer für die Rechnungsjahre 1932, 1933, 1934 je 960 XM = 2880 X)l 1935, 1936 „ 720 „ =1440 1937, 1938, 1939 „ 480 „ = 1440 " im ganzen also 5760 XM ZU Za , h l le r,.. sein ' Bei Zahlun fl Ablösungssumme bis zum 31. Marz 1932 berechnet sich der Ablösungsbefrag
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