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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 55.1930
- Erscheinungsdatum
- 1930
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19300100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19300100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 44 und 45 fehlen, Seiten 892, 939 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 28 (11. Juli 1930)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtsabteilung
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 55.1930 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1930 II
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1930) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1930) 17
- BeilageAnzeigen Nr. 3 1
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1930) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 1
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1930) 63
- BeilageAnzeigen Nr. 5 1
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1930) 79
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1930) 99
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1930) 123
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1930) 141
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1930) 155
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (7. März 1930) 171
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (14. März 1930) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (21. März 1930) 219
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (28. März 1930) 237
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (4. April 1930) 259
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (11. April 1930) 279
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (18. April 1930) 297
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (15. April 1930) 321
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1930) 341
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1930) 365
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1930) 383
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1930) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1930) 429
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1930) 449
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1930) 465
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1930) 485
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1930) 509
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1930) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1930) 557
- ArtikelAus Uhrmacher Daseckes Briefen am seinen Sohn 557
- ArtikelDie Entwicklung der zeitgemäßen Uhr 558
- ArtikelGleichgewicht der Unruh, oder: Wer hat recht? 559
- ArtikelIst die Nitrierhärtung für das Uhrmachergewerbe anwendbar? 560
- ArtikelDie Rechtsabteilung 561
- ArtikelSprechsaal 562
- ArtikelVerschiedenes 564
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 568
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 569
- ArtikelGeschäftsnachrichten 571
- ArtikelBüchertisch 573
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 574
- ArtikelEdelmetallmarkt 574
- ArtikelEine neue Preisfrage -
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1930) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1930) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (1. August 1930) 629
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (8. August 1930) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (15. August 1930) 677
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (22. August 1930) 697
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (29. August 1930) 717
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (5. September 1930) 739
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (12. September 1930) 759
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (19. September 1930) 779
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (26. September 1930) 795
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1930) 815
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1930) 837
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1930) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1930) 879
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (14. November 1930) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (21. November 1930) 961
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (28. November 1930) 979
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1930) 997
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1930) 1015
- BeilageAnzeigen Nr. 51/52 -
- AusgabeNr. 51/52 (19. Dezember 1930) 1033
- BandBand 55.1930 I
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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562 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 28 III. Eine besondere Unfallgefahr und damit das Vor liegen der Voraussetzungen des § 538 Nr. 3 der Reichs versicherungsordnung sind bei einer Nennleistung des Molors von 76 bis 500Watt insbesondere anzunehmen bei: a) Arbeitsmaschinen, bei denen zur Kraftübertragung zwischen Motor und Arbeilsmaschine Zwischenantriebe eingeschaltet sind, soweit es sich nicht um leichte Riemen- und Schnurantriebe oder um in das Innere der Arbeits maschine eingebaute und verkapselte Zwischenantriebe handelt, b) Arbeifsmaschinen mit offenen gefährlichen Werk zeugen (zum Schneiden, Fräsen, Stanzen, Pressen, Walzen, Plätten, Rollen, Reifen usw.). Berlin, den 15. Februar 1930. Das Reichsversicherungsamt, Abteilung für Unfallversicherung, (gez.) Schäffer. Das Landgericht Leipzig und das Sächsische Oberlandes gericht urteilen streng über „Wettbewerbsverstöfje der Zeit“ Die Rechtsprechung des Landgerichts Leipzig in Weltbewerbssachen verdient besondere Anerkennung. Durch sein Urteil vom 28. November 1928 — 3 CAr 87 28 — halle es einen erfreulichen Vorstoß in der Zugabenfrage unternommen. Es vertrat damals den Standpunkt, daB „die Gewährung von Zugaben ein unlauteres Werbemittel sei, wenn sich im Einzelfalle seinetwegen in den Fach kreisen bereits eine bestimmte, es ablehnende An schauung durchgesekt habe“. Das Oberlandesgericht Dresden hob allerdings lenes Urteil auf, jedoch mit einer unzutreffenden Begründung '). Inzwischen halle das Landgericht Leipzig erneut Gelegenheit, sich mit einem „modernen Fall unlauteren Wettbewerbs“ zu befassen. Das „Flaus der Hute“ in Leipzig brachte folgende Zeitungsanzeige: „Wir verschenken kostenlos 1500 Lose an 1500 Damen am Dienstag, dem 1. Gewinn: 1 Nähmaschine, 2. Gewinn: 1 Modellkleid, 3. Gewinn: 1 Pelzkrawatte. Die Gewinne werden in unseren Schaufenstern ausgestellt. Ziehung am Die Gewinnummern werden am . . . bekanntgegeben . . .“ Auch in dieser Werbeveranslaltung erblickte das Landgericht Leipzig eine sittenwidrige Wcttbewerbs- matjnahme. In Abkehr von seiner früheren Auffassung bestätigte das Oberlandesgericht Dresd en das „mutige“ Urteil und führte unter anderem folgendes aus: „Die Klägerin FFtaus der Hute«) will im vorliegenden Falle sich zur Kundenwerbung nicht nur des Hinweises 1) Vgl. Hefjler, Zugaben und unlauterer Wettbewerb 1929 S. 28 29. iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii hihi im iiiiiiiiiiii ii iiiiiiiiiiui || mm mm mm Sprechsaal Uhrenindustrie und Uhrenhandel Unter der derzeit schlechten Wirtschaftslage hat ganz besonders unsere Branche zu leiden. Der Absatz in Uhren, hauptsächlich in Grojjuhren, ist sein bedenklich ms Stocken geraten, und fast ohnmächtig steht man diesem Ubelstande gegenüber. Wollte man ihm von Grund auf entgegensteuern, was eigentlich das richtige wäre, so muffte man danach streben, die Kaufkraft des Publikums allgemein zu heben, man muBte versuchen, den Steuerdruck zu vermindern; aber dazu reicht leider unsere Macht nicht aus. Aber auf die Güte ihrer Waren bedienen, sondern will durch die Aussicht auf Gewinne, die in anderen als den von ihr vertriebenen Waren bestehen, Käufer heranziehen. Dabei will sie den Umstand, daB viele Damen sich einerseits durch die verhältmsmäBig wertvollen Gewinne verleiten lassen werden, das Geschäft der Klägerin zum Zwecke der Losentnahme zu betreten, andererseits aber sich scheuen werden, ein Los enlgegenzunehmen, ohne gleichzeitig einen Kauf zu bewirken, also ein Los sich schenken zu lassen, dazu ausnuken, um Käufer heran zuziehen, die ihr ohne die Veranstaltung der Verlosung fernbleiben würden. Wenn die Klägerin bei dem ge planten Wortlaute der Ankündigung auch rechtlich keinen Kaufzwang auf die Entnehmer von Losen ausüben kann, so will sie diese doch in eine Art Gewissenszwang sejjen und daraus für sich geschäftliche Vorteile ziehen. Ein solches Verhalten widerstreitet aber dem Anstandsgefühl des ehrbaren und gewissenhaften Durchschnittsmenschen. Auf diesem Standpunkt steht nach der gutachtlichen ÄuBerung der Industrie- und Handelskammer Leipzig insbesondere auch der Leipziger Einzelhandel und die gesamte Leipziger Kaufmannschaft. Auf das Gefühl dieser Kreise kommt es aber für den vorliegenden Fall im wesentlichen an; denn gerade sie bilden ja die be teiligten Verkehrskreise.“ Dieses Urteil ist in der Zeitschrift „Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht" veröffentlicht worden. Durch ein Versehen des Berichterstatters ist es als rechtskräftig bezeichnet. Tatsächlich ist jedoch gegen das Urteil Revision eingelegt. Die Entscheidung des Reichs gerichts wird bestimmenden EinfluB auf die Frage der wettbewerblichen Sittenwidrigkeit der Gewährung von Zugaben und ähnlichen „Vorteilen“ haben. Die Höchstdauer der Lehrzeit im Handwerk GemaB § 130a der Gewerbeordnung darf die Lehr zeit den Zeitraum von vier Jahren nicht übersteigen. Zu Zweifeln gab die Frage AnlaB, ob diese Vorschrift auch dann Geltung besitzt, wenn im Einzelfalle wegen ab normer Verhältnisse der Zeitraum von vier Jahren für die Ausbildung nicht genügend ist, beispielsweise des halb, weil der Lehrling einen nicht unerheblichen Teil der Lehrzeit durch Krankheit versäumt hat. Das Reichsarbeitsgericht hat durch Urteil vom 22. Januar 1930 (RAG. 370 29) die Streitfrage dahin ent schieden, daB die bezeichnete Vorschrift als ein Verbot anzusehen ist, „welches auch dann Plajz greift, wenn im Emzelfalle abnorme Verhältnisse obwalten, die den Zeit raum von vier Jahren für die Ausbildung nicht genügend erscheinen lassen". Der Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag erachtet diese Entscheidung für fehlsam, da sie praktisch zu unbilligen Ergebnissen führe. Fs wäre uns wertvoll, hierüber die Meinung unserer Leser zu hören. (| 2A8) um ii im um iiiiiiiiiii im ui iiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiMiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiMiiiiiiiiiiiiiiiiii man sollte auch aus unseren Reihen alle Einflüsse dahin gellend machen und die Bestrebungen des Zentral verbandes auf diesem Gebiet durch rückhaltlose Durch führung seiner MaBnahmen unterstützen. Je mehr die groBe arbeitende Volksmasse, also die Vei brauchei, wieder über Geld verfügen, und je geringer im Gegensatz zu heule die Verwaltungen von Reidi, Landern und Gemeinden die Steuererlose verschlingen, desto eher und besser muB sich dieses auch auf unsere Biandu. auswiiken. Es miiBte aber ganz entscliieden auf eine Veimindeiung der Belastungen und Unkosten sowie
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