Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 55.1930
- Erscheinungsdatum
- 1930
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19300100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19300100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 44 und 45 fehlen, Seiten 892, 939 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 29 (18. Juli 1930)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zentralverbands-Nachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 55.1930 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1930 II
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1930) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1930) 17
- BeilageAnzeigen Nr. 3 1
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1930) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 1
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1930) 63
- BeilageAnzeigen Nr. 5 1
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1930) 79
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1930) 99
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1930) 123
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1930) 141
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1930) 155
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (7. März 1930) 171
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (14. März 1930) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (21. März 1930) 219
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (28. März 1930) 237
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (4. April 1930) 259
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (11. April 1930) 279
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (18. April 1930) 297
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (15. April 1930) 321
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1930) 341
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1930) 365
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1930) 383
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1930) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1930) 429
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1930) 449
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1930) 465
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1930) 485
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1930) 509
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1930) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1930) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1930) 575
- Artikel"Herzlich willkommen!" 575
- ArtikelZehn Jahre Einheitsverband 576
- ArtikelDie alte astronomische Uhr im Dom zu Münster 578
- ArtikelVorsicht beim Nachkontrollieren von Lehrlingsprüfungsarbeiten! 589
- ArtikelAbbildungen alter Hausuhren der Zeit um 1500 590
- ArtikelNeue Synchronuhren der AEG 592
- ArtikelDas Hausuhrengeschäft 592
- ArtikelSteuerfragen 593
- ArtikelVerschiedenes 595
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 599
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 602
- ArtikelGeschäftsnachrichten 605
- ArtikelEdelmetallmarkt 606
- ArtikelAnzeigen 39
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 42
- ArtikelAnzeigen 42
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1930) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (1. August 1930) 629
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (8. August 1930) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (15. August 1930) 677
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (22. August 1930) 697
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (29. August 1930) 717
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (5. September 1930) 739
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (12. September 1930) 759
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (19. September 1930) 779
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (26. September 1930) 795
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1930) 815
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1930) 837
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1930) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1930) 879
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (14. November 1930) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (21. November 1930) 961
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (28. November 1930) 979
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1930) 997
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1930) 1015
- BeilageAnzeigen Nr. 51/52 -
- AusgabeNr. 51/52 (19. Dezember 1930) 1033
- BandBand 55.1930 I
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Nr. 29 DIE UHRMACHERKUNST 599 einer bestimmten Zeit oder zu bestimmten Zeiten, alles (aus genommen die Artikel verzeichnet und beschrieben in § 367), ob in Gehäusen und Rehaltern oder nicht, bezahlen: 1. Wenn bewertet zu nicht mehr als 1,10$ ie Stück, 55 Cents ie Stück; bewertet zu mehr als 1,10$, aber nicht mehr als zu 2,25$ ie Stück, 1 $ je Stück; bewertet zu mehr als 2,25$, aber nicht mehr als zu 5 $ je Stück, 1,50$ je Stück; bewertet zu mehr als 5$, aber nicht mehr als 10$ ie Stück, 3$ ie Stück; bewertet zu mehr als 10$ je Stuck, 4.50$ ie Stück. 2. Alle vorgenannten Artikel unterliegen einem Zusafczoll von 65% ad valorem. 3. Alle vorgenannten Artikel, die Steine oder ErsaBmittel dafür enthalten, unterliegen einem ZusaBzoll von 25 Cents für leden Stein oder dessen Ersatzmittel. b) Alle vorgenannten Artikel müssen eingraviert oder ein gestanzt, unauslöschbar an der sichtbarsten Stelle auf der Vorder oder Rückplatte tragen: Den Namen des Eabnkahonslandes; den Namen des Eabrikanten oder Käufers; die Anzahl der Steine, sofern solche vorhanden sind. Ealls solche Markierungen gänzlich oder teilweise dem Handelsnamen oder der Handelsmarke eines in Amerika nieder gelassenen Eabrikanten ähnlich sind, so daB der Verbraucher in den LJ.S.A. getauscht werden könnte, so wird die Einfuhr ver weigert werden, sofern diese amerikanischen Handelsnamen oder Handelsmarken beim Zolleinnehmer angemeldet sind. e) Teile für alle vorgenannten Artikel sind wie folgt zu verzollen: 1. Teile (ausgenommen die in Klausel 2 dieses Subparagraphen vorgesehenen Platten und Steine), importiert in der gleichen Sendung mit fertigen Werken, Medianismen, Getrieben oder Instrumenten, vorgesehen in Subparagraphen a dieses Para graphen (ob passend für den Gebrauch in soldien Werken, Medianismen, Getrieben und Instrumenten oder mdit), 45 % ad valorem; diese Klausel dieses Subparagraphen findet ledoch nicht Anwendung auf jenen Teil von allen Bestand- teilen der Sendung, welcher 1 1 2 0 o des Wertes soldier fertigen Werke, Mechanismen, Getriebe oder Instrumente übersteigt. 2. Platten, die als Grundlage dienen können für ein Gefüge oder Teilgefiige von Restandteilen der vorerwähnten Werke, Medianismen, Getriebe oder Instrumente, oder die in einem derselben enthalten sind, unterliegen der Hälfte des Zolles, der Anwendung findet für die entspredienden Werke, Mecha nismen, Getriebe oder Instrumente. Wenn zwei oder mehrere dieser Platten zusammen eingeführt werden, so werden sie wie eine einzelne verzollt, wenn sie zusammen notwendig sind für solche Gefüge. 3. Alle Gefüge oder Teilgefiige (sie seien denn zollpfliditig unter Klausel 1 oder 4 dieses Subparagraphen), bestehend aus zwei oder mehr Restandteilen oder Stücken, aus Metall oder anderem Material zusammengefügf, unterliegen einem Zoll von 65 ad valorem und dazu einem Zoll von 3 Cents für alle soldien Teile oder Stücke Material, auBer es handle sich um Steine, in weldiem Ealle der Stückzoll 25 Cents be trägt anstatt 3 Cents, f ür die Anwendung dieser und der Klausel 4 sei festgestellt, dafj aus zwei Metallen bestehende Unruhen und Zugfedern mit genieteten Enden als ein einziges Stück oder Teil zu betraditen sind. 4. Alle Gefüge oder Teilgefüge, bestehend zum Teil aus einer Platte oder aus mehreren der in Klausel 2 dieses Unter- paragraphen vorgesehenen Platten verfallen dem für soldie Platten vorgesehenen Zoll und überdies einem solchen von 5 Cents für jeden Teil oder jedes Stuck Material (aus genommen Platten), das in diesem Gefuge oder Teilgefüge enthalten ist; wenn es sich um Steine handelt, so betragt der Stückzoll 25 Cents anstatt 5 Cents. 5. Kein Gefuge oder Teilgefüge von Restandteilen wird einem höheren Zoll unterworfen als demjenigen, dem das Werk, Getriebe, Instrument oder der Mechanismus unterliegen, für die es bestimmt ist. 6. Alle anderen Teile (ausgenommen Steine) 65° 0 ad valorem. d) Zifferblätter für alle die aufgezählten Werke, Mecha nismen, Getriebe oder Instrumente, beschrieben in diesem oder in § 367 (ausgenommen, wenn speziell vorgesehen in § 36/), wenn separat importiert, 50°' o ad valorem. Alle soldien Ziffer blätter (seien sie separat importiert oder an irgendeinem der vorerwähnten Artikel befestigt) müssen aufgedruckt, eingestanzt oder eingraviert, leserlich und unauslöschbar den Namen des Eabnkahonslandes fragen. Wenn das Zifferblatt an irgendeinem der vorerwähnten Werke, Medianismen, Getriebe oder Instrumente befestigt ist, so mufj diese Markierung auf der Vorderseite des Zifferblattes stehen, und zwar auf eine solche Weise, daB sie mdit durch irgendeinen Teil des Gehäuses verdeckt wird. e) Gehäuse oder Rehälter, bestimmt für irgendwelche der in diesem Paragraphen erwähnten und besdiriebenen Werke, Medianismen, Getriebe oder Instrumente, mdit speziell vor gesehen, wenn separat importiert, 45% ad valorem. Alle soldien Gehäuse oder Rehälfer, seien sie separat importiert oder an irgendeinem der vorerwähnten Werke, Medianismen, Getriebe oder Instrumente befestigt, müssen eingraviert oder eingestanzt, auf leserhdie und unauslösdibare Art auf der Rückseite den Namen des Eabnkahonslandes tragen. f) Alle Artikel, die gemäB dieses Paragraphen markiert sein müssen, werden nidit zur Einfuhr zugelassen, sie seien denn genau in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Para graphen markiert. g) Taxameter und deren Bestandteile, fertig oder unfertig, 85 °/ 0 ad valorem. §§ 236. Uhrengläser, fertig oder unfertig, bezahlen einen Zoll von 60 % vom Werte. (VI 1 91) iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiuiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiimiiiiiimiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiimiiiiiiiim Zentralverbands - Nachrichten Anfrage zur Reichstagung Münster i. W. lö.JDer Westfälisch-Lippische Uhrmadier-, Optiker- und Goldschmiedeverband beantragt, daB ihm entsprediend seiner Redeutung ein Sijs im Vorstand des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher eingeräumt wird. Als Person bringt der Verband Herrn Obermeister Rreder (Rielefeld) in Vorschlag. Wir [bitten den Zentralverband, den Antrag vorzumerken, und geben der Hoffnung Ausdruck, daB die Reichstagung durch entsprechende Wahl den berechtigten Wünschen des Unter verbandes Westfalen-Lippe, welcher eines der bedeutendsten Wirtschaftsgebiete des Zenfralverbandes umfaBt, Redinung trägt. (Westfalen-Lippe.) 19. Initiativanträge der Gesdiäftsstelle. a) Die Reichstagung wolle folgende Satzungsänderungen be- schlieBen: § 4 erhält folgende Fassung: Als Mitglieder können in dem Verband aufgenommen werden: 1. Landes- bzw. Provinzialverbände; 2. Innungen; 3. freie Ver einigungen. Die zu 2 und 3 genannten jedoch nur, sofern für ihren Bezirk kein dem Zentralverband angesdilossener Landes oder Provinzialverband besteht. Ausnahmen sind mit Einwilligung der unmittelbar davon betroffenen Landes- oder Provinzial verbände zulässig. § 9 Abs. 1 u. 2 erhält folgende Fassung: Der Vorstand besteht aus dem I. und II. VorsiBenden sowie fünf Beisitzern. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Reichs- fagung, und zwar mittels Zettelwahl. Indessen soll, sofern kein Widerspruch erfolgt, Wahl durch Zuruf gestattet sein. Die Wahl geschieht für den Zeitraum von drei Jahren. Der I. Vorsitzende muB in einem besonderen Wahlgang, der II. Vorsitzende und die fünf Beisitzer können in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden. Mit Ausnahme des I. VorsiBenden scheiden von den Mitgliedern alljährlich zwei aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens wird während der ersten drei Jahre durch das Los, demnächst durch das Dienstalter bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so ist durch die nächste Reichstagung eine ErsaB- wahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen. Bis dahin kann der HauplausschuB einen ErsaBmann in den Vorstand berufen. § 11 erhält in einem zweiten AbsaB folgenden ZusaB: Der HauptausschuB ist berechtigt, in dringenden Fällen, ins besondere wenn es eine nicht aufhaltbare Entwickelung der wirt schaftlichen Verhältnisse im Uhrenhandel notwendig macht, Beschlüsse mit verbindlicher Kraft für den gesamten Uhren einzelhandel zu fassen und zur sofortigen Durchführung zu bringen. I I/
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