Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 55.1930
- Erscheinungsdatum
- 1930
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19300100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19300100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 44 und 45 fehlen, Seiten 892, 939 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 38 (19. September 1930)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zentralverbands-Nachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 55.1930 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1930 II
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1930) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1930) 17
- BeilageAnzeigen Nr. 3 1
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1930) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 1
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1930) 63
- BeilageAnzeigen Nr. 5 1
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1930) 79
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1930) 99
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1930) 123
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1930) 141
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1930) 155
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (7. März 1930) 171
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (14. März 1930) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (21. März 1930) 219
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (28. März 1930) 237
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (4. April 1930) 259
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (11. April 1930) 279
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (18. April 1930) 297
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (15. April 1930) 321
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1930) 341
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1930) 365
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1930) 383
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1930) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1930) 429
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1930) 449
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1930) 465
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1930) 485
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1930) 509
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1930) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1930) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1930) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1930) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (1. August 1930) 629
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (8. August 1930) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (15. August 1930) 677
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (22. August 1930) 697
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (29. August 1930) 717
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (5. September 1930) 739
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (12. September 1930) 759
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (19. September 1930) 779
- ArtikelDie Leipziger Herbstmesse in Seitenbeleuchtung 779
- ArtikelDie Zeitmessung in der Heerestechnik 780
- ArtikelDie Uhr als Hüterin der Poesie und Romantik 783
- ArtikelEin Besuch der Sternwarte auf dem Königsstuhl bei Heidelberg 783
- ArtikelSteuerfragen 784
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 785
- ArtikelSprechsaal 786
- ArtikelVerschiedenes 788
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 790
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 791
- ArtikelGeschäftsnachrichten 792
- ArtikelBüchertisch 793
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 793
- ArtikelEdelmetallmarkt 793
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 794
- ArtikelAnzeigen 794
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (26. September 1930) 795
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1930) 815
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1930) 837
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1930) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1930) 879
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (14. November 1930) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (21. November 1930) 961
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (28. November 1930) 979
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1930) 997
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1930) 1015
- BeilageAnzeigen Nr. 51/52 -
- AusgabeNr. 51/52 (19. Dezember 1930) 1033
- BandBand 55.1930 I
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
790 DIE UH&MACHE&KUNST Nr. 38 Die Änderungen in der Krankenversicherung. Das wesent lichste in den neuen Bestimmungen ist die Kostenbeteiligung des Mitgliedes. jeder Versicherte hat im Bedarfsfälle eine Krankenscheingebühr von 0,50 [RH zu entrichten, die gegebenen falls auf 0,25 [RH ermäßigt oder auf 0,75 [RH erhöhf werden kann. Ferner hat der Versicherte von den Kosten jeder Ver ordnung über Arznei-, Heil- und Stärkungsmittel einen Betrag von 0,50 [RH zu übernehmen. Mehrere Bestimmungen betreffen das Krankengeld. Dieses wird neuerdings vom vierfen Tage der Arbeitsunfähigkeit an gezahlt, also nicht mehr vom vierten Krankheitslage an. Wenn die Arbeitsunfähigkeit an einem Sonn tage oder einem staatlich allgemein anerkannten Feiertag endet, so wird das Krankengeld für diesen Tag nicht gezahlt. Von be sonderer Bedeutung ist die Bestimmung, daß der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn der Versicherte während der Krankheit Arbeitsentgelt erhält. Nach § 63 des HGB. ist während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit das Gehalt vom Arbeitgeber weiterzuzahlen, so daß der Gesetzgeber, um eine doppelte Ge währung von Leistungen zu verhüten, die vorgenannte Bestimmung erlassen hat. Diese Versicherten erhalten aber von der siebenten Woche der Arbeitsunfähigkeit an das erhöhte Krankengeld (60°o des Grundlohnes}, während diejenigen, die das Kranken geld vom vierten Tage der Arbeitsunfähigkeit an beziehen, nur ein Krankengeld von 50 % des Grundlohnes zu beanspruchen haben. Eine Steigerung des Krankengeldes über 60 bzw. 50 hinaus kann nur dann erfolgen, wenn Familienangehörige vor handen sind. — Die frühere Bestimmung, daß die Versicherungs- Pflicht erst mit dem ersten Tage des vierten Monats nach Über schreitung der Versicherungspflichlgrenze endet, ist weggefallen, letzt lautet die Vorschrift so, daß derjenige, der die Versicherungs pflichtgrenze (zur Zeit 3600 [R)l im Jahre) überschreitet, mit dem ersten Tage der Überschreitung aus der Versicherungspfhcht aus scheidet. Tritt die Überschreitung durch rückwirkende Zulage ein, so ist für die Ausscheidung der Tag maßgebend, an dem die Zulage erstmalig gezahlt wird. Damit ist endlich diese Inflationsbestimmung gefallen. — Neu ist ferner die Einführung der obligatorischen Eamihenkrankenpflege, die aber in den meisten Fallen nicht praktisch in Erscheinung tritt, weil der aller größte Teil der Kassen die Famihenversicherung bereits bisher besaß. Wichtig ist, daß die Kassen, wenn sie keinen Vertrag zu den angemessenen Bedingungen mit den Ärzten vereinbaren können, unter Beachtung bestimmter Vorschriften berechtigt sind, eine Barvergütung von ö0°' 0 der wirklichen Kosten an Stelle der freien ärztlichen Behandlung zu gewähren. (VI 1 405) Die Handelskammer Hirschberg fordert ein radikales Zugabe verbot. Wie wir hören, hat sich die Handelskammer Hirschberg auf den Standpunkt gestellt, daß der Erlaß eines radikalen ge- seßhchen Zugabeverbotes unerläßlich notwendig ist. Von der Verbotsvorschrift sollen nur offenbar wertlose Reklameartikel mit Firmenaufdruck ausgenommen werden. Die Handelskammer hat den Deutschen Industrie- und Handelstag gebeten, in diesem Sinne bei der bevorstehenden Behandlung der Zugabefrage in den geseßgebenden Körperschaften tätig zu werden. (VI 1 406) Wieder eine Handelskammer für das Zugabeverbot. In der leßten Sißung des Einzelhandelsausschusses der Industrie- und Handelskammer Bochum wurde, wie wir hören, nach einem Be richt über den Stand der Zugabefrage von der Geschäftsleitung erklärt, daß die Kammer nadi wie vor auf dem Standpunkt stehe, daß ein umfassendes geseßlidies Verbot der Zugabe erforder lich ist. (VI 1 407) Löschung von Handwerkerfirmen. Es ist der Wunsdi aus gesprochen worden, daß bei der Bekanntmachung der Löschung Zentralverbands - Nachrichten Lehrlings-Statistik 1930 31 betreffend Alle unsere Fachvereinigungen werden gebeten, nach dem Stande vom 1. Oktober 1930 zu erheben: Gesamtzahl der Uhrmacher-Mitglieder: Gehilfen bei diesen: Lehrlinge bei diesen: Leßtere auch verteilt auf die Lehrjahre L: II.: III.: IV.: (Nur Zahlen, keine Namen!) Mitteilung soll auf einfacher Postkarte erfolgen. Als Ab sender wolle Anschrift der Vereinigung unter Beifügung des Unterverbandes angegeben werden. Die Zahlen sollen bis längstens 1. November 1930 in unseren Händen sein. Halle (Saale), 15. September 1930. (VII 628) von Firmeneintragungen von Handwerkern zur weiteren Klar stellung des Fortbestehens des Gewerbebetriebes auf die Ein tragung des Betriebsinhabers in die Handwerksrolle hingewiesen werde. Nach Auffassung des Preußischen justizministers be stehen hiergegen keine Bedenken, wenn die Eintragung des Be triebsinhabers in die Handwerksrolle bereits erfolgt ist. Dagegen dürfte ein Hinweis auf eine noch vorzunehmende Eintragung in die Handwerksrolle nicht ratsam sein, da die Beurteilung des Registergerichts für die Handwerkskammer nicht bindend ist. Der Minister empfiehlt daher den Registergerichten bei der Be kanntmachung solcher Löschungen neben der Angabe des Grundes der Löschung gegebenenfalls auch auf die Tatsache hinzuweisen, daß der Inhaber der gelöschten Firma in die Handwerksrolle eingetragen ist. Der Zentralverband ist bemüht, eine gleiche Stellungnahme der Justizministerien der anderen Länder herbei zuführen. (VI 1/415) Ein betrogener Betrüger. In einem großen Hotel in Cin cinnati guartierte sich ein junger Herr ein, der sich Lord Lonsdale nannte. Er reiste mit Auto und Kammerdiener und nahm die teuersten Zimmer des Hauses. Einige Tage nach seiner Ankunft begab er sich zum ersten Juwelier der Stadt und ließ sich Perlen ketten vorlegen. Er wählte die kostbarste und bat, sie ihm ms Hotel zu bringen, wo er seine Schuld durch Scheck begleichen würde. Der Juwelier erschien am Tage darauf selbst, überreichte die Perlenkette und erklärte sich mit der Scheckzahlung Seiner Herrlichkeit einverstanden; nur verlangten die Grundsäße seines Hauses eine, wenn auch nur ganz geringe Anzahlung in barem Gelde. Der Lord, ein wenig verwundert, überreichte dem Schmuck händler einen 50-Dollar-Schein. Noch am selben Abend reisten Seine Lordsdiaft ab. Am nächsten Morgen schon fand man in den Zeitungen von Cincinnati die Mitteilung, daß der wahre junge Lord Lonsdale sich zur Zeit auf der Lachfischerei in Schottland befände und die Warnung vor dem jungen Schwindler, der sich seinen Namen beigelegt habe. Allgemein bedauerte man den Juwelier, der mit so unwahrscheinlicher Leichtgläubigkeit dem Gauner ins Garn gegangen sei. Merkwürdigerweise machte der Juwelier gar keinen sehr niedergeschlagenen Eindruck. Einige Tage später lasen die erstaunten Bürger von Cincinnati in ihren Zeitungen folgende seltsame Anzeige: „An den angeblichen Lord Lonsdale! Sie haben eine bei mir gekaufte Perlenkette mit einem Scheck bezahlt und außerdem 50 Dollar in bar entrichtet. Ihr Sdieck ist nicht eingegangen. Unser Haus pflegt unbekannten Herrschaften, die Schmuck auf Scheck kaufen, diesen zwar aus zuhändigen, jedoch nicht in echt, sondern in meisterhafter Nachahmung. Die Ihnen überreichte Kette hat einen Wert von 20 Dollar. 5 Dollar berechnen wir Einziehungsspesen. Es bleibt Ihnen also ein Guthaben von 25 Dollar, und wir bitten um Nachricht, wohin wir es überweisen sollen!” (VI 1/428) („Pforzh. Anz.”) Der Verband der Uhrmachergenossenschaften mit deutscher Verhandlungssprache in Böhmen, Siß Tepliß-Schönau, ladet zu seiner 22. Verbandstagung nach Karlsbad, Hotel „Bayerischer Hof”, vom 20. bis 22. September ein. Am Sonnabend, dem 20. September, findet nachmittags die Delegiertensißung, abends der Begrüßungsabend statt. Am Sonntagvormittag ist eine Ver sammlung der Uhrmacher-Optiker zwecks Gründung einer Wirt schaf tsgemeinscha ft, amSonntagnachm ittag die Hauptversammlung. Auf der Tagesordnung steht unter anderem: Bericht über den Juwelierkongreß in London 1930 und über den internationalen Uhrmadierkongreß in Zürich 1930; Stellungnahme gegen die drohende Luxussteuer; elektrische Uhren dem Uhrmacher. Am Montag sind Ausflüge in die Umgebung geplanf. (VI 1 412) Die Berufung des Kaufmanns Samuel Kaß zurückgewiesen. Vor der (kleinen) Strafkammer des Landgerichts Nürnberg fand am 2. September 1930 die Hauptverhandlung über die von Kaß gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 10. Juni 1930 eingelegte Berufung statt. Kaß war bekanntlich durch dieses Urteil wegen täuschender Reklame in Tateinheit mit Übertretung der für die Ankündigung von Ausverkäufen bestehenden Vor schriften zu einer Geldstrafe von 400 [RU verurteilt worden. Nach dreistündiger Verhandlung wurde die Berufung des Angeklagten kostenpflichtig zurückgewiesen. Verteidiger des Angeklagten war Rechtsanwalt Feilchenfeld, Nürnberg. Vertreter des Neben klägers (unser Verband) Rechtsanwalt Dr. Friß Heßler. (VII 626) Zentralverband der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) W. König.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder