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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 55.1930
- Erscheinungsdatum
- 1930
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19300100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19300100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 44 und 45 fehlen, Seiten 892, 939 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 48 (28. November 1930)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 55.1930 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1930 II
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1930) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1930) 17
- BeilageAnzeigen Nr. 3 1
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1930) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 1
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1930) 63
- BeilageAnzeigen Nr. 5 1
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1930) 79
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1930) 99
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1930) 123
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1930) 141
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1930) 155
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (7. März 1930) 171
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (14. März 1930) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (21. März 1930) 219
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (28. März 1930) 237
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (4. April 1930) 259
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (11. April 1930) 279
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (18. April 1930) 297
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (15. April 1930) 321
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1930) 341
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1930) 365
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1930) 383
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1930) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1930) 429
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1930) 449
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1930) 465
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1930) 485
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1930) 509
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1930) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1930) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1930) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1930) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (1. August 1930) 629
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (8. August 1930) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (15. August 1930) 677
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (22. August 1930) 697
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (29. August 1930) 717
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (5. September 1930) 739
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (12. September 1930) 759
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (19. September 1930) 779
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (26. September 1930) 795
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1930) 815
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1930) 837
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1930) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1930) 879
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (14. November 1930) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (21. November 1930) 961
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (28. November 1930) 979
- ArtikelEnno Kerckhoff † 979
- ArtikelDie Beamtenfrage 980
- ArtikelUnsere Taschenuhr 982
- ArtikelWeihnachten kommt! 984
- ArtikelVoraussetzungen für die Gemeinschaftswerbung 986
- ArtikelDie Beisetzung Enno Kerckhoffs 987
- ArtikelSteuerfragen 988
- ArtikelVerschiedenes 989
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 993
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 993
- ArtikelGeschäftsnachrichten 994
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 995
- ArtikelEdelmetallmarkt 995
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 996
- ArtikelAnzeigen 996
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1930) 997
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1930) 1015
- BeilageAnzeigen Nr. 51/52 -
- AusgabeNr. 51/52 (19. Dezember 1930) 1033
- BandBand 55.1930 I
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 48 DIE UHRMACHERKUNST 989 V erschiedenes Der Außenhandel Deutschlands mit Uhren im Oktober 1930. Sowohl die Einfuhr als audi die Ausfuhr von Uhren in Deutsch land hat im Oktober 1930 gegenüber dem vorhergehenden Monat stärker zugenommen, so stieg die Einfuhr um 245 dz = 344000.7?)/ und die Ausfuhr um 1763 dz -- 904000 7?)/. Im Oktober 1930 war die Einfuhr dem Werte nach größer, und die Ausfuhr dem Werte und der Menge nadi größer. Im Oktober 1930 wurden 385 dz Uhren im Gesamtwert von 1848000.'/?)/ eingeführt, gegen 135 dz 2508000.'/?)/ im Oktober 1929 und 140 dz — 1 504000 .'/?)/ im Sep tember 1930. Der Versand betrug im Oktober 1930 9886 dz — 6386000 7?)/ gegen 10251 dz = 6682000 7?)/ im Oktober 1929 und 8123 dz = 5482000 7?)/ im September 1930. Der Ausfuhrüberschuß stellte sidi für den Monat Oktober 1930 auf 4538000 7?)/ gegen 4 1740007?)/ im Oktober 1929 und 3978000 .'/?)/ im September 1930. In Tasdienuhren ging der Import gegenüber dem Vorjahr im Oktober 1930 um über 10000 Stuck zurück und bezifferte sidi auf 48984 Stück, die einem Wert von 1066000 7?)/ entspradien, davon treffen 10666 Stück = 597000 .'/?)/ m Gold- oder Platin gehäusen und 29 701 Stück =272000.7?)/ in Stahl-, Nickelgehäusen u. dgl. Von den leßteren Uhren stammte der größere Teil aus der Sdiweiz, die die anderen Uhren fast ganz lieferte Der Versand von Tasdienuhren war im Oktober 1930 um rund 36000 Stück größer als im Oktober 1929 und stellte sidi auf 194014 Stück oder einen Wert von 737000 .'/?)/. Weitaus der größfe Teil der versandten Tasdienuhren enlfiel auf die in Stahl-, Nickelgehäusen usw., wovon 188754 Stück 520000.'/?)/ ausgeführt wurden. Als Abnehmer kamen dabei besonders in Erage Groß britannien mit 144744 Stück, Kanada mit 4886 Stück, Drilisch-Süd afrika mit 4059 Stück. Uhrgehäuse wurden 50708 Stück = 58000.'/?)/ importiert gegen 9140 Stück im Oktober des Vorjahres, audi hier waren die aus unedlen Metallen am meisten vertreten, nämlidi mit 49632 (i.V. 7831) Stück = 53000 7?)/, die ganz von der Sdiweiz aufgenommen wurden. Exportiert wurden 73699 (52245) Stuck = 243000 7?)/, darunter 71 771 (49273) Stück in gewöhnhdien Gehäusen. Be zieher für leßtere waren unter anderem die Schweiz mit 43090 Stück und Frankreich mit 17649 Stück. In Uhrgehäusen steht der Einfuhr von 27 117 (35946) Stüd< 235000.'/?)/, ganz aus der Sdiweiz, eine Ausfuhr von 844 (432) Stück = 6000 7?)/ gegenüber. An Teilen zu Taschenuhren wurden im Oktober 1930 3459kg = 231 000 7?)/ (2708 kg) aus dem Ausland, zumeist aus der Sdiweiz, aufgenommen und 491 (349) kg = 31000 7?)/ an das Ausland ab gegeben. Bei einer Einfuhr von 2 (5) dz 16000 .'/?)/ Zahlwerken, selbsttätigen Meß-, Regisfriervornddungen mit Uhrwerken wurden im Oktober 1930 707 (233) dz = 355000 .'/?)/ verladen, unter anderem 367 dz nach der Schweiz und 182 dz nadi Rußland. Schiffschronometer wurden nicht ein- und mdd ausgeführt. In Wand-, Standuhren usw. betrug der Import im Oktober 1930 256 (15) dz = 141000.'/?)/, der Export war rund 30 mal so groß und stellte sich auf 7575 (8307) dz = 39850007?)/. Abnehmer waren dabei in erster Linie: Großbritannien mit 2749 dz, Holland mit 758 dz, Kanada mit 420 dz, Belgien mit 337 dz, Schweden mit 329 dz, Argentinien mit 262 dz, die Schweiz mit 245 dz, Dänemark mit 291 dz, Lettland mit 155 dz. Uhrwerke zu Großuhren nahm Deutschland im Oktober 1930 1 dz = 1000 7?)/ auf und gab 831 (857) dz = 629000 7?)/, darunter 525 dz an Großbritannien, ab. ln Uhrenteilen wurden 15 (15) dz = 100000 7?)/, darunter 12 dz aus der Sdiweiz, eingeführt und 567 (630) dz = 380000 7?)/ aus geführt, davon 180 dz nach Frankreich, 145 dz nadi Österreich. Turmuhren kamen 30 (18) dz = 12000 7?)/ zum Versand. Uhrgläser wurden 15 (11) dz 19000 .'/?)/ eingeführt, 14 dz davon aus Frankreich. Ausgeführt wurden Uhrgläser nidit. (VI 1/852) Unter welchen Gesichtspunkten darf sich ein Geschäft als „größtes und führendes am Plaße" bezeichnen? (Was ist maß gebend? Personal, Auswahl, Größe der Verkaufs- und Lager räume usw.?) — Der Sonderaussdiuß zur Regelung von Wett bewerbsfragen bei der Hauptgemeinschaft des deutsdien Einzel handels hat zu dieser Frage ein beachtenswertes Gutachten gefällt: Ein Geschäft darf sidi dann „größtes und führendes am Plaße” nennen, wenn es die übrigen Geschäfte an Leistungs fähigkeit, Auswahl, Qualität, Umsaß und Personalzahl merklich übertrifft, wobei zwar das Gewicht der einzelnen Merkmale ver schieden beurteilt werden kann, das Gesdiäft aber die anderen offensichtlich überragen muß. Begründung: Dem SonderausschuB erschien es zwei fei ha ft, ob es sich hier um eine Frage handelt, die zur Behandlung durch ihn geeignet ist. Sie wird sich kaum je allgemein beantworten lassen. Die Umstände des einzelnen Falls, deren Ermittelung Aufgabe der örtlichen und fachlichen Organisationen ist, werden von entscheidender Bedeutung sein. Der Sonderausschuß kann in dieser Beziehung bestenfalls nur Richtlinien aufstellen. Dazu gehört, daß alle Verhältnisse nach Ort und Zeit, insbesondere audi die Verhältnisse des einzelnen Gesdiäftszweiges berück sichtigt werden. Es wird vor allem in Betradit kommen, inwie weit die Gesdiäftsführnng der Firma, die die genannten Eigen- sdiaften in Ansprudi nimmt, hinsichthdi der Art der geführten Waren und tunsidithdi der Auswahl für den Abnehmerkreis und die übrigen Gewerbetreibenden vorbildlich wirkt. Daneben sind Kapitalkraft, Leistungsfähigkeit, Umsaß, Zahl der Angestellten und Arbeiter zu beaditen, ohne daß freihdi eine schematisdie Zusammenstellung der in Betradit kommenden Ziffern ent- sdieidendes Gewidit beansprudien darf. (VI 1 839) Erhebung von Zuschlägen zu den Zwangsinnungsbeiträgen. Im Sinne des § 15 der neuen Mustersaßungen für Zwangsinnungen ist die Erhebung von Zusdilagen zu den Zwangsinnungsbeiträgen grundsäßhdi als zulässig anzunehmen. Gemäß der in der Saßung einer Zwangsinnung enthaltenen entsprechenden Bestimmung war in einer Innungsversammlung besdilossen worden: „Wer mit seinem Beitrag ein halbes Jahr im Rückstände ist, zahlt 10°'„ Aufsdilag; ein ganzes Jahr20°/o. Strafen werden genau die Aufschläge erhalten wie die Rückstände an Beiträgen.” In einem Gutachten tiat der Reidisverband des deutsdien Handwerks aus geführt, daß dieser Besdiluß durchaus der vorerwähnten Be stimmung der lnnungssaßung entspridit. Es ist dabei ohne Be deutung, ob die diesbezügliche Erhebung von Zusdilägen als eine Art Ordnungsstrafe oder z. B. als ein gewisser Ausgleidi für etwaigen Zinsverlust und ähnhdies besdilossen worden ist. (VI 1 841) Besdiluß einer freien Innung auf Verbot der Rabatt markengewährung durch Innungsmitglieder. Ein solcher Beschluß war in der Fntsdieidung einer Innungsaufsichtsbehörde für un zulässig erklärt worden. Die Entscheidung berief sich dabei auf die Bemerkung im Kommentar von Landmann zur Gewerbeordnung 8. Aufl., Anm. 3, zu §81a: „Zulässig sind für freie Innungen Vor- sdiriften, durdi welche die Innungsmitglieder in der festseßung der Preise ihrer Waren oder Leistungen oder in der Annahme von Kunden zum Zwecke der Fernhaltung vom Schleuderbetrieb und sonstigem unlauteren Wettbewerb besdiränkt werden. Dies ergibt sich mittelbar aus § 100g, wo den Zwangsinnungen der artige Vorschriften untersagt werden . . .” In einem Gutachten des Reidisverbandes des deutsdien Handwerks wird hierzu ausgeführt, daß bei dieser Bemerkung Landmanns zunädist fraglidi ist, ob danach für freie Innungen aussdiließhdi nur soldie diesbezüghdien Vorschriften zulässig sein sollen, die „zum Zwecke der Fernhaltung von Schleuder betrieb und sonstigem unlauteren Wettbewerb” erlassen bzw. besdilossen sind. Es könnte sein, daß der diesbezüghdien Be merkung Landmanns nur beispielsmäßige Bedeutung zukommt. Wird diese Frage aber bejaht, so ist die Bemerkung Landmanns als grundsäßlich unzutreffend anzusehen. Durdi die von Land mann für freie Innungen zugegebenen Möghdikeiten würde sidi kaum eine Unterscheidung von den für Zwangsinnungen gegebenen Möghdikeiten herleiten lassen. Auch für Zwangsinnungen ist es möglich, in den Saßungen Bestimmungen etwa folgenden Wort lauts aufzunehmen: „Das Bekanntgeben von Preisen für alle im -Handwerk vorkommenden gewerblichen Arbeiten kann im Einzelfall verboten werden, wenn die Preise in einem Miß verhältnis zu den von der Innung als ortsüblich anerkannten Preisen stehen, derart, daß sie sich als unreell herausstellen.” Hierzu ist nodi zu verweisen auf den Erlaß des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe vom 16. Juni 1913 HMBI. S. 442 und vom 1. Dezember 1924 (IV 2759 II b), wonach es im Einzel- fall immer möglidi ist, daß die Veröffentlichung einer Unterbietung etwaiger von der Zwangsinnung bekanntgegebener ortsüblicher Preise für gleiche Waren und Leistungen sich als unreell dar stellt und demgemäß den Innungsmitgliedern untersagt werden kann. Ein Unterschied bezüglidi der für freie Innungen und für Zwangsinnungen gegebenen Möglichkeiten würde sonach erst dann bestehen, wenn die freien Innungen nicht auch im Sinne von § 100 g GO. ihre Mitglieder in der Fesfseßung der Preise ihrer Waren oder Leistungen oder in der Annahme von Kunden nur dann beschränken dürften, wenn der Tatbestand des un lauteren Wettbewerbs gegeben ist. Wie aus einfacher logischer Interpretation des Geseßes hervorgeht, besteht aber tatsächlich ein solcher Unterschied. Gemäß § 100g GO. darf die Zwangs innung ihre Mitglieder in der Festseßung der Preise ihrer Waren oder Leistungen oder in der Annahme von Kunden nicht be schränken. Eine derartige Bestimmung besteht für die freien Innungen nicht. Somit darf eine freie Innung ihre Mitglieder in der Festseßung der Preise ihrer Waren oder Leistungen oder in der Annahme von Kunden ohne weiteres beschränken. Im Geseß ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß die freie Innung die Beschränkung nur dann vornehmen dürfte, wenn es sich um die
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