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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 55.1930
- Erscheinungsdatum
- 1930
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19300100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19300100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 44 und 45 fehlen, Seiten 892, 939 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 51/52 (19. Dezember 1930)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Berichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 55.1930 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1930 II
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1930) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1930) 17
- BeilageAnzeigen Nr. 3 1
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1930) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 1
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1930) 63
- BeilageAnzeigen Nr. 5 1
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1930) 79
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1930) 99
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1930) 123
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1930) 141
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1930) 155
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (7. März 1930) 171
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (14. März 1930) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (21. März 1930) 219
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (28. März 1930) 237
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (4. April 1930) 259
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (11. April 1930) 279
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (18. April 1930) 297
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (15. April 1930) 321
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1930) 341
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1930) 365
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1930) 383
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1930) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1930) 429
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1930) 449
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1930) 465
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1930) 485
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1930) 509
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1930) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1930) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1930) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1930) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (1. August 1930) 629
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (8. August 1930) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (15. August 1930) 677
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (22. August 1930) 697
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (29. August 1930) 717
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (5. September 1930) 739
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (12. September 1930) 759
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (19. September 1930) 779
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (26. September 1930) 795
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1930) 815
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1930) 837
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1930) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1930) 879
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (14. November 1930) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (21. November 1930) 961
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (28. November 1930) 979
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1930) 997
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1930) 1015
- BeilageAnzeigen Nr. 51/52 -
- AusgabeNr. 51/52 (19. Dezember 1930) 1033
- ArtikelAn die Rabattkollegen 1033
- ArtikelÜber das Einsetzen der Uhrwerke in Holzgehäuse 1036
- ArtikelDie Zeitmessung in der Heerestechnik (Schluß) 1037
- ArtikelSteuerfragen 1039
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 1040
- ArtikelSprechsaal 1042
- ArtikelVerschiedenes 1044
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 1047
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 1048
- ArtikelGeschäftsnachrichten 1048
- ArtikelBüchertisch 1049
- ArtikelPatentschau 1049
- ArtikelEdelmetallmarkt 1049
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst -
- ArtikelAnzeigen -
- BandBand 55.1930 I
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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XI i m-'-jf - ’ 1040 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 51/52 Hauptgrund, weswegen in dem dieser Entscheidung zu grunde liegenden Falle die Verwerfung erfolgte, war der durch die Buchprüfung festgestellte Umstand, daß Kassa - und Bankkonto teilweise als ein Konto behandelt worden waren. Ein Teil der Buchführung könne hier durch so wesentlich mangelhaft sein, daß die anderen Teile, mögen sie vielleicht auch, für sich betrachtet, äußerlich ordnungsmäßig vorliegen (wie etwa die In venturen], für eine buchmäßige Berechnung des Gewinns unbrauchbar werden und daher eine Gesamtschäßung nötig machen. Wenn auch die Führung von Kassakonto und Bankkonto als ein Konto — namentlich bei Betrieben kleinen Umfanges — nicht zu einer völligen Unbrauchbarkeil der Aufzeichnungen zu führen brauche, so müsse die Behandlung des Bankkontos als ein Teil der Kasse wenigstens durchweg einheitlich geschehen. Die Buch führungwerde sonst so unklar, daß sie die Beweiskraft verliere. Erwähnt sei noch ein Urteil des Reichsfinanzhofes vom 17. Oktober 1930 V A 141/30, welches durch die Rechtsbeschwerde eines Kollegen gegen die Schäßung seines Umsaßes veranlaßt wurde. Die Urteilsbegründung führt aus, daß nach § 267 RAO. die Rechtsbeschwerde nur darauf gestüßt werden kann, 1. daß die Entscheidung auf Nichtanwendung oder unrichtiger Anwendung des bestehenden Rechtes oder einem Verstoße wider den klaren Inhalt der Akten beruhe, 2. daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide- Das Finanzgericht dürfe das Beweisergebnis über die im Buchprüfungsbericht erfolgten Beanstandungen, einschließlich des Sachverständigengutachtens, frei würdigen, eine Verleßung billigen Ermessens sei nicht zu ersehen. In der Benußung des Buchprüfungsberichtes sei, nachdem er in einigen Punkten richtiggestellt war, ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht zu erkennen. Schäßung des Umsaßes sei begründet; die Einwendungen gegen die Höhe der Schäßung, einschließlich des Auf schlags zum Wareneinkauf, seien der Nachprüfung durch den Senat entzogen. Vergleiche mit dem Ergebnis ähnlicher Geschäfte geben an sich nur zu Bedenken gegen die Richtigkeit des Buchergebnisses Anlaß. Eine Vermutung für die Unrichtigkeit des Buchergebnisses ist nur dann begründet, wenn anzunehmen ist, daß die Geschäfte mit gleichen Gewinnzuschlägen und Unkosten arbeiten (Urt. vom 30.1.29 VI A 36/29 St. u. W. Nr. 372). Solche Vergleiche, nament lich wenn nur wenige Vergleichsbetriebe bekannt sind, können leicht zu einer ganz abwegigen Schäßung führen. Der Zentralverband hat in seiner „Stellungnahme zu den Richtsäßen", die unterm 17. November 1930 sämt lichen Innungen sowie den Landesfinanzämtern übermittelt ist, betont, daß eine allgemein anzuwendende einheitliche Warenkalkulation für unser Gewerbe nicht unterstellt werden kann, daß vielmehr die Handelsspanne bei den einzelnen Geschäften und den einzelnen Artikeln starke Schwankungen zeigt. Die Finanzbehörde kann auf Grund eines Vergleiches mit einigen wenigen ähnlichen Betrieben ein abweichendes Betriebsergebnis noch nicht ohne weiteres verwerfen, denn durch den Vergleich ist nicht nach gewiesen, daß der buchmäßige Gewinn offenbar unrichtig ist. Diesen Nachweis würde das Finanzamt erst zu führen haben. Es ist auch nicht ausreichend, wenn ein Sach verständiger den Gewinn höher schäßt, als deklariert wurde. Diese Auffassung wird z. B. im Urteil vom 7. März 1928 VI A 82/28 St. u. W. Nr. 175 vertreten. Die als Sachverständige des Finanzamtes gehörten Kollegen sollten bei der Abfassung ihrer Gutachten recht vorsichtig sein und nicht von vornherein annehmen, daß eine ab weichende Kalkulation ausgeschlossen sei. Die bei der schäßungsweisen Ermittelung des Gewinns oder auch des Umsaßes grundsäßlich zu beachtenden Gesichtspunkte sind in der erwähnten „Stellungnahme zu den Richtsäßen" des Zentralverbandes angedeutet. Dieses Rund schreiben steht auf Anfordern gern zur Ver fügung. Mitunter kommt es vor, daß bei notwendig werdender Schäßung die von den Präsidenten der Landesfinanz ämter aufgestellten Richtsäße nicht berücksichtigt werden. Mit dieser Frage befaßt sich der Reichsfinanzhof in seinem Urteil vom 5. August 1930 VI A 661 30 St. u. W. Nr. 1168, worin die Nichtberücksichtigung solcher Richtsäße im all gemeinen für unzulässig erklärt wird. Inkrafttreten der neuen Steuerbestimmungen Bei den in unserem Artikel der leßten Nummer „Wichtige Steuerneuheiten“ angegebenen Daten ist noch auf folgendes hinzuweisen: Da die Ausarbeitung und der Druck der Verordnung in aller Hast zu geschehen hatte, ist mit der Möglichkeit zu rechnen, daß Druckfehler unterlaufen sind. Die Änderungen bei der Umsaßsteuer sollen vermutlich beide mit Jahres beginn einseßen, so daß die Befreiung von der Umsaß steuer bei Umsäßen, die 5000 ‘Jl)l nicht übersteigen, nicht erst vom 1. Juli 1931 ab gilt. Nach den Hinweisen in der Verordnung ist allerdigs der leßtgenannte Termin maß gebend. Dagegen gilt die Bestimmung, wonach die Steuerfreiheit im Zwischenhandel nur noch auf Lieferungen, die im Großhandel erfolgen, Anwendung findet, bereits ab 1. Januar 1931. Die Vermögenssteuer wird ab 1. Januar 1931 nicht erhoben, wenn das Vermögen 20000 nicht über steigt. Bei der Gewerbesteuer treten die neuen Vor schriften im allgemeinen erst mit dem 1. April 1932 in Kraft. (11/420) mimiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiimimiiiiiiiiiiimiiiiiMiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiniiiiiiiiiiiimimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiMiiiiMiiiiiiiiiiiiiiiimimmiiiiiiiiiiiiiii Berichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden Äßen von Metallzifferblättern Um Zifferblätter, Schilder usw. aus Messing, Kupfer oder Neusilber durch Äßen mit Schrift oder Zahlen zu versehen, verfährt man folgendermaßen: Zuerst wird der Gegenstand mit sogenanntem Äßgrund überzogen. Diesen stellt man sich her, indem man 3 Teile reinen Asphalt, 4 Teile reines Bienenwachs, 1 Teil reinen Kolophonium, 1 Teil reines venetianisches Terpentinöl zusammen schmilzt. In einem eisernen Gefäß schmilzt man zuerst den Asphalt und das Kolophonium, und seßt dann erst das Wachs, zuleßt das Terpentinöl hinzu. Ist alles gut durchgerührt und im Erkalten, so formt man Kugeln oder Stangen daraus. Beim Gebrauch erwärmt man das zu äßende Schild und streicht mit der Stange Äßgrund darüber, bis das Schild einen lackartigen Überzug er halten hat. Mit einem langen Messer oder einer Spachtel streidit man den Äßgrund möglichst dünn und gleichmäßig auseinander. Ist alles erkaltet, dann zeichnet man die Schrift auf Papier und stäubt die Hinterseite des Papiers mit roter Farbe (Zinnober) ein. Hierauf legt man das Papier genau auf das Schild und fährt mit einem Blei stift den Umrissen der Zeichnung nach, worauf sich die Schrift auf dem schwarzen Äßgrund rot aufzeichnet. Mit einer Radiernadel rißt man nun die Konturen in den
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