Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 55.1930
- Erscheinungsdatum
- 1930
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19300100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19300100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 44 und 45 fehlen, Seiten 892, 939 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1930)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Erinnerung aus meiner Gehilfenzeit
- Autor
- Schmidt, G.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtsabteilung
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 55.1930 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1930 II
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1930) 1
- ArtikelZur Jahreswende 1929-1930 1
- ArtikelVertrauen - Gleichgültigkeit oder Hoffnungslosigkeit? 2
- ArtikelDen Deutschen Uhrmachern zum Neuen Jahr! 4
- ArtikelBessere Betriebsführung durch die neue Einheitsbuchführung! 4
- ArtikelDas Schulersche Ausgleichspendel 5
- ArtikelAus eigener Sammlerwerkstätte (III) 6
- ArtikelErinnerung aus meiner Gehilfenzeit 9
- ArtikelDie Rechtsabteilung 10
- ArtikelSteuerfragen 11
- ArtikelVerschiedenes 12
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 13
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 13
- ArtikelGeschäftsnachrichten 14
- ArtikelBüchertisch 14
- ArtikelPatentschau 15
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 16
- ArtikelEdelmetallmarkt 16
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 27
- ArtikelAnzeigen 28
- BeilageAnzeigen Nr. 2 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1930) 17
- BeilageAnzeigen Nr. 3 1
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1930) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 1
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1930) 63
- BeilageAnzeigen Nr. 5 1
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1930) 79
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1930) 99
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1930) 123
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1930) 141
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1930) 155
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (7. März 1930) 171
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (14. März 1930) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (21. März 1930) 219
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (28. März 1930) 237
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (4. April 1930) 259
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (11. April 1930) 279
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (18. April 1930) 297
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (15. April 1930) 321
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1930) 341
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1930) 365
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1930) 383
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1930) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1930) 429
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1930) 449
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1930) 465
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1930) 485
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1930) 509
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1930) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1930) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1930) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1930) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (1. August 1930) 629
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (8. August 1930) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (15. August 1930) 677
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (22. August 1930) 697
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (29. August 1930) 717
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (5. September 1930) 739
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (12. September 1930) 759
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (19. September 1930) 779
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (26. September 1930) 795
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1930) 815
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1930) 837
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1930) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1930) 879
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (14. November 1930) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (21. November 1930) 961
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (28. November 1930) 979
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1930) 997
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1930) 1015
- BeilageAnzeigen Nr. 51/52 -
- AusgabeNr. 51/52 (19. Dezember 1930) 1033
- BandBand 55.1930 I
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- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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10 DIE UHRMACHERKUNST bei den vorhergegangenen Besichtigungen verspätet haben, und dann wird für uns keine Zeit mehr bleiben. Es wird 11i, man wartet und wartet, es wird ll 1 ., Uhr. Niemand 4 * kommt. Die Geduld fängt an zu reifen, es wird 11 •> 4 und es wird 12 Uhr. Jefet ist es vorbei, auch die beiden Geschäftsführer erscheinen von ihrem unfreiwilligen Urlaub. Man legt den Frack ab, trofedem man noch einen Hoffnungsschimmer blinken sieht und geht entmutigt (20 Minuten nach 12 Uhr) zu Tisch. Auch die Ablösung der Hausdiener ist eingetroffen. Plöfelich, kurz vor 12 1 2 Uhr, kommt die prinzliche Hofeguipage herangerasselt und herein tritt Prinz Georg mit seinem Adjutanten. Der zweite Geschäftsführer sandte während des Eintritts schon einen Hausdiener nach der Wohnung des Chefs (Taxen gab es damals noch nicht). Der erste Geschäftsführer empfing den Prinzen im „Jackett“ so gut es ging, und unterhielt sich mit ihm. Doch der Prinz iiiiiiiiiiiiiii mochte an dem Dialekt etwas gemerkt haben - der Geschäftsführer war Hannoveraner und hatte trob 26jahngei Tätigkeit in Sachsen seinen Hannoverschen Dialekt be halten - und fragte: „Sagen Sie mal, Sie sind wohl kein Sachse?“ - „Nein, Königliche Hoheit, ich bin Hannoveraner.“ — „So so, da sind Sie wohl noch nicht lange hier,’“ - „O doch, Königliche Hoheit, seit 26 Jahren.“ — „Ist das möglich, und Sie sprechen noch nicht sächsisch?“ — Inzwischen war man in die erste Etage gekommen, wo die Uhr stand. Audi diese wurde gezeigt, gefiel sehr, sehr gut, aber der Geschäftsführer hatte ja gar keine Vollmacht die Uhr zu verschenken, und die Zeit drängte. Die Chefs kamen natürlich nicht heran (die ganze Besichtigung dauerte etwa 1 4 Stunde), von weitem sahen sie den Prinzen gerade noch in den Wagen steigen. — Aus dem „Hofuhrmacher“ wurde nichts, und die Uhr stand noch viele, viele Jahre, wie ich später hörte. — (I 102) Illlllll llllll IM II INI Illlllllllllll III IIIIIIIIIIIIIII Illlll Illlllll Illlllllllllllllllllllll Die Rechtsabteilung Bearbeitet vom Verbandssyndikus Assessor Dr. t1e&l er und so kam in diesem glücklichem Lande auch ein mal sehr schnell ein Geseb zustande“ Die Frage, ob der Vertrag über die Verschmelzung einer Genossenschaft mit einer anderen Genossenschaft gerichtlich oder notariell beurkundet werden mub, hat für die deutsche Uhrmacherschaft im Hinblick auf den Konkurs der „Präzision“ besonderes Interesse gewonnen. Dem Genossenschaftsgeseb selbst ist hierüber unmittelbar nichts zu entnehmen. Dieses sieht lediglich die Ein reichung des Verschmelzungsvertrages beim Genossen schaftsregister vor, so dab also auf alle Fälle der Ver schmelzungsvertrag schriftlich abgeschlossen werden mufp Dagegen läbt das Genossenschaftsgeseb die Frage offen, ob der Verschmelzungsvertrag zu seiner Gültigkeit über dies der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedarf. Diese Frage ist in der Literatur und in der Recht sprechung fast einmütig bejaht worden, und zwar im Hinblick auf §311 BGB., der bestimmt, dab ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegen wärtiges Vermögen zu übertragen, der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedarf. Vereinzelt ist die Auf fassung vertreten worden, dafj diese Bestimmung auf Verträge, die von juristischen Personen geschlossen werden, nicht Anwendung finden könne, da sie lediglich zum Schule der Interessen natürlicher Personen ge schaffen worden sei. Diese Ansicht mub jedoch als ab wegig bezeichnet werden. Ist sonach davon auszugehen, dab ein Verschmelzungs- IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIIIIIII llllllIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIlllllllllllllllllllIIlllllllII Bei Einsendung von Aufsäben oder Bildern ist die Erklärung beizufügen, dab sie nur an die •UHRMACHERKUNST eingesandt worden sind. Wir veröffentlichen nur Originalartikel und lehnen die Veröffentlichung von Aufsäben, die auch anderen Uhrenfachzeitungen eingesandt werden oder schon dort veröffentlicht wurden, ab. Für unaufgefordert eingehende Manuskripte über nehmen wir keine Haftung vertrag der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung gemäb §311 BGB. bedarf, so zieht der Mangel dieser Form die unheilbare Nichtigkeit des Verschmelzungs vertrages nach sich. Dieses Ergebnis sollte an sich juristisch zweifelsfrei sein, da aber tatsächlich eine Reihe von Verschmelzungsverträgen, die bereits vor Jahren ge schlossen und als gültig behandelt worden sind, nur die einfache Schriftform besiben. also nidit gerichtlich oder notariell beurkundet sind, hätte sich für die Verkehrs sicherheit eine erhebliche Gefahr ergeben, wenn die Nichtigkeit dieser Verschmelzungsverträge durch eine rechtskräftige Entscheidung bestätigt worden wäre. Es ist deshalb in der Literatur und in der Rechtsprechung der Versuch gemacht worden, die Gültigkeit nur schriftlich abgeschlossener Verschmelzungsverträge damit zu be gründen, dab der an sich bestehende Formmangel durch die Eintragung der Fusion in das Genossensdiaftsregister nachträglich geheilt worden sei. Diese Auffassung ist bei einer strengen juristischen Beurteilung nicht haltbar, und zwar aus folgenden Gründen. Ein Rechtsgeschäft, das der durch Geseb vor geschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Dieser Grund- sab erleidet allerdings bestimmte Ausnahmen, die im Geseb einzeln aufgeführt sind. Eine der wichtigsten Ausnahmen besteht für das Grundstücksveräuberungs- geschäft. Wenn hier der Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, der an sich geseblich vorgeschriebenen gerichtlichen oder notariellen Beurkundung entbehrt, so wird der ohne Beobachtung dieser Form geschlossene Vertrag seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auf lassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgt. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf andere der vorgeschriebenen Form entbehrende Verpflich tungsgeschäfte ist jedoch unzulässig, weil es sich um eine vom Grundsab abweichende Ausnahme handelt, die zu einer allgemeinen Rechtsvorschrift, dab die Eintragung einer Rechtsveränderung in öffentliche Register etwaige Formmängel des Verpflichtungsgeschäftes heilt, nicht erweitert werden darf. Das Reichsgericht hat keine Ge legenheit gehabt, zu der überaus interessanten Streit frage Stellung zu nehmen, und wird sie für den Ver schmelzungsvertrag von Genossenschaften wohl auch nie haben, da inzwischen ein überraschendes Geseb zustande gekommen ist:
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