Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 55.1930
- Erscheinungsdatum
- 1930
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19300100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19300100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 44 und 45 fehlen, Seiten 892, 939 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1930)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtsabteilung
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 55.1930 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1930 II
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1930) 1
- ArtikelZur Jahreswende 1929-1930 1
- ArtikelVertrauen - Gleichgültigkeit oder Hoffnungslosigkeit? 2
- ArtikelDen Deutschen Uhrmachern zum Neuen Jahr! 4
- ArtikelBessere Betriebsführung durch die neue Einheitsbuchführung! 4
- ArtikelDas Schulersche Ausgleichspendel 5
- ArtikelAus eigener Sammlerwerkstätte (III) 6
- ArtikelErinnerung aus meiner Gehilfenzeit 9
- ArtikelDie Rechtsabteilung 10
- ArtikelSteuerfragen 11
- ArtikelVerschiedenes 12
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 13
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 13
- ArtikelGeschäftsnachrichten 14
- ArtikelBüchertisch 14
- ArtikelPatentschau 15
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 16
- ArtikelEdelmetallmarkt 16
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 27
- ArtikelAnzeigen 28
- BeilageAnzeigen Nr. 2 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1930) 17
- BeilageAnzeigen Nr. 3 1
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1930) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 1
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1930) 63
- BeilageAnzeigen Nr. 5 1
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1930) 79
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1930) 99
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1930) 123
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1930) 141
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1930) 155
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (7. März 1930) 171
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (14. März 1930) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (21. März 1930) 219
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (28. März 1930) 237
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (4. April 1930) 259
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (11. April 1930) 279
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (18. April 1930) 297
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (15. April 1930) 321
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1930) 341
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1930) 365
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1930) 383
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1930) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1930) 429
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1930) 449
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1930) 465
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1930) 485
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1930) 509
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1930) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1930) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1930) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1930) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (1. August 1930) 629
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (8. August 1930) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (15. August 1930) 677
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (22. August 1930) 697
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (29. August 1930) 717
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (5. September 1930) 739
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (12. September 1930) 759
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (19. September 1930) 779
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (26. September 1930) 795
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1930) 815
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1930) 837
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1930) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1930) 879
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (14. November 1930) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (21. November 1930) 961
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (28. November 1930) 979
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1930) 997
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1930) 1015
- BeilageAnzeigen Nr. 51/52 -
- AusgabeNr. 51/52 (19. Dezember 1930) 1033
- BandBand 55.1930 I
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- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 1 DIE UHRMACHERKUNST 11 Geseß zur Änderung und Ergänzung des Genossenschafts- geseßes vom 16. Dezember 1929 Artikel 1 Das Geseß, betreffend die Erwerbs- und Wirtsehaffs- genossenscliaften, wird wie folgt geändert und ergänzt: 1 2. Im §93a wird zwischen dem ersten und zweiten Absaß folgender neuer Absaß eingefügt: Für den Verschmelzungsvertrag ist die schriftliche Form erforderlich; die Vorschriften der §§310,311 u.313 BGB. 1 ) finden auf ihn keine Anwendung. Artikel 2 Die Gültigkeit eines vor dem Inkrafttreten dieses Geseßes abgeschlossenen Vertrages über die Verschmelzung von Genossenschaften kann,sofern dieFormerfordernisse des Artikels 1 Nr. 2 erfüllt sind, nicht unter Berufung auf die bisherigen Vorschriften in Zweifel gezogen werden. Dieses Geseß tritt am 31. Dezember 1929 in Kraft. Hiernach ist nunmehr gesetzlich festgelegt, daß für den 1) §310. Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil ver pflichtet, sein künftiges Vermögen ... zu übertragen ..., ist nichtig. § 311. Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen ... zu übertragen . . ., bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. § 313. Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstücke zu übertragen, bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. . . . Verschmelzungsvertrag von Genossenschaften die schrift liche Form genügt. Darüber hinaus aber hat man — und das ist das vom Standpunkte des Gesetzgebers aus Be denkliche — dieser Bestimmung eine rückwirkende Kraft beigelegt. Die Begründung zu dem vom Reichsminister der Justiz eingebrachten Gesetzentwurf sagt dazu fol gendes . „Diese Bestimmung ist vorgesehen, um Verschmel zungsverträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes in privatschriftlicher Form errichtet worden sind, aufrecht zuerhalten und damit die auf dieser Grundlage durch- geführten Verschmelzungen in ihrem rechtlichen Be stände zu sichern. Die Anfechtung solcher auf bloß schriftlichem Vertrage beruhender Verschmelzungen, deren Nichtigkeit möglicherweise erst nach vielen Jahren geltend gemacht wird, bedeutet eine Gefahr für die Verkehrssicherheit und ist geeignet, den etwa schon erzielten Rationalisierungserfolg der Verschmelzung in Frage zu stellen." Dieser Begründung ist gewiß eine bestimmte An erkennung nicht zu versagen. Andererseits sollte ein Geselz nur in wirklichen Notfällen mit rückwirkender Kraft ausgestattet werden, da es sich um eine zu große Rechts unsicherheit führende Maßnahme handelt. Ob ein solcher Notfall Vorgelegen hat, sagt uns die Begründung des GeseJzentwurfes nicht. Auch wir wollen hier in eine Er örterung dieser Frage nicht einfreten. Der deutschen Uhrmacherschaft jedenfalls sind die „Motive“ dieses denkwürdigen Artikels leider nur zu gut bekannt. (I 115) iiiiimmiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiimiiiiiiiiiimiiiiiiimiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiimmimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiMiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii Steuerfragen Bearbeite! von Pr. Hornung, SleuersYndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher {Einheitsverband) Steuerrückblick auf 1929. Das abgelaufene Jahr hat die Lösung der hin und her erörterten Steuerprobleme nicht gebracht. Alles ging weiter in den üblichen Geleisen. Von irgendeiner Steuer entlastung keine Spur. Die Frist zur Abgabe der Einkommen-, Körperschafts und UmsaJzsteuererklärungen fiel in die Zeit vom 11. bis 28. Februar 1929. Die von den meisten Landesfinanz ämtern zur Erleichterung der Veranlagung neu auf gestellten RichtsäJze fanden in allen Fällen Anwendung, wo auf andere Weise der steuerpflichtige Gewinn zu verlässig nicht ermittelt werden konnte, also mangels Vorliegens einer geordneten Buchführung. Die früheren ministeriellen Vorschriften über die Erfordernisse einer vereinfachten Buchführung blieben in Kraft. Am 20. Juni 1929 verabschiedete der Reichstag das Geselz zur Ände rung des Reichseinkommensteuergesetzes, wonach jetzt bei allen ordnungsmäßige Bücher führenden Gewerbe treibenden der zweijährige Verlustvortrag zugelassen ist. Die praktische Bedeutung dieses Verlustvortrages haben wir in Nr. 32 der UHRMACHERKUNST erläutert; Exemplare dieser Nummer stehen Interessenten auf Anfordern kostenlos zur Verfügung. Während für 1928 die Er mäßigung der Einkommensteuer 27 RM. betrug, macht sie für 1929 36 RM. jährlidi aus. Vermögenssteuererklärungen für die Veranlagung 1929 waren nicht verlangt worden. Es darf sonach an genommen werden, daß diese Veranlagung unterbleibt. Die auf den 1. Januar 1928 zuleßt fesfgestellten Einheits werte würden dann auch für 1929 Geltung behalten. Nach dem Geselz über den Reichshaushalt gelangt für 1929 nodi ein Zuschlag von 8 "/„ zur Vermögenssteuer zur Hebung. Mit der Anforderung dieses Betrages wird bald zu rechnen sein. Die Vermögenszuwachssteuer ist noch nicht wieder in Kraft getreten. Die Jahresleistungen nach dem Aufbringungsgeseß waren in zwei gleichen Teilen am 5. März und am 15. Juli 1929 zu entrichten. Der Verteilungsschlüssel war auf 11,39 0 / 0 des aufbringungspflichtigen Betriebsvermögens festgeseßt, was einem Betrage von 7,5 vom Tausend des Betriebsvermögens als Jahresleistung entspricht. Bei der Wechselsteuer kam mit Wirkung vom 1. August 1929 die erhöhte Steuer in Wegfall. Bisher wurden Wechsel, die später als drei Monate nach Aus stellung fällig waren, mit 2 vom Tausend besteuert; jeßt also kurz- und langfristige Wechsel 1 vom Tausend. Die Steuererklärung für die preußische Gewerbe sfeuer nach dem Ertrage war bis zum 31. Juli 1929 ab zugeben. Es trat eine Änderung der Berechnung ein; auch bei der Lohnsummensteuer, wenn die Jahreslohn summe 18000 RM. (Abzug von 6000 RM.) nicht übersteigt. Die Kirchensteuer kann neuerdings auch ergänzend für die Umlegung als Maßstab die Vermögenssteuer be- nußen. In Preußen ist ferner jeßt unter dem Namen „Kirchgeld“ neben den Zuschlägen zu staatlichen Steuern eine unabhängige Steuer als Kirchensteuer zulässig. Zwecks Vereinfachung bei der Zusendung von Steuer- und Feststellungsbescheiden kann nach einer Rechts verordnung vom 21. Juni 1929 der Bescheid dem Steuer pflichtigen durch einfachen Brief zugesandt werden. Der Reichsfinanzhof nahm in verschiedenen Urteilen zu der Frage, wann eine Buchführung verworfen werden kann, Stellung. Nur wenn mit aller Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß das Buchergebnis Glaubwürdigkeit nicht haben kann, kann Schäßung eintreten. Ein Miß verhältnis zu Erfahrungssäßen kann Schäßung erst recht-
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