Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 55.1930
- Erscheinungsdatum
- 1930
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19300100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19300100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 44 und 45 fehlen, Seiten 892, 939 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (18. April 1930)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die einstweilige Verfügung gemäß § 25 Satz 2 des Wettbewerbsgesetzes (Schluß)
- Autor
- Heßler, Fritz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 55.1930 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1930 II
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1930) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1930) 17
- BeilageAnzeigen Nr. 3 1
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1930) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 1
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1930) 63
- BeilageAnzeigen Nr. 5 1
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1930) 79
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1930) 99
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1930) 123
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1930) 141
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1930) 155
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (7. März 1930) 171
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (14. März 1930) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (21. März 1930) 219
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (28. März 1930) 237
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (4. April 1930) 259
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (11. April 1930) 279
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (18. April 1930) 297
- ArtikelPreisfestsetzung und Preisinserierung 297
- ArtikelAus Uhrmacher Daseckers Briefen an seinen Sohn 300
- ArtikelZur Lage in der Schweizer Uhrenindustrie 302
- ArtikelDie einstweilige Verfügung gemäß § 25 Satz 2 des ... 303
- ArtikelDer Ehrentag für Direktor Ernst Sackmann 305
- ArtikelSteuerfragen 306
- ArtikelSprechsaal 306
- ArtikelVerschiedenes 308
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 310
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 312
- ArtikelGeschäftsnachrichten 316
- ArtikelBüchertisch 318
- ArtikelPatentschau 318
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 319
- ArtikelEdelmetallmarkt 319
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 320
- ArtikelAnzeigen 320
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (15. April 1930) 321
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1930) 341
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1930) 365
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1930) 383
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1930) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1930) 429
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1930) 449
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1930) 465
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1930) 485
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1930) 509
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1930) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1930) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1930) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1930) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (1. August 1930) 629
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (8. August 1930) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (15. August 1930) 677
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (22. August 1930) 697
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (29. August 1930) 717
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (5. September 1930) 739
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (12. September 1930) 759
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (19. September 1930) 779
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (26. September 1930) 795
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1930) 815
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1930) 837
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1930) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1930) 879
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (14. November 1930) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (21. November 1930) 961
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (28. November 1930) 979
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1930) 997
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1930) 1015
- BeilageAnzeigen Nr. 51/52 -
- AusgabeNr. 51/52 (19. Dezember 1930) 1033
- BandBand 55.1930 I
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
304 Glaubhaftmachung: Anliegende eidesstattliche Versicherung des Uhrenfabrikanten Ernst Treu in Auchwo (Schwarzwald) 0. Der Antragsgegner hat also in öffentlichen Bekannt machungen über die Preisbemessung und die Art des Bezuges der von ihm vertriebenen Uhren unrichtige An gaben gemacht, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen. Er kann auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anspruch genommen werden — § 3 des Wettbewerbsgesekes. GemäB § 13 Abs. 1 Safe 1 des Wettbewerbsgesekes kann dieser Unterlassungsanspruch von der Antragstellerin als einem „Verband zur Förderung gewerblicher Interessen“ geltend gemacht werden. II. Zur Sicherung dieses Unterlassungsanspruches wird beantragt, im Wege einstweiliger Verfügung folgendes anzuordnen: 1. Dem Antragsgegner wird unter Androhung von Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, zu behaupten, „eine Hausstanduhr kaufe das Publikum bei ihm billiger als bei jedem Uhrmacher, weil er direkt liefere“. 2. Dem Antragsgegner werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt. 3. Der Antragstellerin wird eine Frist von einem Monat gesekt, innerhalb welcher sie den Aniragsgegner zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmä&igkeit dieser einstweiligen Verfügung vor das Gericht der Hauptsache zu laden hat. Dieser Antrag stellt nach Lage der Sache eine an gemessene Regelung dar. Der Glaubhaftmachung eines besonderen prozessualen Grundes zum Erlafj einer einst weiligen Verfügung bedarf es nicht — § 25 Sak 1 des Wettbewerbsgesekes. Wegen der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vgl. Stein-jonas, Kom. z. ZPO., 1926, Anm. 11 9 zu § 942. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 25 Sak 2 des Wettbewerbsgesekes. Mit vorzüglicher Hochachtung Leberecht Regsam, Obermeister. 1) Die Abfassung dieses „Sachversfändigenzeugnisses” ist meistenteils für den Erfolg eines Antrages auf ErlaB einer einst weiligen Verfügung entscheidend. Die Art der Ausführungen mujj deshalb schon an sich eine gewisse Überzeugungskraft be sten, insbesondere dank einer streng sachlichen Beurteilung der streitigen Verhältnisse. Die eigentliche eidesstattliche Ver sicherung kann durcfi folgende Erklärung abgegeben werden: „Ich versichere an Eides Statt, daB ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit niedergesdirieben und mein Gutachten nadi bestem Wissen und Gewissen erstattet habe.” iiiimiimiiiiiiiiiiiiiimiiiimiiMMMMMiMmmiiiiiiiiiiiiimiiiiimiiiimmmiimiiiiMiiiiiiimmiimiii Bei Einsendung von Aufsäken oder Bildern ist die Erklärung beizufügen, daB sie nur an die UHRMACHERKUNST eingesandt worden sind. Wir veröffentlichen nur Originalartikel und lehnen die Veröffentlichung von Aufsäken, die auch anderen Uhrenfachzeitungen eingesandt werden oder schon dort veröffentlicht wurden, ab. Für unaufgefordert eingehende Manuskripte über nehmen wir keine Haftung Nr. 16 Gibt das Amtsgericht Irgendwo diesem Antrag auf ErlaB einer einstweiligen Verfügung statt, so muB Ober meister Regsam sofort die Zustellung einer Ausfertigung an Reinfall veranlassen. Uhrmacher - Zwangsinnung Irgendwo, am 23. April 1930. der Stadt Irgendwo. Gerader Weg 3. An Herrn Gerichtsvollzieher Greifzu, Auchwo. ln unserer Sache gegen Reinfall überreichen wir Ihnen Ausfertigung der einstweiligen Verfügung des Amts gerichts Irgendwo vom heutigen Tage — C Ar 9 30 — nebst einer Abschrift und bitten, diese zu beglaubigen und sie dem Antragsgegner unverzüglich zuzustellen. Die dadurch entstehenden Kosten wollen Sie durch Nachnahme einziehen. Uhrmacher-Zwangsinnung der Stadt Irgendwo, Leberecht Regsam, Obermeister. Mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung an Reinfall ist deren Vollziehung bewirkt. Gebraucht Reinfall die ihm verbotenen Behauptungen auch jekt noch in seinen Verkaufsanzeigen, so kann die Uhrmacher-Zwangsinnung Irgendwo beim Gericht der Hauptsache den Ausspruch der angedrohten Strafe be antragen. Die Festsekung einer Strafe erfolgt nur, wenn die Zuwiderhandlung Reinfall zum Verschulden anzurechnen ist und er sie selbst begangen hat. Eine Haftung für Dritte im Sinne bürgerlich-rechtlicher Vorschriften ge nügt nicht. Erweist sidi die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird sie auf gehoben, weil die Uhrmacher-Zwangsinnung Irgendwo Reinfall nicht innerhalb der ihr gesekten Frist zur münd lichen Verhandlung über die RechtmäBigkeit der einst weiligen Verfügung vor das Gericht der Hauptsache ge laden hat, so ist die Innung Irgendwo verpflichtet, Rein fall den Schaden zu erseken, der ihm aus der Vollziehung der einstweiligen Verfügung entstanden ist. Wer also die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Ver fügung betreibt, geht ein ähnliches Risiko ein wie bei der Zwangsvollstreckung eines Versäumnisurteils oder eines sonstigen vorläufig vollstreckbaren Urteils, das noch nicht rechtskräftig ist. Ergänzend sei noch bemerkt, daB Klage zur Haupt sache im Verhältnis zu der von der Innung Irgendwo er wirkten einstweiligen Verfügung nicht ein Verfahren wäre, das beispielsweise der Zentralverband im eigenen Namen gegen Reinfall schon durchführen würde. Bei einer w'ettbewerbsrechtlichen Zuwiderhandlung entsteht ja ein Unterlassungsanspruch in der Person jedes Gewerbs- genossen und jedes Verbandes zur Förderung der ge werblichen Interessen dieser Mitbewerber. Sie alle können jeder für sich den ihnen zustehenden Unterlassungsanspruch gegen Reinfall verfolgen. Das würde für diesen an sich „ein böser Reinfall“ sein, nur kann eine Anhäufung von Prozessen, die lediglich den Zweck haben soll, den Gegner wirtschaftlich zu schädigen, vom Standpunkt der Rechtspflege aus wohl kaum gebilligt werden. Die Innung Irgendwo ist ohne weiteres nicht genötigt, im Hinblick auf die von ihr erwirkte einstweilige Verfügung Klage in der Hauptsache zu erheben, kann aber von Reinfall dazu gezwungen werden, wenn dieser ihr eine Frist seken läBL innerhalb welcher sie Klage in der Hauptsache zu erheben habe. DIE UHRMACHERKUNST
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder