Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 58.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19330100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19330100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 105, 106, 145, 146, 361, 362, 407, 408 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (17. Februar 1933)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 58.1933 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1933) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1933) 17
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1933) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1933) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1933) 53
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1933) 67
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1933) 79
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1933) 95
- ArtikelAllzutäuschend kann schädlich sein 95
- ArtikelDas Rhodinieren 96
- ArtikelUmsatz- und Lagerkontrolle für Gold-, Silber-, Schmuck- und ... 97
- ArtikelWir stellen vor 99
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 99
- ArtikelSteuerfragen 101
- ArtikelVerschiedenes 101
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 102
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 103
- ArtikelGeschäftsnachrichten 104
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1933) 107
- AusgabeNr. 10 (3. März 1933) 119
- AusgabeNr. 11 (10. März 1933) 135
- AusgabeNr. 12 (17. März 1933) 147
- AusgabeNr. 13 (24. März 1933) 161
- AusgabeNr. 14 (31. März 1933) 173
- AusgabeNr. 15 (7. April 1933) 187
- AusgabeNr. 16 (14. April 1933) 199
- AusgabeNr. 17 (21. April 1933) 213
- AusgabeNr. 18 (28. April 1933) 227
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1933) 241
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1933) 255
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1933) 267
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1933) 281
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1933) 295
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1933) 307
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1933) 321
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1933) 335
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1933) 349
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1933) 363
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1933) 381
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1933) 395
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1933) 409
- AusgabeNr. 32 (4. August 1933) 423
- AusgabeNr. 33 (11. August 1933) 435
- AusgabeNr. 34 (18. August 1933) 447
- AusgabeNr. 35 (25. August 1933) 461
- AusgabeNr. 36 (1. September 1933) 473
- AusgabeNr. 37 (8. September 1933) 487
- AusgabeNr. 38 (15. September 1933) 499
- AusgabeNr. 39 (22. September 1933) 511
- AusgabeNr. 40 (29. September 1933) 525
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1933) 539
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1933) 551
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1933) 565
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1933) 579
- AusgabeNr. 45 (3. November 1933) 593
- AusgabeNr. 46 (10. November 1933) 607
- AusgabeNr. 47 (17. November 1933) 619
- AusgabeNr. 48 (24. November 1933) 633
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1933) 645
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1933) 659
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1933) 671
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1933) 683
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- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 8 DIE UHRMACHERKUNSI 101 Steuerfragen »('arbeitet von Dr. Hornung, Steuersvndikus des Zentrolverbondes der üeulsdren lllirmncher (tinheilsverbnnd) Steuererklärungsfrist bis 15. März 1033 verlängert Die Frist für die allgemeine Abgabe der Steuer erklärungen für die Veranlagung zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer wird über den 28. Februar hinaus bis zum 15. März 1933 verlängert. Der Erwerber eines Geschäfts haftet nicht für die Umsatzsteuer, die auf der Veräußerung des Unternehmens an ihn ruht Die entgeltliche Veräußerung des gewerblichen Unter nehmens im ganzen wird nach einer in der UHRMACHER- KUNST 1931, Nr. 38, besprochenen Entscheidung als leßter Akt der gewerblichen Tätigkeit des Veräußerers angesehen und ist daher grundsäßlich umsaßsteuerpflichtig. Damit ist aber nodi nicht gesagt, daß für die Steuer aus diesem Rechtsvorgang, wofür der Veräußerer Steuer schuldner ist, auch der Unternehmer des Geschäfts haftet. Nach dem Handelsgeseßbuch haftet der Unternehmer eines Geschäfts für die im Betrieb des übernommenen Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten, wenn eine solche Haftung nicht vertragsmäßig ausgesdilossen und dies im Handelsregister eingetragen und bekanntgemadit oder den Gläubigern mitgeteilt ist. Wenn hiernach Verbindlich- keiten auf den Erwerber des Geschäfts übergehen, so können das nur sofdie Schulden sein, die bis zum Tage des Geschäftsüberganges in der Person des Verkäufers entstanden sind. Die Umsaßsteuersdiuld, die mit dem Geschäffsverkauf in der Person des Veräußerers entsteht, kann nach der Auslegung des Reichsfinanzhofs (Urteil vom 16.Dezember 1932|VA 773 32|) nicht auch dem Erwerber gegenüber geltend gemacht werden, da sie ihm gegenüber nicht im Betriebe des Unternehmens begründet ist. Eine gewöhnliche Buchprüfung berechtigt nicht zur Anfertigung von Auszügen aus Büchern zum Zwecke der Nachprüfung steuerlicher Verhältnisse Dritter Der Auftrag zu einer allgemeinen Prüfung der Bücher, ob sie nämlich fortlaufend, vollständig und formell und sachlich richtig geführt werden, enthält zwar auch die Er mächtigung an den Buchprüfer, aus Anlaß der hierbei er folgenden Bucheinsicht gelegentliche Wahrnehmungen zu machen, die für die Besteuerung Drifter von Bedeutung sind. Das Finanzamt kann zwar in Ausübung der Steuer aufsicht Auskunft (siehe UHRMACHERKUNST1932, Nr.21: „Verpflichtung Drifter, Auskunft zu geben zwecks Auf deckung unbekannter Steuerfälle**) fordern über Liefe rungen an Kunden, es kann auch Schriftstücke und Geschäftsbücher zur Feststellung der Abnehmer einsehen. Dazu bedarf aber das Finanzamt der Genehmigung des Landesfinanzamts, die es gewiß stets bekommen wird. Eine systematische Anfertigung von Auszügen aus den Büchern über sämtliche Lieferungen an bestimmte Ab nehmer liegt nach dem Urteil vom 28. Oktober 1932 IVA 790 32) nicht im Rahmen eines allgemeinen Auftrags zur Buch- und Betriebsprüfung, wenn die Anfertigung lediglich zu dem Zwecke der Nachprüfung der steuer lichen Verhältnisse von Kunden geschieht. (I 46) iiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiMiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiimiiiiiHiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiimiiiimiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiimiiimmiiiiiiiiiimiiiiiiiiiimmttiiiiiimiimiiiimiiimiiiiiii Verschiedenes Die Handwerkerkarte. Der vom Reichsverband des deutschen Handwerks aufgestellte Entwurf eines Gesekes zur Einführung der Handwerkerkarte wurde dem Reichspräsidenten in Verfolg der gehabten Aussprache zugestellt. Nach diesem Entwurf soll künftig nur noch derjenige zum Betrieb eines Hand werks als stehendes Gewerbe zugelassen werden, der eine Handwerksmeisterprüfung bestanden hat. Auf diese Weise soll die Geschlossenheit des handwerklichen Berufsstandes gewähr leistet werden, die unter den derzeitigen Verhältnissen bei der Möglichkeit des Zuströmens der verschiedenartigsten berufs fremden Elemente zum Handwerk nicht erreidd werden kann, die aber als Voraussetzung für eine echte Berufssfandsgemeinschaft unerläßlich ist. RH. (VI 1 396) Gegen Fortführung künstlicher Vollstreckungsschußmaß nahmen. Die Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels und der Reichsverband des deutschen Handwerks weisen in einer gemeinsamen Eingabe an den Reichskanzler darauf hin, daß eine volle Gesundung der Landwirtschaft nur durch Umwandlung über schuldeter leistungsunfähiger großer Getreidebetriebe in bäuer liche Veredelungswirtschaften, nicht aber durch Fortführung künst licher Vollstreckungsschußmaßnahmen erreicht werden kann. Jede weitere Ausdehnung des Vollslreckungsschußes müsse zu einer Lahmlegung von Handel und Gewerbe, zugleich aber auch zu einer Kreditabschneidung für die noch gesunden Landwirtschafts betriebe führen. Die Hilfe für die Landwirtschaft könne nur darin bestehen, das Mißverhältnis zwischen hohen Gestehungskosten und geringen Erträgen zu beseitigen. Das wirksamste Mittel hierzu sei eine Steigerung des Absaßes landwirtschaftlicher Er zeugnisse. Die Vertretungen des Handwerks und der Kaufleute der Lebensmittelwirtschaft erklären sich zu einer Gemeinschafts arbeit mit der Landwirtschaft bereit, um die Lieferung marktfähiger, den Bedürfnissen und der Kaufkraft der Verbraucher angepaßter deutscher Erzeugnisse zu vermehren, zu verbessern und zu ver billigen. Mit diesem Ziele seien Beimischungsverordnungen und weitere Zollerhöhungen unvereinbar. Da die Aufgaben der Er- nährungs- und Landwirtschaftspolitik nicht voneinander getrennt werden können, wird der Reichskanzler gebeten, dafür zu sorgen, daß auch die Verbraucher und die ihnen nächststehenden Gruppen der Wirtschaft vor Erlaß entscheidender Maßnahmen für die Er nährungswirtschaft gehört werden. RH. (VI 1/352) Landwirtschaftliche Einheiissteuer und Einkommen aus land wirtschaftlichem Nebenbetrieb. Nach der Verordnung über das Inkrafttreten der landwirtschaftlichen Einheitssteuer vom 8. Mai 1931 wird die Einkommensteuer für die ersten 6000 !R)l des Ein kommens aus landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem oder gärtnerischem Vermögen bereits für das Rechnungsjahr 1931, und zwar mit Wirkung für die in ihm beginnenden Wirtschafts lahre, durch die Grundsteuer als Einheitssteuer abgegollen. Praktisch sind damit seit dem 15. Mai 1931 die Landwirte, die weniger als 6000 [RH Einkommen erzielt haben, von der Ein kommensteuer befreit. In Berichten an den Reichsverband des deutschen Handwerks wird darüber Klage geführt, daß dem gegenüber die Handwerker, die im Rechnungsjahre 1931 neben ihrem Einkommen aus Gewerbebetrieb ein wenn auch noch so kleines Einkommen aus Landwirtschaft bezogen haben, mit dem leßteren zur Einkommensteuer herangezogen worden sind. Dem Grundsaß steuerlicher Gerechtigkeit würde es entsprechen, Hand werkern, die im Nebenberuf Landwirtschaft betreiben, für das mimmiiiiimiiiiiuiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiMiiiimii Alle zulässigen Steuervorteile können Sie nur herausholen, wenn Sie alle zulässigen Abzüge kennen. Ihnen wertvolle Winke hierfür zu geben, ist die Absicht der im Kommissionsverlag des Zentralverbandes erschienenen Broschüre „Zulässige Abzüge bei der steuerlichen Gewinnermittlung eines Uhrenfachgeschäftes" Sie ist zum Preise von 0,80 Ji)l für das Stück von der Geschäftsstelle des Zentralverbandes der Deutschen Uhr macher, Halle (S.), Königstr. 84, zu beziehen. (Zur ver einfachten Übersendung Sammelbestellungen erbeten.) I
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