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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 58.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19330100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19330100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 105, 106, 145, 146, 361, 362, 407, 408 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (9. Juni 1933)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Schuldnerschutz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 58.1933 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1933) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1933) 17
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1933) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1933) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1933) 53
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1933) 67
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1933) 79
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1933) 95
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1933) 107
- AusgabeNr. 10 (3. März 1933) 119
- AusgabeNr. 11 (10. März 1933) 135
- AusgabeNr. 12 (17. März 1933) 147
- AusgabeNr. 13 (24. März 1933) 161
- AusgabeNr. 14 (31. März 1933) 173
- AusgabeNr. 15 (7. April 1933) 187
- AusgabeNr. 16 (14. April 1933) 199
- AusgabeNr. 17 (21. April 1933) 213
- AusgabeNr. 18 (28. April 1933) 227
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1933) 241
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1933) 255
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1933) 267
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1933) 281
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1933) 295
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1933) 307
- ArtikelSchuldnerschutz 307
- ArtikelTag der Uhr 308
- ArtikelSchließung der Handwerksbetriebe in allen Warenhäusern 309
- ArtikelZur Besteckfrage 309
- ArtikelEin Briefwechsel mit der WMF 310
- ArtikelWir stellen vor 311
- ArtikelEin Briefwechsel mit der WMF 312
- ArtikelSteuerfragen 312
- ArtikelSprechsaal 313
- ArtikelVerschiedenes 313
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 315
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 315
- ArtikelGeschäftsnachrichten 318
- ArtikelBüchertisch 319
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 319
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 319
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 320
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1933) 321
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1933) 335
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1933) 349
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1933) 363
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1933) 381
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1933) 395
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1933) 409
- AusgabeNr. 32 (4. August 1933) 423
- AusgabeNr. 33 (11. August 1933) 435
- AusgabeNr. 34 (18. August 1933) 447
- AusgabeNr. 35 (25. August 1933) 461
- AusgabeNr. 36 (1. September 1933) 473
- AusgabeNr. 37 (8. September 1933) 487
- AusgabeNr. 38 (15. September 1933) 499
- AusgabeNr. 39 (22. September 1933) 511
- AusgabeNr. 40 (29. September 1933) 525
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1933) 539
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1933) 551
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1933) 565
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1933) 579
- AusgabeNr. 45 (3. November 1933) 593
- AusgabeNr. 46 (10. November 1933) 607
- AusgabeNr. 47 (17. November 1933) 619
- AusgabeNr. 48 (24. November 1933) 633
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1933) 645
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1933) 659
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1933) 671
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1933) 683
- BandBand 58.1933 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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VERBANDSZEITUNG DER DEUTSCHEN UHRMACHER 58. JAHRGANG / HALLE (SAALE), 9. JUNI 1933 / Nummer 24 IIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIllllMlllllllMllMlllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllinilliiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii Schuldnerschutz Beschränkungen der Zwangsvollstreckung für Grundstücke, für bewegliche Gegen stände des Privat- und des Betriebsvermögens sowie für Mietzinsen Durch Verordnung über Maßnahmen auf dem Ge biete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 (RGBl. Nr. 56) sind die bisherigen Besiimmungen über Voll streckungsschuß abgeändert und erweitert worden. Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ist auf die Dauer von längstens sechs Monaten einst weilen einzustellen, „wenn die Nichterfüllung der fälligen Verbindlichkeiten auf Umständen beruht, die in der wirt schaftlichen Gesamtentwicklung begründet sind und die abzuwenden der Schuldner nicht in der Lage war“. Die Vorausseßung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung soll insbesondere auch dann als gegeben angesehen werden, wenn der Schuldner infolge von Mietausfall oder infolge eines wesentlichen Rück gangs seines Betriebes die aus den Erträgnissen zu deckenden wiederkehrenden Leistungen nicht erfüllen konnte oder wenn er für eine Hypothek keinen Ersaß gefunden hat. Abzulehnen ist jedoch die Einstellung, wenn sie dem betreibenden Gläubiger einen unverhältnismäßigen Nach teil bringen würde. Das Gericht kann auch die einst weilige Einstellung mit der Maßgabe anordnen, daß der Schuldner rückständige Zahlungen zu bestimmten Ter minen bewirkt. Nach Prüfung, ob die Vollstreckungsschußvoraus- seßungen vorliegen, hat das Gericht vor Entscheidung Schuldner und Gläubiger zu hören. Auch im Falle einer zum Zwecke der Erbausein- anderseßung beantragten Zwangsversteigerung kann einstweilige Einstellung erfolgen, wenn dies bei Ab wägung der widerstreitenden Interessen der Miteigen tümer angemessen erscheint. Bei Ablauf der Schonfrist von sechs Monaten be steht die Möglichkeit zu erneuter Einstellung; dies unter Umständen mehrmals. Die Zwangsvollstreckung in bewegliche Gegen stände wegen Geldforderungen unterliegt tür die Zeit bis zum 31. März 1934 folgenden Beschränkungen: Sind bewegliche Sachen gepfändet, die zum persön lichen Gebrauch dienen oder zum Hausrat gehören, oder Einrichtungsgegenstände oder Vorräte, die zu einem von dem Schuldner betriebenen gewerblichen Unternehmen ge hören, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung aufzuheben, wenn der Schuldner außerstande ist, zu zahlen, und ihm durch den Verlust der gepfändeten Gegenstände ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde. Handelt es sich um eine vertragliche Verpflichtung, so ist dem Antrage nur stattzugeben, wenn das Zahlungs unvermögen darauf beruht, daß sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners nach Eingehung der Verbindlichkeiten verschlechtert hat. Wird durch die Aufhebung der Zwangsvollstreckung jedoch die wirtschaftliche Lage des Gläubigers ernst lich gefährdet, so ist auch hier von der Aufhebung ab zusehen. Wenn die Berücksichtigung der Umstände es an gemessen erscheinen lassen, kann das Gericht an Stelle der Aufhebung der Zwangsvollstreckung unter deren einst weiliger Einstellung Zahlungsfristen bewilligen. Zahlt der Schuldner nicht diesen entsprechend, so ist auf An trag des Gläubigers die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufzuheben, es sei denn, daß der Schuldner glaubhaft macht, daß er ohne seinVerschulden infolge weiterer Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zur Erfüllung der Zahlungsauflage außer stande war. Die Pfändung von Mietzinsen ist auf Antrag des Schuldners von dem Vollstreckungs gericht insoweit aufzuheben, als der Schuldner die Ein künfte aus den Miet- oder Pachtzinsen zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandseßungsarbeiten sowie zur Befriedigung von An sprüchen braucht, die bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück dem Anspruch des Gläubigers vorgehen würden. Ist Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen wegen eines Anspruchs, der durch Hypothek gesichert ist, erfolgt, so dürfen dem Schuldner nicht Mittel ent zogen werden, die er zur laufenden Unterhaltung seines
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