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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 58.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19330100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19330100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 105, 106, 145, 146, 361, 362, 407, 408 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (13. Januar 1933)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Devisengesetze und Uhrmacher!
- Autor
- Mehling, O.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 58.1933 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1933) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1933) 17
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1933) 27
- ArtikelDevisengesetze und Uhrmacher! 27
- ArtikelZeitschriftenschau 28
- ArtikelWie war das Weihnachtsgeschäft 1932? - Ganz so, wie man es ... 29
- ArtikelDer markante Firmenzug 30
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 31
- ArtikelSteuerfragen 31
- ArtikelVerschiedenes 32
- ArtikelWir stellen vor 33
- ArtikelVerschiedenes 34
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 35
- ArtikelGeschäftsnachrichten 36
- ArtikelBüchertisch 37
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 37
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 37
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 38
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1933) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1933) 53
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1933) 67
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1933) 79
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1933) 95
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1933) 107
- AusgabeNr. 10 (3. März 1933) 119
- AusgabeNr. 11 (10. März 1933) 135
- AusgabeNr. 12 (17. März 1933) 147
- AusgabeNr. 13 (24. März 1933) 161
- AusgabeNr. 14 (31. März 1933) 173
- AusgabeNr. 15 (7. April 1933) 187
- AusgabeNr. 16 (14. April 1933) 199
- AusgabeNr. 17 (21. April 1933) 213
- AusgabeNr. 18 (28. April 1933) 227
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1933) 241
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1933) 255
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1933) 267
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1933) 281
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1933) 295
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1933) 307
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1933) 321
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1933) 335
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1933) 349
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1933) 363
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1933) 381
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1933) 395
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1933) 409
- AusgabeNr. 32 (4. August 1933) 423
- AusgabeNr. 33 (11. August 1933) 435
- AusgabeNr. 34 (18. August 1933) 447
- AusgabeNr. 35 (25. August 1933) 461
- AusgabeNr. 36 (1. September 1933) 473
- AusgabeNr. 37 (8. September 1933) 487
- AusgabeNr. 38 (15. September 1933) 499
- AusgabeNr. 39 (22. September 1933) 511
- AusgabeNr. 40 (29. September 1933) 525
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1933) 539
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1933) 551
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1933) 565
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1933) 579
- AusgabeNr. 45 (3. November 1933) 593
- AusgabeNr. 46 (10. November 1933) 607
- AusgabeNr. 47 (17. November 1933) 619
- AusgabeNr. 48 (24. November 1933) 633
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1933) 645
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1933) 659
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1933) 671
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1933) 683
- BandBand 58.1933 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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VERBANDSZEITUNG DER DEUTSCHEN UHRMACHER 158. JAHRGANG / HALLE (SAALE), 13. JANUAR 1933 / Nummer 3 iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii iimiiiiiiiiiiiimiiimmiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiimimimiiiitiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiitimitiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiii Devisengesetze und Uhrmacher! Vor einiger Zeit ging eine kurze Notiz durch die Tagespresse mit der Überschrift „Zeitungslesen ist Pflicht“, in welcher darauf hingewiesen wird, dab ein Kaufmann wegen formaler Verstöfje gegen die Devisengesebgebung in erster Instanz zu 300 Ml Geldstrafe verurteilt war. Gegen das Urteil hat er Berufung eingelegt. In der Be rufungsinstanz wurde er zu 800 Ml Geldstrafe und einem Monat Gefängnis verurteilt, mit der Begründung, dab ein Mann, der im öffentlichen Leben stehe, sich nicht auf mangelnde Informiertheit berufen könne, sondern Zeitung zu lesen habe. Mangelnde Informiertheit, ja geradezu erschreckende Unkenntnis der Devisengesebe habe ich in den lebten Monaten bei Uhrmachern und verwandten Gewerben (selbstverständlich auch in anderen Branchen) in hohem Ma|e festgestellt. Die Betroffenen wundern sich und wollen gar nicht glauben, dab auch fahrlässige Ver fehlungen (Unkenntnis der Gesebe schübt nicht vor Strafe) i mit groben Unannehmlichkeiten verbunden sein können. | Es sei daher nachstehend auf die wesentlichen Gesebes- , bestimmungen hingewiesen, die der Gewerbetreibende, der mit dem Auslande arbeitet, unbedingt wissen und aber auch beachten mub, wenn er nicht Schaden nehmen will. Die Beschränkung der Geldausfuhr ins Ausland über 200 Ml ist im allgemeinen bekannt und wird großenteils ängstlich beachtet. Weniger bekannt ist, dab sich die Beschränkung ganz allgemein auf Zahlungsmittel, Wertpapiere, Gold und Edelmetalle bezieht, von denen im Kalendermonat Werte von mehr als 200 Ml (Freigrenze) nur mit Genehmigung der Stellen für die Devisenbewirtschaftung ins Ausland, das Saar gebiet oder die badischen Zollausschlubgebiete versandt oder überbracht werden dürfen. Der Erwerb von Gold und die Verfügung über Gold in jeder Menge bedarf ebenfalls der Genehmigung. Zahlungsmittel im Sinne dieser Vorschrift sind Geld sorten (Münzgeld, Papiergeld, Banknoten u. dgl.), Aus zahlungen, Anweisungen, Schecks und Wechsel. Gold sind auber Kurs gesebte Goldmünzen, Feingold oder legiertes Gold, roh oder als Halbfabrikat. Edelmetall ist Silber, Platin und Platinmetalle in den im Handel mit mit solchen Metallen üblichen Formen. Stellen für die Devisenbewirtschaftung sind die Landesfinanzämter. Für einige Länder (darunter die Schweiz) und für besondere Zwecke ist die Freigrenze erhöht. Wer von dieser Begünstigung Gebrauch machen will, frage zweck - mäbig erst bei der Devisenbewirtschaftungsstelle an. Wenn also Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel auf Beträge von über 200 Ml lauten oder in ihrer Gesamtsumme diesen Betrag für eine Person oder Firma im Kalendermonat übersteigen (bei Abgabe mehrerer Anweisungen, Schecks oder Wechsel), ist Genehmigung erforderlich. Die Beschränkung besteht auch dann, wenn die Zahlungsmittel zur Abdeckung von Warenlieferungen dienen, deren Kauf und Übernahme von einem aus ländischen Lieferanten oder dessen inländischem Ver treter im Inlande erfolgte. In diesen Punkten wird aus Unwissenheit (Fahrlässigkeit) viel gefehlt. Weiter darf ein Inländer Zahlungsmittel oder Gold einem Ausländer oder Saarländer (Betrag über 200 Ml) im Inlande ebenfalls nur mit Genehmigung aushändigen. Es ist sogar genehmigungspflichtig, wenn ein Inländer einem anderen Inländer zugunsten eines Ausländers oder Saarländers im Inlande Zahlungsmittel oder Gold im Werte von über 200 Ml aushändigt. Das heiß also, dab ein Warenbezieher, der in seinem Geschäft in Deutschland einen ausländischen Lieferanten oder dessen Vertreter empfängt, Uhren an Ort und Stelle kauft und zugleich übernimmt, ohne Genehmigung nicht auch an diesen be zahlen darf — weder in bar noch mit Scheck oder Wechsel —, wenn der Betrag die monatliche Freigrenze von 200 Ml übersteigt. Dabei ist es gleichgültig, ob z. B. der Vertreter Inländer ist oder nicht, da ja die Zahlung zugunsten eines Ausländers erfolgen würde. Ausländer im Sinne der Devisenvorschriften sind Personen oder Firmen, die im Auslande — auberhalb der deutschen Reichsgrenzen — ihren Wohnsib oder ständigen Aufenthalt, Sife oder Ort ihrer Geschäftsleitung (Niederlassung) haben. Inländer sind Personen oder Firmen, die ihren ständigen Aufenthalt (Wohnsib, Ge- schäftssiß in Deutschland haben. Die staatsrechtliche Zugehörigkeit einer Person ist ohne Bedeutung. So würde die Zahlung in Halle, Berlin, Frankfurt oder München an einen deutschen Staatsangehörigen, der von der Schweiz aus den Uhrenhandel betreibt, als Zahlung an einen Ausländer zu gelten haben, die genehmigungs pflichtig ist. Eine Berufung darauf, dab der Geldempfänger z. B. einen deutschen Reisepab vorzeigte, ist nicht stich haltig, denn auch ein in der Schweiz wohnender Deutscher erhält einen solchen Paß Ausländische Zahlungsmittel (Devisen) und Forde rungen in ausländischer Währung dürfen gegen in-
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