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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 58.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19330100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19330100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 105, 106, 145, 146, 361, 362, 407, 408 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 31 (28. Juli 1933)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ab 1. September 1933 keine Handwerksbetriebe in Warenhäusern
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Besichtigung ohne Kaufzwang gestattet!
- Autor
- Jendritzki, H.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 58.1933 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1933) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1933) 17
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1933) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1933) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1933) 53
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1933) 67
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1933) 79
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1933) 95
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1933) 107
- AusgabeNr. 10 (3. März 1933) 119
- AusgabeNr. 11 (10. März 1933) 135
- AusgabeNr. 12 (17. März 1933) 147
- AusgabeNr. 13 (24. März 1933) 161
- AusgabeNr. 14 (31. März 1933) 173
- AusgabeNr. 15 (7. April 1933) 187
- AusgabeNr. 16 (14. April 1933) 199
- AusgabeNr. 17 (21. April 1933) 213
- AusgabeNr. 18 (28. April 1933) 227
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1933) 241
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1933) 255
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1933) 267
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1933) 281
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1933) 295
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1933) 307
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1933) 321
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1933) 335
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1933) 349
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1933) 363
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1933) 381
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1933) 395
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1933) 409
- ArtikelAn meine Berufskollegen im Deutschen Reich! 409
- ArtikelAb 1. September 1933 keine Handwerksbetriebe in Warenhäusern 410
- ArtikelBesichtigung ohne Kaufzwang gestattet! 410
- ArtikelJoseph Haydns Flötenuhren 411
- ArtikelZeitschriftenschau 413
- ArtikelPfandleihgesetz 414
- ArtikelGerichtsferien 414
- ArtikelSteuerfragen 414
- ArtikelVerschiedenes 415
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 417
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 417
- ArtikelWir stellen vor 419
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 420
- ArtikelGeschäftsnachrichten 420
- ArtikelBüchertisch 421
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 421
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 421
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 422
- AusgabeNr. 32 (4. August 1933) 423
- AusgabeNr. 33 (11. August 1933) 435
- AusgabeNr. 34 (18. August 1933) 447
- AusgabeNr. 35 (25. August 1933) 461
- AusgabeNr. 36 (1. September 1933) 473
- AusgabeNr. 37 (8. September 1933) 487
- AusgabeNr. 38 (15. September 1933) 499
- AusgabeNr. 39 (22. September 1933) 511
- AusgabeNr. 40 (29. September 1933) 525
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1933) 539
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1933) 551
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1933) 565
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1933) 579
- AusgabeNr. 45 (3. November 1933) 593
- AusgabeNr. 46 (10. November 1933) 607
- AusgabeNr. 47 (17. November 1933) 619
- AusgabeNr. 48 (24. November 1933) 633
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1933) 645
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1933) 659
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1933) 671
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1933) 683
- BandBand 58.1933 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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410 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 31 Ab 1. September 1933 keine Handwerks betriebe in Warenhäusern Verordnung über den Abbau der selbständigen Handwerksbetriebe in Warenhäusern Nachstehend, veröffentlichen wir im Wortlaut die Verordnung des Reichswirtschaftsministers Dr. Schmitt über den Abbau der selbständigen Handzverksbetriebe in Warenhäusern Auf Grund der Vorschrift im § 7 Safe 2 des Gesefees zum Schule des Einzelhandels vom 12. Mai 1933 — Reichs- gesehbl. I, S. 262 — wird folgendes verordnet: § 1 ln Verbindung mit einem Warenhaus, Einheitspreis geschäft, Kleinpreisgeschäft, Serienpreisgeschäft oder einem anderen, durch die besondere Art der Preisstellung gekennzeichneten Geschäft dürfen auf Rechnung des Unternehmers des Einzelhandelsbetriebes a) Einrichtungen zur Herstellung von Wurstwaren, zur Herstellung von Brot, Back- und Konditorwaren, Einrichtungen für Sattler-, Polster- und Tapezierarbeiten, für Schuhmacherarbeiten, für optische Arbeiten, für Kürschnerarbeiten, für Möbeltischlereien, für Uhren reparaturen, für Kraftfahrzeug - und Fahrradreparaturen, Einrichtungen zum Betrieb des Friseurgewerbes mit Wirkung vom 1. September 1933 ab und Einrichtungen zur Anfertigung von Ober- und Unter kleidung, zur Aufnahme von Lichtbildern (photographische Ateliers) mit Wirkung vom 31. Dezember 1933 ab als selbständige Handwerksbetriebe nicht mehr unter halten werden, b) Aufträge zur Ausführung der unter a genannten handwerklichen Arbeiten nicht mehr entgegengenommen werden. § 2 Selbständige Handwerksbetriebe und Annahme stellen zur Entgegennahme von Aufträgen zur Aus führung handwerklicher Leistungen, die entgegen der Be stimmung im § 1 in Verbindung mit einem Warenhaus, Einheitspreisgeschäft, Kleinpreisgeschäft, Serienpreis geschäft oder einem anderen, durch die besondere Art der Preisstellung gekennzeichneten Geschäft unterhalten werden, hat die Polizeibehörde zu schlieljen. § 3 Wer vorsäblich oder fahrlässig der Bestimmung im § 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bestraft. Berlin, den 11. Juli 1933. Der Reichswirtschaftsministei Dr. Sch mitt. * Das Geseb über das Verbot der Annahme von Uhren reparaturen durch Warenhäuser schließt jefet endlich unter der nationalen Regierung einen Kampf ab, den der Uhrenfachhandel schon jahrelang gegen die Warenhäuser geführt hat. Das Wichtigste dabei ist, dab 1. die Uhrenreparaturen durch Warenhäuser und durch die in dem Geseb näher bezeichneten Geschäfte auf Rechnung des Unternehmers des Einzelhandel betriebes untersagt werden; dab aber 2. besonders die Annahme von Aufträgen zur Aus führung von Uhrenreparaturen verboten wird. Hiermit ist also den oben näher bezeichneten Ge schäften untersagt, Uhrenreparaturen auf eigene Rechnung von Heimarbeitern ausführen zu lassen. Das Verbot unter 2 tritt am 14. Tag nach der Verkündigung des Ge- sebes, d. h. am 28. Juli 1933, in Kraft. Das schnelle Herauskommen der Verordnung hat der Uhreneinzelhandel besonders der planmäjjigen und zielbewufjten Zusammenarbeit der Berliner Kollegen F. M. Busse, des jebigen Zweiten Vorsibenden des Zentral verbandes, und Dr. jur. W. Felsing zu verdanken. Neben diesen beiden Herren hat sich besonders das Vorstands mitglied des Zentralverbandes, Herr Karl Carstensen (Köln), in seiner Eigenschaft als Präsident der Kölner Handwerkskammer für das Zustandekommen des Gesebes eingesebt. iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiHiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiNiMiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiMiMiiiimiiiiiiiiiimiiimmiiiiiimiiiiiiiiiiiimiiimmiiMiiiiiiiiiimiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiimiiiiiii Besichtigung ohne Kaufzwang gestattet! Ein solches Schild findet man häufig in den Schau fenstern, nicht nur bei den Uhrmachern, sondern auch in anderen Geschäften. Aber finden Sie nicht auch, dab es ein wenig frostig klingt? Ist das Wort Kaufzwang nidit sehr ungeschickt gewählt? Hat nicht der flüchtig Vor übergehende das Gefühl, dab es eigentlich heibt: Be sichtigung ohne Kauf verbeten? Sei dem wie es wolle, ge eignet wird ein solches Schild nicht sein, dem Kunden die Scheu zu nehmen, den Laden nur zur Besichtigung eines ihn interessierenden Artikels zu betreten. Er hat das Ge fühl, doch wenigstens eine Kleinigkeit kaufen zu müssen. Sehr mit Recht mag als ein Vorteil des Warenhauses hervorgehoben werden, dab man dort ungenierter seine Wahl treffen könnte, ohne dab man von einem über eifrigen Verkäufer oder einer Verkäuferin gestört wird oder bei ergebnislosem Besuch über die Achsel angesehen wird. Und abermals sehr mit Recht werden jebt be sonders in unserem Geschäftszweig alle Hebel in Be wegung gesebt, um die Kunden zu einer freieren Auf fassung in bezug auf den Besuch in unserem Laden zu erziehen. Dazu bedarf es aber einer Änderung der obigen Schilder, die wirklich nicht geeignet sind, diesen Wandel herbeizuführen. Ein kleines Hutgeschäft in einer Geschäftsstrabe hatte in seinem kleinen Fensterchen an auffälliger Stelle ein gereimtes Versehen ausgestellt, das zwar ein wenig lang ist, aber seinen Zweck sicher sehr gut erfüllt haben dürfte. Es lautete:
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