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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 58.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19330100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19330100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 105, 106, 145, 146, 361, 362, 407, 408 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 31 (28. Juli 1933)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 58.1933 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1933) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1933) 17
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1933) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1933) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1933) 53
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1933) 67
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1933) 79
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1933) 95
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1933) 107
- AusgabeNr. 10 (3. März 1933) 119
- AusgabeNr. 11 (10. März 1933) 135
- AusgabeNr. 12 (17. März 1933) 147
- AusgabeNr. 13 (24. März 1933) 161
- AusgabeNr. 14 (31. März 1933) 173
- AusgabeNr. 15 (7. April 1933) 187
- AusgabeNr. 16 (14. April 1933) 199
- AusgabeNr. 17 (21. April 1933) 213
- AusgabeNr. 18 (28. April 1933) 227
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1933) 241
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1933) 255
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1933) 267
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1933) 281
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1933) 295
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1933) 307
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1933) 321
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1933) 335
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1933) 349
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1933) 363
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1933) 381
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1933) 395
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1933) 409
- ArtikelAn meine Berufskollegen im Deutschen Reich! 409
- ArtikelAb 1. September 1933 keine Handwerksbetriebe in Warenhäusern 410
- ArtikelBesichtigung ohne Kaufzwang gestattet! 410
- ArtikelJoseph Haydns Flötenuhren 411
- ArtikelZeitschriftenschau 413
- ArtikelPfandleihgesetz 414
- ArtikelGerichtsferien 414
- ArtikelSteuerfragen 414
- ArtikelVerschiedenes 415
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 417
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 417
- ArtikelWir stellen vor 419
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 420
- ArtikelGeschäftsnachrichten 420
- ArtikelBüchertisch 421
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 421
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 421
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 422
- AusgabeNr. 32 (4. August 1933) 423
- AusgabeNr. 33 (11. August 1933) 435
- AusgabeNr. 34 (18. August 1933) 447
- AusgabeNr. 35 (25. August 1933) 461
- AusgabeNr. 36 (1. September 1933) 473
- AusgabeNr. 37 (8. September 1933) 487
- AusgabeNr. 38 (15. September 1933) 499
- AusgabeNr. 39 (22. September 1933) 511
- AusgabeNr. 40 (29. September 1933) 525
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1933) 539
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1933) 551
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1933) 565
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1933) 579
- AusgabeNr. 45 (3. November 1933) 593
- AusgabeNr. 46 (10. November 1933) 607
- AusgabeNr. 47 (17. November 1933) 619
- AusgabeNr. 48 (24. November 1933) 633
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1933) 645
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1933) 659
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1933) 671
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1933) 683
- BandBand 58.1933 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 31 DIE UHRMACHERKUNST 415 seßungskosten werden somit zu einem Zehntel vom Reich übernommen. Voraussebung würde jedoch hier sein, da| die Lohnsumme 3000.7?)/ höher ist; ist sie nur 1500/)?)/ höher, so wird die Steuer auch nur um 10 u / 0 von 1500 Ml, also um 150 Ml, ermäßigt. * Erhöhung der Warenhaussteuer Nach der Gesebnovelle können die bisherigen Steuersäbe der Warenhaus-Landessteuer bis auf das Doppelte erhöht werden. Eine ebensolche Erhöhung ist zulässig in den Fällen, wo die Warenhaussteuer als Ge meindesteuer erhoben wird. Gemeinden, welche diese Steuer noch nicht eingeführt haben, können zur Erhebung gezwungen werden. Länder, wie z. B. Preußen, welche noch keine Warenhaussteuer haben, können diese ein führen, auch kann die Landesregierung den Gemeinden außerdem gestatten, eine Warenhaussteuer zu erheben. Die Berechnung der Warenhaussteuer soll nicht den Umsab, sondern den Ertrag, die Lohnsumme oder das Gewerbekapital als Grundlage nehmen. Unternehmen, deren Gesamtumsab eine Million überstiegen hat, haben bekanntlich bereits, allerdings nur für den über eine Million hinausgehenden Umsab, 2 1 / 2 °/ 0 2°/ 0 Umsaß- steuer zu entrichten. Verschiedenes Für ständischen Aufbau. Das Präsidium des Reichsstandes des deutschen Handwerks und der Vorstand des Reichsverbandes des deutschen Handwerks traten kürzlich zu einer Aussprache über die allgemeine politische Lage in bezug auf die berufs ständische Wirtschaftsordnung in Berlin zusammen. Hierbei wurde einstimmig eine Entschließung gefaßt, in der es unter anderem heißt: „Das Präsidium des Reichsstandes des deutschen Handwerks begrüßt den Erlaß des Geseßes über die Zuständig keit des Reiches für die Regelung des ständischen Aufbaues der Landwirtschaft als den ersten Schritt zur geseßlichen Regelung des ständischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft. Der Reichs stand des deutschen Handwerks richtet an die Reichsregierung die dringende Bitte, baldmöglichst ein gleiches Geseß für den ständischen Aufbau der deutschen Handwerkswirtschaft zu er lassen. Der Reichsstand stellt sich mit den bestehenden Spißen- vertretungen des Handwerks der Reichsregierung für die Durch führung des ständischen Aufbaues der Handwerkswirtschaft in vollem Umfange zur Verfügung.” — Audi die Gruppe der Reichs fachverbände im Reichsverband des deutschen Handwerks hielt am gleichen Tage in Berlin wichtige Besprechungen ab. Das Vertrauen zur Führung des Reichsstandes und des Reichsver bandes des deutschen Handwerks kam gleichfalls in einer ein stimmig angenommenen Entschließung zum Ausdruck. (V11/479) Keine Reden Unberufener über den berufsständischen Auf bau! In einer Präsidialsißung des Reichsstandes des deutschen Handwerks und des Reichsverbandes des deutschen Handwerks stellte man nach einem Bericht über die allgemeine Lage in bezug auf berufsständische Ordnung, Arbeitsbeschaffung und Deutsche Arbeitsfront fest, daß die Entwicklung alle Erwartungen voll be friedige. Zur Stärkung der Aktionsfähigkeit der handwerklichen Spißenverbände müsse man auch hier den Gedanken der autori tativen Führung verfolgen. Unberufene hätten sich in der Frage des berufsständischen Aufbaues versucht. Der Gedanke des be rufsständischen Aufbaues des Handwerks sei dadurch geschädigt worden. Die Reichsführung verbietet deshalb jeßt allen nicht an dem Aufbau direkt beteiligten Personen und Untergliederungen sowohl Diskussionen als auch unberechtigtes Einmischen und lehne jede Verantwortung hierfür ab. Lediglich der Präsident des Reichs standes, Dr. von Renteln, der Vizepräsident des Reichsstandes, Zeleny, der Vorsißende des Reichsverbandes, W. G Schmidt (Wiesbaden), und die Generalsekretäre Dr Meusch und Dr. Schild sowie der Mitarbeiter im ständischen Aufbau, Kammersyndikus Dr. Spiß (Wiesbaden), sowie das Präsidium des Reichsstandes sind befugt, in dieser Frage zu arbeiten, zu verhandeln und zu sprechen. Darüber hinaus wird ein absolutes Redeverbot innerhalb des Berufsstandes zu befolgen sein. Der Vizepräsident des Reichsstandes ist ermächtigt, für die 13 Bezirke der Treu händer der Arbeit im Reich je einen Treuhänder für sämtliche Fachverbände dieser Gebiete auf Vorschlag der regionalen Kammertage zu ernennen. (VI 1/478) Steuertermine für August 1933 Reichssteuern 5. August: Abführung der Lohnsteuer für die Zeit vom 16. bis 31. Juli derEhestandshilfe und der Abgabe der Arbeits losenhilfe Leßtere ist für krankenversicherungs pflichtige Arbeitnehmer mit den Beiträgen zu der Ver sicherung an die Krankenkasse, sonst an das Finanz amt zu entrichten. 10. „ Voranmeldung und Vorauszahlung der Umsaßsteuer für Monat Juli. Schonfrist bis 17. August. 15. „ Vermögensleuer, Zahlung der zweiten Rate 1933. 20. „ Lohnsteuer, Ehestandshilfe (siehe hierzu die Aus führungen auf S. 326 u. 354 der UHRMACHERKUNST) und Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. bis 15. August. Gewerbesteuern 5. August: Baden: Bei monatlicher Erhebung. 8. „ Württemberg: Monatlich. 10. „ Thüringen: Vierteljährlich. 15. „ Anhalt: Vierteljährlich. 15. „ Braunschweig: Vierteljährlich. 15. „ Mecklenburg: Vierteljährlich. 15. „ Preußen:Gewerbeertragsteuer (ein Viertel) eventuell Gewerbekapital- oder Lohnsummensteuer. 15. „ Hamburg: Gewerbeertrag- und Gehaltsummen steuer. 25. „ Hessen: Gewerbesteuer (monatlich). Welche Goldmünzen sind anbietungspflichtig? Bei unseren Lesern sind Zweifel darüber vorhanden, welche Goldmünzen der Anbletungspflicht nach dem Geseß gegen den Verrat der deutschen Volkswirtschaft vom 12. Juni 1933 unterliegen. Zunächst ist fest gestellt, daß kursfähige deutsche Goldmünzen, also Zehn- und Zwanzig-Mark-Stücke, nictit der Anbietungspflicht unterliegen. Diese Goldmünzen sind audi heute noch geseßliches Zahlungs mittel. Dagegen sind alle anderen Goldmünzen, also alle in ländischen außer Kurs geseßten (z.B. goldene Fünf-Mark-Slücke) und alle ausländischen Goldmünzen anbietungspflichlig. An bietungspflichtig sind demnach audi historisdie Münzensamm lungen usw., soweit sie aus Gold bestehen. Die Reichsbank ist jedoch bereit, derartige historische Werte auf Antrag freizugeben, wenn ihr Sammelwert den Goldwert erheblich übersteigt. Weiter hin sind anbietungspflichtig Barrengold und Halbfabrikate. Nidit anbietungspflichtig dagegen sind fertige Waren aus Gold. (VI1 465) Vier - Pfennig - Stücke werden außer Kurs geseßt. Nach einer Verordnung des Reichsfinanzministeriums, die der Reidis- rat genehmigte, werden die Vier-Pfennig-Münzen am 1. Oktober außer Kurs geseßt. (VI 1/457) Die Schweiz führte im ersten-Halbjahr 1933 um 3,15°/ 0 mehr Uhren aus als im ersten Halbjahr 1932. Mit den Zahlen des Monats Juni des Schweizer Außenhandels liegen nun die Ergeb nisse für das erste Halbjahr 1933 vor. Bei einer Einfuhr \on 233617 Stück Uhren usw. und 1035 dz Uhrenwaren im Weite von 2 091976 Fr. wurden in den ersten sechs Monaten 1933 4 587 351 Stück und 656 dz = 36 738 404 Fr. versandt. Im Vorjahr wurden 102 490 Stück Uhren und 1170 dz Uhrenwaren = 1 346 960 Fr. auf genommen und 3 479 265 Stück und 655 dz = 35 615 044 Fr. an das Ausland abgegeben. Die Einfuhr stieg demnadi um 131 127 Stück Uhren und um 745 016 Fr., die Ausfuhr dagegen um 1 108086 Stuck und 1 123360 Fr. Über den Außenhandel in den einzelnen Monaten gibt folgende Tabelle Auskunft: Einfuhr Ausfuhr Stück dz Fr. Stück dz Fr. Januar . . 31 257 106 247 788 530193 85 3 979 689 Februar . 38 425 128 319 046 688 545 108 5 828 876 März . . 44 430 187 399 001 831 292 132 6 491 760 April . . 54 538 191 509 259 840 042 113 7 206 700 Mai . . . 30 960 211 291 140 872 771 110 6 600 898 Juni . . . 34 007 212 325 742 824 508 108 6 629 871 Der Ausfuhrüberschuß mit 34 268 084 Fr. im ersten Halbjahr 1932 hob sich im ersten Halbjahr 1933 auf 34 646 428 Fr. oder um rund 11%. Auf die einzelnen Warengruppen verteilt sich der Außenhandel im Halbjahr wie folgt:
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