Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 58.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19330100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19330100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 105, 106, 145, 146, 361, 362, 407, 408 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 33 (11. August 1933)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 58.1933 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1933) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1933) 17
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1933) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1933) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1933) 53
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1933) 67
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1933) 79
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1933) 95
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1933) 107
- AusgabeNr. 10 (3. März 1933) 119
- AusgabeNr. 11 (10. März 1933) 135
- AusgabeNr. 12 (17. März 1933) 147
- AusgabeNr. 13 (24. März 1933) 161
- AusgabeNr. 14 (31. März 1933) 173
- AusgabeNr. 15 (7. April 1933) 187
- AusgabeNr. 16 (14. April 1933) 199
- AusgabeNr. 17 (21. April 1933) 213
- AusgabeNr. 18 (28. April 1933) 227
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1933) 241
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1933) 255
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1933) 267
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1933) 281
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1933) 295
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1933) 307
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1933) 321
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1933) 335
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1933) 349
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1933) 363
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1933) 381
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1933) 395
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1933) 409
- AusgabeNr. 32 (4. August 1933) 423
- AusgabeNr. 33 (11. August 1933) 435
- ArtikelDie Lagerfrage - immer noch wichtig! 435
- ArtikelEine große Werbewoche für das deutsche Handwerk vom 15. bis 31. ... 436
- ArtikelWir stellen vor 437
- ArtikelEine große Werbewoche für das deutsche Handwerk vom 15. bis 31. ... 438
- ArtikelSprechsaal 439
- ArtikelSteuerfragen 440
- ArtikelVerschiedenes 441
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 442
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 443
- ArtikelGeschäftsnachrichten 444
- ArtikelBüchertisch 445
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 445
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 445
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 446
- AusgabeNr. 34 (18. August 1933) 447
- AusgabeNr. 35 (25. August 1933) 461
- AusgabeNr. 36 (1. September 1933) 473
- AusgabeNr. 37 (8. September 1933) 487
- AusgabeNr. 38 (15. September 1933) 499
- AusgabeNr. 39 (22. September 1933) 511
- AusgabeNr. 40 (29. September 1933) 525
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1933) 539
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1933) 551
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1933) 565
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1933) 579
- AusgabeNr. 45 (3. November 1933) 593
- AusgabeNr. 46 (10. November 1933) 607
- AusgabeNr. 47 (17. November 1933) 619
- AusgabeNr. 48 (24. November 1933) 633
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1933) 645
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1933) 659
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1933) 671
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1933) 683
- BandBand 58.1933 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
440 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 33 Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Was der Uhrmacher von der Erbschafisieuer wissen sollte, und was bei Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung zu beachten ist (Sdiiu&i Für die Berechnung der Erbschaftsteuer sind in der Steuererklärung Angaben über das Betriebsvermögen, das Grundvermögen, das sonstige Vermögen sowie über die Nachlaßverbindlichkeiten zu machen. Betriebsvermögen Der Wert des ganzen Betriebes ist nach Abzug der den Betrieb betreffenden Schulden anzuseßen. Die der Berechnung des Wertes zugrunde liegende Vermögens aufstellung ist der Steuererklärung beizufügen. Für den Wert des Betriebsgrundstücks ist der Einheitswert maß gebend. Als Betriebsvermögen des Erblassers gelten auch Anteile an offener Handelsgesellschaft und Kom manditgesellschaft. Sonstiges Vermögen ist vor allem das Kapitalvermögen sowie alles, was nicht zum Betriebs- und Grundvermögen zählt. Hierzu ge hören auch Geschäftsgulhaben bei Genossenschaften, Bausparkassen, Einlagen als stiller Gesellschafter und durch den Todesfall fällig gewordene Lebensversiche rungen. Leßtere sind mit dem Nennwert einzuseßen; noch nicht fällige Ansprüche aus solchen Versicherungen sind mit zwei Drittel der bis zum Todestage gezahlten Prämien zu bewerten. Nachlaßverbindlichkeiten Hierunter fallen die Kosten der Beslattung und der kirchlichen und bürgerlichen Leichenfeierlichkeiten sowie die Kosten eines Grabdenkmals. Ferner gehören hierher die Kosten der Nachlaßregelung, z. B. audi Kosten der für den Nachlaß oder wegen des Erwerbs geführten Rechtsstreite. Als sonstige Verbindlichkeiten kommen in Betracht unbeglichene Kosten der Krankheit des Erb lassers, Darlehns-, Wechsel- und Bankschulden, laufende oder rückständige Versicherungsbeiträge, Mietzinse u. dgl. Belege zu den Nachlaßverbindlichkeiten sind tunlichst bei zufügen. Die Erbschaftsteuer selbst darf nicht abgezogen werden. Zu beachten ist noch die Bestimmung, daß auf Antrag ein der Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag von dem Erbanfall abgezogen werden kann, wenn der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betrieb des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart hat. Wir verweisen hierbei auf Nr. 36, 1931, der UHRMACHER- KUNST, „Winke für den Uhrmacher zur steuerlich zweck mäßigen Verrechnung von Dienstleistungen, insbesondere bei Geschäftsübergabe". Der Abzug wird nicht zugelassen, wenn überhaupt Barlohn, sei er angemessen oder nicht, gezahlt wurde. Bei Berechnung des Abzugs bleiben jedoch freie Kost, Wohnung und Kleidung, nicht aber Taschengeld unberücksichtigt. Der Antrag muß recht zeitig gestellt werden, nach Rechtskraft des Steuer bescheids ist er nicht mehr wirksam. Nach dem Bürgerlichen Geseßbuch ist der Erbe ver pflichtet, ^ ... , ■ ramilienangehorigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten dreißig Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfange, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benußung der Wohnung und der Haushaltgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann durch leßtwillige Ver fügung eine abweichende Anordnung treffen. Auf Personen, die, ohne mit dem Erblasser verwandt zu sein, auf Grund eines Vertragsverhältnisses in seinem Haushalt lebten, findet die Bestimmung über den sogenannten „Dreißigsten“ keine Anwendung. Es gehört in den Rahmen unserer Abhandlung, noch auf die eheliche Gütergemeinschaft hinsichtlich der Erbschaftsteuer einzugehen, da wir diese Gemeinschaft bei Uhrmachern noch verhältnismäßig oft finden. Wird die Ehe durch den Tod eines der Ehe gatten aufgelöst und ist ein gemeinschaftlicher Ab kömmling nicht vorhanden, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlasse. Je nach den Umständen des Einzelfalles können sich Vorteile, aber auch Nachteile ergeben. Vorteile z. B. dann, wenn einer der Ehegatten ein erheblich größeres Vermögen als der andere hat. Angenommen, der Mann besaß ein Vermögen von 130000.%)/, die Ehefrau ein solches von 5000 3M, so würde die kinder lose Ehefrau als Erbin nicht 130000 31)1, sondern nur 67500 3M zu versteuern, also nidit 6500 3M, sondern nur 3030 3i)l (eigentlich 3037, auf volle 10 31)1 nach unten abzurunden) Steuer zu zahlen haben. Stirbt die Ehefrau zuerst, so würde im sonst gleichen Beispiel der über lebende Mann mit Rücksicht auf die Freigrenze von 5000 7?)/ überhaupt steuerfrei geblieben sein, während er bei der Gütergemeinschaft 3030.%)/Steuer zu entrichten hat. Be sonders nachteilig kann erbschaftsteuerrechtlich die Güter gemeinschaft wirken, wenn ein Uhrenfachgeschäft stark ver schuldet ist, da nicht die ganze Schuldenlast abzugsfähig ist, sondern nur die Hälfte der Schuldendes Erblassers. Sind bei dem Tode eines Ehegatten gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden, so wird zwischen dem über lebenden Ehegatten und den Kindern als Erben die Gütergemeinschaft fortgeseßt. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamt gut gehört zwar nach bürgerlichem Recht in diesem Falle nicht zum Nachlasse, wird aber abweichend davon im Erbschaftsteuerrecht so behandelt, als wenn er nur den anteilsberechtigten Kindern zugefallen wäre. Aus dem Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut haben die Kinder Erbschafisieuer zu zahlen. Lehnt jedoch der überlebende Ehegatte die Fortseßung der Gütergemein schaft mit den Kindern ab, wozu er innerhalb einer Frist von sechs Wochen berechtigt ist, so erfolgt Beerbung des Ehegatten nach den allgemeinen Vorschriften. Der überlebende Ehegatte erhält ein Viertel, die Kinder zu sammen drei Viertel des Anteils; dementsprechend unter liegen die Kinder der Erbschaftsteuer, während der über lebende Ehegatte mit Rücksicht auf das Vorhandensein von Abkömmlingen erbschaftsteuerfrei bleibt. Wegen etwaiger vom Erblasser begangener Steuerhinterziehung können die Erben nicht bestraft werden. Ist z. B. vom Erblasser Vermögen, das in der Vermögensteuererklärung hätte angegeben werden müssen, verschwiegen worden, so entsteht für die Erben nur die Verpflichtung, die hinterzogenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen nach zuzahlen, soweit nicht bereits Verjährung (10 Jahre) ein getreten ist. Wir verweisen noch auf die in Nr. 41 der UHRMACHERKUNST 1931 unter „Was haben die Erben bei Steuerverfehlungen des Erblassers zu beachten?“ gegebenen näheren Ausführungen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder